{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-09_1_StR_601_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-09","aktenzeichen":"1 StR 601/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 601/72 | URTEIL\n4. |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Packer Wilhelm H EEE aus \"EEE,\ngeboren am 9. EEE 1946 in Ce Pr@-\n\nGEEEEBB, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\nLoesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 9. Januar 19753, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > aus ED 215 Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter WB äls\nUrkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nMünchen I vom 5. Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht beim\n\nLandgericht München II zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verur-\n\nteilt. Seine Revision rügt die. Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nAuf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil\ndie Sachbeschwerde durchdringt. .\n\nWas die Revision zur Feststellung des Tötungsvorsatzes, zur Annahme der Heimtücke und zur Verneinung eines Rücktritts vom Versuch vorträgt, ist allerdings offensichtlich unbegründet.\n\nBei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit hat\ndas Schwurgericht zutreffend das von den Zeugen beobachtete Verhalten des Angeklagten berücksichtigt (UA\nS. 47). Bedenklich sind jedoch die Urteilsausführungen zur Feststellung des Blutalkoholgehalts. Bei der\nRückrechnung von dem um 6,20 Uhr festgestellten Wert\nvon 1,72 %o nimmt der Sachverständige \"zugunsten des\nAngeklagten\" einen stündlichen Abbau von 0,20 %o an\nund gelangt dadurch zu einem Blutalkoholgehalt von\n2,79 %o um 1 Uhr und von 2,59 %0 um 2 Uhr (UA S. 41).\nEs hätte jedoch zugunsten des Angeklagten der höchstmögliche stündliche Abbau von 0,28 bis 0,29 %o in Betracht gezogen werden müssen (BGH VRS 23, 209, 211).\nDer Sachverständige - und ihm folgend das Schwurgericht - ist demnach von einem Abbauwert ausgegangen,\nden er irrtümlich für den höchstmöglichen hielt. Das\nkann sich auf die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt und die Annahme der Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 StGB verhindert haben. Allerdings\nkommt es nicht ausschließlich auf den Blutalkoholgehalt an, sondern weitgehend äuch auf die Umstände des\nEinzelfalles, die die Wirkung der Alkoholaufnahme gemindert oder verstärkt haben können (vgl. dazu BGH aa0).\nIndessen kann der Senat nicht abschließend beurteilen,\n\nob der Tatrichter auch dann zur Annahme einer nur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gelangt wäre, wenn er den höheren Abbauwert zugrunde gelegt hätte. |\n\nDer neue Tatrichter wird auch - mit Hilfe eines\n\n' Sachverständigen - zu prüfen haben, ob sich etwa die\nschweren Verletzungen des Angeklagten auf den Alkoholabbau (beschleunigend oder verzögernd) ausgewirkt haben.\n\nPfeiffer Loesdau . Mösl\n\nWoesner Zipfel\n\nman\n\nFee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-09/1-str-601-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-09/1-str-601-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.038938+00:00"}}