{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-07_1_StR_594_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-07","aktenzeichen":"1 StR 594/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 59h/74 URTEIL\nrnTs\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Volkswirt Emil M ui aus Ma,\ndort geboren am BES 1920,\n\nwegen Steuerordnungswidrigkeiten\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sttzung\nvom 7. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landserichts Hof vom 2. Juli 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen leicht-\n\nfertiger Umsatzsteuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit nach\n\n$ LO AbgO) und wegen leichtfertiger Nichtabführung von\nLohnsteuern (Ordnungswidrigkeit nach § 406 Abg0) zu Geldbußen von 8.000,- und 2.000,- DM verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richten sich die Revision des Angeklagten und die\nvom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben\nErfolg.\n\nA. Die Verfahrensvoraussetzungen =\n\nDie Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten ist nicht verjährt. Die Zuwiderhandlungen sind nach den Feststellungen der Strafkammer in der Zeit von Dezember 1967 bis Juni 1968 und\nvon April bis Dezember 1968 begangen (UA S. 62, 68, 72).\nSie stellen Dauerordnungswidrigkeiten dar.\n\nDie Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten\nverjährt in fünf Jahren (§§ 402 Abs. 1, 404 Abs. 4, 406 |\nAbs. 3, jetzt § 410 AbgO). Eine Unterbrechung der Ver-Jährung tritt auch ein, wenn dem Beschuldigten die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der\nTat bekannt gegeben wird (§§ 4O2 Abs. 2, LO4 Abs. 4, 4O6\nAbs. 3 i.V. mit Art. 309 Abs. 2 EGStGB). Das geschah im\n\nBekanntgabe zuständig, denn es wurde im Wege der Antshilfe für das Finanzamt Hof tätig.\n\nB. Die Zulässigkeit der Revisionen\n\nBeide Rechtsmittel sind zulässig,\n\n79, 80 OWiG kann das Urteil, wenn ein Verfahren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand hat und\neinzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt\n\nwerden, hinsichtlich dieser einzelnen Taten nicht mit\n\nEine Tat ist anzunehmen, wenn das zu beurteilende geschichtliche Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens\n\n(BGHSt 23, 141, 145; 23, 270, 273). Diese Voraussetzungen\nsind hier erfüllt. Zur Beurteilung steht ein Steuerschäd-\n\n1968, das ein Unternehmen betrifft, für das der Angeklagte tätig war. Auch wenn aus Rechtsgründen Tatmehrheit\n\nunter Verletzung des § 60 Nr. 2 Stpo vereidigt und ihre\nAussagen im angefochtenen Urteil als eidliche gewertet\nhat.\n\nDie genannten Zeugen sind ausweislich der Sitzungs-Niederschrift (HA I Bl. 215, 230) nach ihrer Vernehmung\n\nneben dem Angeklagten, durch vorwerfbares Verhalten die\nErfolge herbeigeführt; zu haben, für die der Angeklagte\nnunmehr zur Verantwortung gezogen wird.\n\nErich Hoppe war in der in Betracht kommenden Zeit\n(Dezember 1967 bis Dezember 1968) Alleininhaber der Firma\nCe Hof. Ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung anderer, für die Erfüllung der Steuerpflichten\ndieses Unternehmens zu sorgen, traf ihn als Steuerpflichtigen im Verhältnis zum Finanzamt aufgrund der Steuereinzelgesetze dieselbe Pflicht, Er konnte sich von ihr nicht\ndadurch befreien, daß er ein Steuerberatungsunternehmen\nals Treuhänder einsetzte und ihm weitgehende Befugnisse\nübertrug. Ziel seiner Vereinbarung mit der Steuerberatungsund Kreditprüfungs-GmbH war, einen außergerichtlichen\nVergleich mit seinen Gläubigern herbeizuführen. Die der\nStbKr-GmbH erteilte Vollmacht, über Vermögenswerte zu\nverfügen, änderte an der Rechtsstellung Erich Hogan\nals Steuerpflichtiger ebensowenig wie die Tatsache, daß\ner sich am 30. April 1968 aus dem Betrieb zurückzog\n(UA S. 21) und ihn später liquidierte.\n\nDas Beweisergebnis legte den Verdacht nahe, daß\nErich H@ sich nicht hinreichend um die ordnungsgemäße\nErfüllung der Steuerpflichten kümmerte, insbesondere den\nAngeklagten nicht dazu anhielt, die Lohnsteuer für die\nMonate Dezember 1967 bis Juni 1968 rechtzeitig abzuführen\nund fiir die Monate April und Mai 1968 rechtzeitig und für\nJun] bis Dezember 1968 überhaupt Umsatzateuervorannmeldungen abzugeben und die Umsatzsteuern zu entrichten,\n\nDer Zeuge SB war zumindest in der Zeit seiner\nGeschäftsführertätigkeit für die Firma EEE\nHof (1. Mai bis 21. Juni 1968 - UA S. 21, 26) aufgrund\nvon § 108 AbgO neben dem Angeklagten und dem Alleininhaber\nErich Hgge als Bevollmächtigter für die Einhaltung der\n\nVerdacht, daß er diese Pflicht in vorwerfbarer Weise nicht\nerfüllte.-\n\n§ 60 Nr. 2 StPO ist auch anzuwenden, wenn der Verfolgung eines Zeugen das etwaige Verfahrenshindernis der\nVerjährung entgegensteht (BGH NJW 1952, 1146 Nr. 26).\nDie Strafkammer hat ihre Feststellungen auch aufgrund\nder eidlichen Bekundungen der Zeugen Erich A und\nSC getroffen (uA Ss. 41, 49). Es kann deshalb nicht\nausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auf\nden dargelegten Verstößen beruht.\n\nDa die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO durchgreift, kann dahingestellt bleiben, ob d in welchem\nUmfang die weiteren Beanstandungen der Revision des Angeklagten zum Erfolg führen.\n\nD. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nTe nn za waltschaft\n\nAuch der durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft veranlaßten sachlich-rechtlichen Überprüfung hält\ndas angefochtene Urteil nicht stand.\n\n1. Die Annahme der Strafkamnmer, der Angeklagte habe\nsich darauf verlassen, daß es nach der von ihm eingeführten Handhabung zu einer pünktlichen Zahlung der Lohnsteuern kommen werde (UA S. 31), ist nit den sonstigen\nFeststellungen nicht vereinbar. Dadurch wird die Verneinung des bedingten Vorsatzes bei der verspäteten Abführung der Lohnsteuern (§ 406 Abs. 1 Abg0) in Frage gestellt.\n\nDer Angeklagte war aufgrund von § 108 AbgO, § 41 EStG\n1965, §§ 30 Abs. 1, 44 LStDV 1965 verpflichtet, Lohnsteuern\neinzubehalten und anzumelden und sie spätestens am zehnten\nTage nach Ablauf des Jeweiligen Kalendermonats abzuführen\n(§ 41 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LStDV 1965). Die Buchhaltung\nCr FT ee Ho£ meldete die Lohnsteuer\nvon Dezember 1967 bis Juni 1968 regelmäßig erst zu oder\nnach dem Zeitpunkt an, an dem die Steuer bereits zu zahlen war (UA S. 30). Die Zahlungen gingen erst um Monate\nspäter beim Finanzamt ein.\n\nDa das Büro des Unternehmens die Lohnsteueranmeldungen\nerst bei oder sogar nach Fälligkeit der Steuerzahlung zusammenstellte, die Schecks für die Steuerzahlungen erst\nbei Erstellung der Anmeldung oder am darauffolgenden Tage\nbeim Angeklagten in München anforderte und daraufhin von\n' diesem zugesandt erhielt, ist für die Feststellung des\nLandgerichts, der Angeklagte, der die Fälligkeitstermine\nkannte (UA S. 62), habe sich bei diesem Verfahren auf\npünktliche Zahlung der Lohnsteuern verlassen, kein Raun.\n\n2. Die Schlußfolgerung, der Angeklagte habe auch nach\ndem 19. August 1968 nicht billigend in Kauf genommen, daß\nes zu weiteren Verletzungen der Steuerpflichten aus § 18\nUStG kommen werde (UA S. 55), wird durch die getroffenen\nFeststellungen nicht getragen.\n\nDer Angeklagte erkannte spätestens am 19. August 1968,\ndem Tag der 15. Gläubigerbeiratssitzung, daß für die Zukunft keine Umsatzsteuererklärungen für die Firma EEE\nGE Hof mehr abgegeben würden (UA S. 55). Er wußte,\ndaß der Buchhalter PO an 31. August 1968 ausschied\n\nund daß der Liquidator Se bisher Umsatzsteuerangelegenheiten nicht erledigt hatte (UA S. 55) und auch in Zukunft\nkeine Umsatzsteuererklärungen abgeben werde (UA S. 39).\n\nDa auch die Eheleute Hp sich aus dem Betrieb zurückgezogen hatten und somit niemand verblieb, von dem Umsatzsteuererklärungen zu erwarten waren, bedurfte die Feststellung, der Angeklagte habe auch in dieser Situation\nnicht mit künftiger Verkürzung von Umsatzsteuern gerechnet und diese auch nicht gebilligt (UA S. 40), näherer\nBegründung. Eine solche ist zu vermissen.\n\nDas angefochtene Urteil war deshalb aych auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft hin aufzuheben.\n\nLoesdau Mösl: Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-07/1-str-594-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-07/1-str-594-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.928631+00:00"}}