{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-07_1_StR_583_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-07","aktenzeichen":"1 StR 583/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 583/74 URTEIL\n| Far | |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‚Rosemarie K ie „aus DE, geboren am\nRB 1951 in WERE i.d.OPf., zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n' die Richter am Bundesgerichtshof.\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 5. August 1974 wird verworfen. Jedoch wird der\nUrteilssatz dahin berichtigt, daß die Worte\n„zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten schweren Raubes\" durch\ndie Worte „zweier tateinheitlich begangener\nVerbrechen des versuchten schweren Reubest.\nersetzt werden.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nJ\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen versuchten\n\nschweren Raubes sowie wegen Vergehens gegen das BetaG in\n‚drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren;\n\nverurteilt,\n\nDie auf die Verurteilung wegen versuchten schweren _.\n\n': -Raubes wirksam beschränkte Revision. der Angeklagten rügt.\nvergeblich Verletzung sachlichen Rechts. ö\n\nDie Nachprüfung des Schuldsp ruchs ergibt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Insbesondere\nbestehen keine Bedenken gegen die eingehend begründete\n\nAnnahme des sachverständig beratenen Gerichts (UA S. 20),\n\ndaß die Angeklagte sich bei Begehung der Tat nicht in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. .1.StGB)\n\nbefunden hat; daß die Strafkammer unter Zugrundelegung von\n\n§ 20 n.F. StGB zu einer abweichenden Auffassung gelangt\nwäre, kann nach Sachlage ausgeschlossen werden. Das Urteil weist zur Schuldfrage nur insofern - sprachliche -\nUnstimmigkeiten auf, als es einerseits zwei „sachlich®\nzusammentreffende Verbrechen des versuchten schweren\n\n. Raubes annimmt (UA S. 21, 22) und dies auch im Urteils-\n\nsatz wörtlich zum Ausdruck bringt, während es auf der anderen Seite - in Übereinstimmung mit der Straffestsetzung\n(UA S. 26) - davon ausgeht, daß zwei „rechtlich\" zusammentreffende Fälle des (versuchten) schweren Raubes vorliegen (UA S. 23). Dem Urteilszusammenhang ist zu ent-\n\n| nehmen, daß sich die Strafkammer von der tateinheit-\n\nlichen Begehung überzeugt hat; dies ergibt insbesondere\n\nauch die Anführung des § 73 StGB in der Urteilsformel.\n\nEs handelt sich dabei um eine Annahme, die die Angeklagte\nJedenfalls nicht belastet. Der Urteilssatz bedarf somit .\nlediglich einer Richtigstellung.\n\nDie gegenüber § 43 a.F. StGB einschränkende Begriffsbestimmung des Versuchs in § 22 n.F. StcB gibt im vorliegenden Fall keinen Anlaß zu abweichender Beurteilung.\n\nDer Sachbeschwerde hält aber auch der Str.\n\n; ‚stand. Zweifel könnten sich hier allenfalls daraus er- \"\n\n_ geben, daß das Urteil der Angeklagten gemäß § 51 Abs. 2\n(jetzt § 24 n.F.) StGB die Möglichkeit einer erheblichen\n\nVerminderung ihrer Einsichtsfähigkeit und ihres Steuerungs-\n\nvermögens im Tatzeitpunkt zugutehält (UA S. 14, 20), Die.\nStrafkammer könnte damit den in der Rechtsprechung auf»\ngestellten Grundsatz verkannt haben, daß die gleichzeitige\nAnwendung beider Alternativen des § 51 Abs, 2 StGB nicht\nmöglich ist, weil es bei Anwendung der Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut zunächst darauf ankommt, ob die bei\ndem Täter festgestellte verminderte Einsichtsfähigkeit\ntatsächlich auch das Fehlen der Einsicht in das Unrecht\nder Tat zur Folge hatte (BGHSt 21, 27; BGH GA 1971, 365),\nund weil nur bei Bejahung des Unrechtsbewußtseins weiter-\n'hin darauf abgestellt werden kann, ob der Täter in der\nLage war, sich durch Einschalten entsprechender Hemmungen\ngemäß der vorhandenen Einsicht zu verhalten, oder ob. sei-\n. ne dahin gehende Fähigkeit erheblich vermindert war\n\n(BGH GA 1968, 279; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974\n\n= 1.StR 543/74).\n\nDurch die mögliche Nichtbeachtung dieser Rechts-\n\n' gedanken ist die Angeklagte aber nicht beschwert. Denn .\naus dem Urteilszusammenhang ist ohne weiteres zu ent- .\nnehmen, daß die Strafkammer bei der Angeklagten kein\nFehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat, sondern\nallein ein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen\nunterstellt hat.\n\nDie Strafzumessung wird auch durch die am.\n1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des StGB\nnicht berührt. Zwar ist das Höchstmaß der Strafe für\nversuchten schweren Raub in minder schweren Fällen durch.\n\n849 Abs. 1 Nr. 2 n.F. StGB von 5 Jahren auf 3. Jahre\n\n' 9 Monate herabgesetzt worden. Der von der Strafkanmer\n\n. nach altem Recht ermittelte Strafrahmen (23 Tage bis\n\n5 Jahre) beruht aber darauf, daß das Gericht zunächst,\nunter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte spre-\n‚chenden Gesichtspunkte einen minder schweren Fall nach‘\n§ 250 Abs. 2 StGB angenommen und weiterhin von den Milderungsmöglichkeiten der §§ 43, 44 Abs. 3 StGB und der\n8§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht hat. Eine.\nsolche mehrfache Milderung wäre nach § 50 n.F. StGB\nnicht mehr möglich. Überdies beträgt das Mindestmaß\neiner nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 Fall 3 StGB gemilderten\nStrafe nunmehr 3 Monate. Unter diesen Umständen schließt\nder Senat aus, daß der Tatrichter die für den versuchten\nschweren Raub verhängte Strafe von 2 Jahren 8 Monaten,\ndie nach Sachlage als maßvoll anzusehen ist, unter der\nHerrschaft des neuen Rechts niedriger bemessen hätte,\n\nDie Revision der Angeklagten ist nach alledem zu\nverwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem ‚Antrag des General-.\nbundesanwalts.\n\n= Loesdau _Mösl | Pikart .\n\n‚Woesner ' Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-07/1-str-583-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-07/1-str-583-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.909462+00:00"}}