{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-07_1_StR_573_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-07","aktenzeichen":"1 StR 573/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 573/74 URTEIL\n7a. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ernst K HB zus\nNEED, geboren am EEE 1949 ir KE\n\n(MOD) , zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ie»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Memmingen vom 11. April 1974 wird\nverworfen. Die Worte im Urteilssatz, \"welche\nin Wegfall kommt\", entfallen.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags\nu.a. unter Einbeziehung einer in einem früheren Verfahren\nverhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. verurteilt worden.\n\nI. Die Nebenklägerin Karoline DB aus U@B,\nMutter des Opfers des Tötungsdelikts, hat zuungunsten\ndes Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügt mit der\nSachbeschwerde unrichtige Behandlung des Nebenklagedelikts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Senat kann die Frage, ob das Tatgericht das\nRecht richtig angewendet hat, nicht auf der Grundlage\ndes Sachverhalts prüfen, von dem die Revisionsführerin\nausgeht. Er muß den Sachverhalt zugrunde legen, der vom\nSchwurgericht festgestellt worden ist. Es hatte über das\nErgebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO). Nur wenn seine Feststellungen lückenhaft oder widerspruchsvoll wären oder\nseine Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft erschiene, könnten die tatsächlichen Erwägungen der Revision den Schuldspruch in Frage stellen. Gegen die Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung des Tatgerichts ergeben sich aber\nkeine Bedenken.\n\nzahl und Ausführung der Stiche sprechen nicht zwingend für direkten Vorsatz des Angeklagten. Er stach \"in\nheftiger, plötzlicher Wut\" (UA S. 10), \"blindwütig\"\n\n(UA S. 16, 17) zu. Es ist möglich, daß er den Eintritt\ndes tatbestandsmäßigen Erfolgs nicht als gewiß voraussah.\n\nErhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten (die außerdem angenommene Verminderung der\nUnrechtseinsicht führte nach Ansicht des Schwurgerichts\noffensichtlich nicht zum tatsächlichen Fehlen der Einsicht und kann daher außer Betracht bleiben) hat das Tatgericht auf Grund des Zusammenwirkens von zwei Faktoren\n- Alkoholgenuß und affektive Erregung (UA S. 22) - in\nÜbereinstimmung mit den Gutachten von zwei Sachverständigen bejaht, Seine Folgerung ist im Ergebnis und in der\nBegründung vertretbar.\n\n2. Zur rechtlichen Würdigung ist zu bemerken:\n\nDas Schwurgericht hat die in Betracht kommenden\nMordqualifikationen geprüft und mit zutreffenden Erwägungen verneint. Der Angeklagte stach in Zern und Wut\nauf sein Opfer ein. Diese Beweggrtnde können im allgemeinen nur dann als niedrig angesehen werden, wenn\nsie auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1967,\n1140; BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70 -\nund vom 22. Oktober 1974 - 5 StR 453/74 -). Der Angeklagte war von Frau 1 beschimpft, angespuckt, getreten und mit dem Messer angegriffen worden (UA S. 10).\nBei dieser Sachlage können die Antriebe seines Tuns\nnicht als nur verachtenswert, auf tiefster sittlicher\nStufe stehend und damit als niedrig angesehen werden.\n\nDie Tatsache, daß Frau CB sich \"im Zustand schwerster Trunkenheit befand\" (UA S. 11), läßt das Handeln des\nAngeklagten nicht ohne weiteres als heimtückisch erscheinen. Frau CEEEBB, die mit dem Messer auf ihn eingedrungen\nwar und bei Beginn des tatbestandsmäßigen Geschehens die\nverlorene, jedoch erreichbare Waffe zu fassen versuchte,\nwar trotz ihrer Trunkenheit weder arg- noch wehrlos.\n\nDer Nachweis für bewußtes Ausnutzen ihres Zustandes durch\nden Angeklagten ist nicht erbracht.\n\n3, Auch die Angriffe gegen Begründung und Höhe der\nStrafe für den Totschlag bleiben erfolglos,\n\nDie Anwendung des § 213 StGB hat das Schwurgericht\nnicht nur auf schwere Beleidigung des Angeklagten durch\ndas Opfer gestützt. Es hat vielmehr die wesentlichen\nentlastenden und belastenden Umstände gegeneinander\nabgewogen. Seine Auffassung, daß den mildernden Gesichtspunkten so viel Gewicht zukomme, daß der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen heranzuziehen sei,\nunterliegt nur der Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht\nund ist nach diesem Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden.\nGleiches gilt von der in Zeitpunkt der Entscheidung des\nSchwurgerichts möglichen zusätzlichen Milderung wegen\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ven BGHSt 16,\n360, 363; BGH, Urteil vom 26. September 1969 - 5 StR\n471/69 -). Die Änderung der Rechtslage durch § 50 StGB n.F.\n(i.V.m. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB n.F.) muß außer Betracht\nbleiben (§ 2 Abs. 3 StGB n.F.).\n\nIl. Auf Grund des Rechtsmittels der Nebenklägerin\nwar auch zu prüfen, ob das angefochtene Urteil einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist\n(RGSt 41, 349, 350; BGH NJW 1953, 1521 Nr. 20). Anlaß\nzur Erörterung gibt nur die Strafzumessung. Nach dem im\nZeitpunkt der Entscheidung des Schwurgerichts geltenden\nRecht war die Strafe innerhalb des durch die doppelte\nMilderung bestimmten Strafrahmens (vgl. UA S. 25) festzusetzen. Das Tatgericht war nicht gehindert, eine Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verhängen. Trotz der jetzt\ngeltenden Regelung des § 49 Abs. 1 StCB n.F. (i.V.m. § 21\nStGB n.F.) hat diese Strafbemessung Bestand. Denn nach\nneuem Recht wäre entweder der Strafrahmen des § 213 StGB\n(sechs Monate bis fünf Jahre) oder der nach § 49 Abs. 1\nNr. 2 und Nr. 3 StGB n.F. herabgesetzte Strafrahmen des\n§ 212 Abs. 1 StGB (zwei Jahre bis elf Jahre ärei Monate)\nanzuwenden, weil das Schwurgericht - offensichtlich wegen\nder schweren Trunkenheit des Opfers - die Kränkungen des\nAngeklagten durch Frau Ce nicht als ausreichend für\ndie Bejahung der Voraussetzungen des § 213 “t0oB angesehen,\nsondern daneben auch die verminderte Schuldfähigkeit des\nAngeklagten herangezogen hat. In einem solchen Falle gilt\n§ 50 StGB n.F. (vgl. Dreher, StGB 35. Aufl. § 21 Anm. 3 B,\n§ 50 Anm. 2, § 213 Anm. 3). Jeder der aur Grund der rechtsfehlerfreien Würdigung des Schwurgerichts in Betracht\nkommenden Strafrahmen wäre für den Angeklagten ungünstiger als der vom Tatgericht auf der Grundlage des im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechts zur Anwendung\ngebrachte und stünde der Verhängung einer Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren nicht entgegen.\n\nIIl. Im Urteilssatz waren die Worte \"welche in Wegfall kommt\", zu streichen. Denn die einbezogene Strafe\naus dem früheren Verfahren entfällt nicht, sondern ist\neine fortbestehende, wenn auch im Rahmen der Gesanmtstrafenbildung zu berücksichtigende und berücksichtigte\n(Einzel-) Strafe.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten folgt aus\n§ 8 473 Abs. 1, 471 Abs. 1, 397 Abs. 1 StPO (vgl. Klein-\n\n. knecht, StPO 31. Aufl. § 473 Anm. 5 B).\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-07/1-str-573-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-07/1-str-573-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.889932+00:00"}}