{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-07_1_StR_497_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-07","aktenzeichen":"1 StR 497/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"v4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 497/74 - URTEIL\nzz,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Mustafa Rcep M ccm aus\nSCHERE, geboren am EB 1926 in Memem/Türkei,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl, 5\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n13. Dezember 1973 im Ausspruch über die\nEinzelgeldstrafen und die Gesamtgeldstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin zwölf Fällen und Untreue in zwei Fällen (§§ 263, 266,\n74 StGB aF) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von 2000,- DM,\n\nersatzweise weiteren 40 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten. rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nII. 1. Die allgemein erhobene Sachrüge deckt keinen\nRechtsfehler nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden\nRecht auf; auch die Zusammenfassung der in den Fällen der\nUntreue neben den Freiheitsstrafen verhängten Geldstrafen\nmit der im Betrugsfall zum Schaden der Firma BBC gesondert verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe war\nnach altem Recht nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom\n17. September 1974 - 1 StR 115/74 = MDR 1975, 65).\n\n2. Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen\nRechtsänderungen führen jedoch zur teilweisen Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Der Schuldspruch ist auch nach neuem\nRecht nicht zu beanstanden. |\n\na) § 266 StGB nF droht neben Freiheitsstrafe nicht\nmehr Geldstrafe an; es gibt im gesamten Strafrecht keine\nStrafvorschriften mehr, die neben Freiheitsstrafe Geldstrafe vorschreiben oder zulassen (Art. 12 Abs. 3, Art. 1,\n. 290 Abs. 3 EGStGB), eine kumulative Geldstrafe kann viel-\n\nmehr nur noch nach § 41 StGB nF verhängt werden, also nach\npflichtgemäßem Ermessen des Richters.\n\nDa § 266 StGB nF als die mildere Strafvorschrift\n\n- (§ 2 Abs. 3 StGB nF) auch im Revisionsverfahren zu beachten ist, sind die beiden Einzelgeldstrafen, zu deren Verhängung der Tatrichter in den beiden Fällen der ‚Untreue\nnach altem Recht verpflichtet war, aufzuheben. Das Revisionsgericht kann nicht abschließend entscheiden, ob der\nTatrichter die Voraussetzungen des § 41 StGB nF angenommen\noder verneint hätte, wenn er bereits nach neuem Recht zu\nentscheiden gehabt hätte; zulässig wäre die Verhängung\nvon Geldstrafe neben Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall\nnach der Übergangsvorschrift des Art. 299 Abs. 3 EGStGB.\n\nb) Die im Falle des Betrugs zum Nachteil der Firma BBC\nverhängte Geldstrafe von 1. 500,- DM könnte das Revisionsgericht trotz der Umstellung des Systems der Geldstrafe\nauf Tagessätze (§ 40 StGB nF) an sich bestehen lassen\n(Art. 312 Abs. 4 EGStGB); ihre Aufhebung ist jedoch unter\nden besonderen Umständen des Falles angezeigt. Kommt nänlich der neue Tatrichter wiederum zur Verhängung von Geld-\n.strafen neben den Freiheitsstrafen in den Fällen der Untreue, so soll die Zusammenfassung dieser nach Tagessätzen\nzu bemessenden Geldstrafen mit der ebenfalls nach Tagessätzen neu festzusetzenden Einzelstrafe für den genannten\n\n.5-\n\nBetrug zu einer Gesamtgeldstrafe nach einem einheitlichen\nMaßstab erleichtert werden.\n\n3. Die Aussprüche über die Einzelfreiheitsstrafen\nund die Gesamtfreiheitsstrafe begegnen keinen rechtlichen\nBedenken.\n\nLoesdau j Mösl Pikart\n\nWoesner | . Herdegen:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-07/1-str-497-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-07/1-str-497-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.871466+00:00"}}