{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-12-17_1_StR_615_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-12-17","aktenzeichen":"1 StR 615/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN pe VOLKES\n\nstr 615/74 ö \\ _ URTEIL =\n\nin ger Strafsache\ngegen\nden Kunstschlosser Peter EEE m\n\nB- SCHERER. dort geboren & am Ed 1940,\n\n‚zur Zeit In ‘Haft,\n\nWegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer, 2\n“die Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\n\nPikart,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. I] |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\n0. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n19. Dezember 1973 mit den zugehörigen Fest-.\nstellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte zu II 5 der Urteilsgründe - Urteilssatz Abs. 2 - 4 (Straftaten\n\nzum Nachteil Renate. Aa vn ! Helga re\nverurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\nüber die Entschädigung der Verletzten.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n\"lung und Entscheidung, auch über die Kosten des |\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. | 2\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fort=\ngesetzten Notzuchtsverbrechens zum Nachteil Gisela FOEEEE>,\nwegen zwei weiterer Verbrechen der Notzucht zum Nachteil\nHelga DB. jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall tateinheitlich mit Gewaltunzucht begangen, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung und wegen Gewaltunzucht\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil Renate FD wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in.\nTateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit am Steuer, wegen\n\n\" Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, wegen Diebstahls\n‘in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen wissentlich\nfalscher Anschuldigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen\naus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. März 1973\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Zugleich ist der Angeklagte verurteilt worden, an die Neben-\n.klägerinnen Helga MB und Renate Fi je 3.000,-- DM\nals Schmerzensgeld zu bezahlen.\n\nDie Revision des. Angeklagten rügt Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Ver-\n\"fahrensrüge teilweise Erfolg.\n\nI. Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung verübter Sexualstraftaten zum\nNachteil der Nebenklägerinnen Bi und FWverurteiit\nworden ist (II 5 der Urteilsgründe - Abs. 2-4 des Urteilssatzes), greift die Rüge einer Verletzung des 8 338 Nr. 6 StPO\ndurch.\n\nDer leschwerdeführer beanstandet insoweit nit Recht,\n\ndal: das Gericht fiir die Vernehmung der Nebenklägerinnen\ndie Öffentlichkeit zuspgeschlossen hat, ohne den Grund der\nAusschließung eusdrücklich anzugeben. Zwar kann nach Sachlage kaum ein. Zweifel daran bestehen, da3 die Strafkammer,\nnachdem sie bereits für die Vernehmung der Zeugin Re\ngemäß § 172 GVG den Ausschluß der Öffentlichkeit \"wegen .\nGefährdung, der Sittlichkeit\" angeordnet hatte, erst recht\nvon der Vernehmung der liebenklägerinnen, gegen die sich der\n‚Angeklagte nach dem gegen ihn erhobenen Schuldvorwurf noch.\nweit schwerer sexuell vergangen hatte, eine Gefährdung der\n\nSittlichkeit befürchtete und daß sie deshalb auch für diese\nVerneimung die - inzwischen wiederhergestellte - Öfffentlichkeit ausgeschlossen hat. § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG\nschreibt aber die Angabe des Ausschließungsgrundes in den\n‚Fällen der §§ 172, 175 GVG zwingend vor. Nach feststehender nechtsprechung muß dabei mindestens der gesetzliche\n‚ortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt werden. Es genügt also nicht,\nwenn sich der Ausschlieljungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt\n(Rust 25, 245, 249; BGHSt 1, 554, 335; 2, 56, 58; BGH bei\nherian Ga 71, 545 BGH, Urteil vom 2, Juli 1974\n- 1 StR 159/74 -). Das Schrifttum hat sich dieser Auffassung angeschlosser (vei. Schäfer in Löwe/Rosenberg,\nStPu 22. Aufl. GVG G 17% Erl. 15; Kleinknecht, StPO\n34, Aufl. GVG § 174 Anm. 2; Eb. Schmidt, Lehrkomm.\nBd. III GVG § 174 Ran. 14). Auch.der Senat hält aus grundsätzlichen Erwägungen daran fest.\n\nDas Urteil muß deshalb mit den zugehörigen Feststellungen in dem Umfang aufgehoben werden, in dem sich\nder absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO aus-\n\nwirken konnte (RGSt 44, 16, 195 53, 199, 202; 69, 253,\n256), hier also insoweit, als der Schuldvorwurf die gegen\ndie Nebenklägerinnen begangenen Straftaten betrifft, und .\nhinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Ä\n\"über die Entschädigung der Verletzten.. Die weitere Verurteilung bleibt dagegen als abtrennbarer Teil der Entschei-\n‘dung von dem Verfahrensfehler unberührt (vel. BGH, Urteil\nvom 2. Juli 1974 - 1 StR 159/74 -).\n\n| Il. Gegen den im übrigen ergangenen Schuld- und\nStrafausspruch bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken.\n\nInsbesondere kann die Revision nicht damit gehört\nwerden, daß sie vor Ausschluß der Öffentlichkeit im\nFalle REM keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt\nhabe. Abgesehen davon, daß der Angeklagte und sein Verteidiger von dem Ausschließungsamtrag der Staatsanwaltschaft Kenntnis hatten und ihnen nicht verwehrt war,\nsich zu diesem Antrag zu äußern, bildet die Nichtanhörung der Beteiligten vor der Entscheidung über die Aus- .\nschließung keinen Revisionsgrund im Sinne von § 338\nNr. 6 StPO (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 =).\n\nBEbensowenig vermag die Revision mit der Behauptung:\n\n durchzudringen, daß die Ausschließung der Öffentlichkeit\nim Falle REED in unzulässiger Weise auf die Vernehmung\n‘der Zeugen SW und eb ausgedehnt worden sei.\nSelbst wenn die in dieser Beziehung nicht ganz eindeutige Entscheidung der Strafkammer dahin verstanden wird,\ndaß sich die Ausschließung wegen Gefährdung der Sittlichkeit auf die Vernehmung der Zeugin REED Leschränken\n\nsollte, so wäre sie doch dahin auszulegen, daß. der Ausschluß alle Verfahrensvorpänge umfaßte, die mit der Vernehmung in enger Verbindung standen oder sich aus ihr entwickelten und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehörten,\nfür den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen war\n(RGSt 43, 367; 70, 109; BGH, Urteile vom 7. Dezember 1954\n- 1 StR 317/53 - und vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 -). Das m\nFehlen eines solchen ‚ Zusammenhangs hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.\n\n. Die weiteren Revisionsrügen einschließlich ‘der allgemeinen Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet.\n\nSoweit das. Urteil nicht von der ‚Aufhebung be-\n‚troffen ist, unterliegt die Revision mithin der Verwerfung. .\n\nIlI. Für die neue Verhandlung zu I wird darauf hingewiesen, daß § 172 GVG demnächst durch Art, 22 Nr. 10\nEGStGB eine neue - erweiterte - Fassung erhält; der in\n\n§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG festgelegte Begründungszwang bleibt\n\njedoch unverändert bestehen (vel. Art. 22 Nr. 44 EGStGB).\n\n. Pfeiffer = Loesdu Zu Mösı\n. Pikart Be Herdegen\n\nNT nenn\n\ners onen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-17/1-str-615-74","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-17/1-str-615-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.623533+00:00"}}