{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-12-17_1_StR_607_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-12-17","aktenzeichen":"1 StR 607/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 607/74 URTEIL\nAr\n\nin der ‚Strafsache\n\ngegen.\n\nden Arbeiter Gian Corrlo IB zus Am\n\ngeboren am EEE 1950 in Ta Italien,\n\n- Sachbezeichnung: »oöo m\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nc\n\nNND\n+\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der. Sitzung\nvom 17. Dezember 1974, an ‚der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Lgprird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n8. Juli 1974, soweit es ihn betrifft\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Steuerhehlerei entfällt;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Haschisch in Tateinheit mit versuchter Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zur Geldstrafe von 800,- DM verurteilt. Seine Revision rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist rechtlich unbedenklich; die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. Dagegen kann die\n tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Steuerhehlerei\nnicht bestehen bleiben.\n\n1. Mit Recht verweist der Beschwerdeführer auf die\n\n' Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 23, 36\n\n(= NJW 1969, 1864 Nr. 20). Hiernach bedeutet das \"Absetzen\"\nim Sinne des § 398 AbgO, \"daß der Handelnde selbst die Verfügungsgewalt über die Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters erfolgreich auf einen Dritten überträgt\"; \"das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Handelnde zwar die Veräußerung der Sache ermöglicht, selbst aber\n\nzu keiner Zeit maßgeblich an den Veräußerungsverhandlungen i\nbeteiligt ist, sondern nur die Verbindung zwischen den\nVertragspartnern herstellt\" (5. 38 aa0). Eigene Verfügungsgewalt hatte der Angeklagte ICE nicht; sein Mitwirken\nzum (mißglückten) Absatz - worauf sich nach den Feststellungen sein Vorsatz allein bezog (UA S. 12) - könnte\ndeshalb nur als Beihilfe. zum (versuchten) Absatz beurteilt\nwerden.\n\n2. Eine solche Würdigung wäre dann am Platze, wenn\nder Haupttäter, der Mitangeklagte De als Steuerhehler anzusehen wäre, und zwar ungeachtet der Tatsache,\ndaß der Haupttäter die Steuerhehlerei bereits durch Ansich-\n' bringen begangen hatte, für ihn also das versuchte Absetzen\nnur sog. straflose Nachtat gewesen wäre (BGH, Urteil vom\n5. November 1974 - 1 StR 435/74). Da aber hier der Strafkammer nur eine Wahlfeststellung des Inhalts möglich war,\ndaß De entweder Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei\nverübt hat (UA S. 11), muß zugunsten des Angeklagten Leg\n‚davon ausgegangen werden, daß der Haupttäter eine Steuerhinterziehung begangen hat. Mangels einer entsprechenden\nHaupttat kann daher eine Beihilfe zur Steuerhehlerei nicht\nangenommen werden (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - 3 StR\n245/74). Diese sicherlich nicht befriedigende Folge der\nGesetzesfassung (vgl. BGHSt 23, 36, 38), die noch bis zum\n31. Dezember 1974 gilt (vgl. dagegen die Neufassung durch\nArt. 161 Nr. 4 EGStGB), zwingt zur Änderung des Schuldspruchs.\n\n3. Der Strafausspruch mußte aufgehoben werden.\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß eine Geldstrafe nicht nur wegen Steuervergehens verhängt werden kann, wie das Landgericht möglicherweise;\nangenommen hat (UA S. 13), sondern auch wegen Vergehens\ngegen das Betäubungsmittelgesetz.\n\nPfeiffer Loesdau. Mösl\nPikart on Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-17/1-str-607-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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