{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-12-17_1_StR_543_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-12-17","aktenzeichen":"1 StR 543/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 0424 045\nBUNDESGERICHTSHOF |\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 53/7 URTEIL\nun Fr\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Josef W OB aus BE 3\ngeboren an EEE 1935 in u (Ungarn),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 17. Dezember 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer, |\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n‚Loesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt au: EEE\n\n‚als Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart\nvom 2. Mai 1974 wird verworfen. Jedoch wird\nder Urteilssatz in Absatz 1 neu gefaßt wie\nfolgt: |\n\n\"Der Angeklagte Josef WED wird wegen\nzweier Verbrechen des versuchten Totschlags (§§ 212, 43, 74 StGB) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Reutlingen vom\n12. Dezember 1972 (7 Ls 59/72), dessen Gesamtstrafe wegfällt, zur |\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt.\"\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen unter Einbeziehung\ndreier Einzelstrafen von je einem Jahr aus einem Urteil des Schöffengerichts Reutlingen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt ohne Erfolg\ndie allgemeine Sachrüge.\n\nI. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nII. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n| 1. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten erheblich\nverminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt (§ 51 Abs. 2\nStGB); es ging dabei in Übereinstimmung mit dem Sachver-\n\n' ständigen zugunsten des Angeklagten davon aus, daß dessen\n„Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit erheblich\ngemindert war\" (UA S. 42).\n\nDie Bundesanwaltschaft meinte in ihrem zunächst gestellten Antrag, daß beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB\nauf eine konkrete Tat nicht gleichzeitig angewendet werden\nkönnten und daß daher der Strafausspruch aufgehoben werden\nmüsse.\n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung führt eine erhebliche\nVerminderung der Einsichtsfähigkeit nur dann zur Anwendung\nder ersten Alternative des § 51 Abs. 2 StGB, wenn dem Täter\nals Folge davon die Einsicht in das Unrecht seines Tuns\ntatsächlich gefehlt hat; ist diese Einsicht aber nicht\nvorhanden, dann kann man von ihm das Einschalten von\nHemmungen nicht erwarten und verlangen, so daß beide\nAlternativen des § 51 Abs. 2 StGB nicht gleichzeitig angewendet werden können (BGH GA 1968, 279; BGH, Urteile\nvom 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63 - und vom 27. April 1966\n- 4 StR 94/66). | Ä\n\nDas Schwurgericht hat nun dem Angeklagten Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB zugebilligt.\nEr Könnte also nur beschwert sein, wenn der Tatrichter zu\nUnrecht von erheblicher Verminderung des Hemmungsvermögens\nstatt vom Fehlen der Einsicht infolge erheblicher Verminderung des Einsichtsvermögens ausgegangen wäre und\nwenn man ferner der Auffassung folgte, daß fehlende Einsicht auf Grund erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit\n. den Grad der Vorwerfbarkeit „stets und wesentlich mehr\"\nmindert als die bloße Beeinträchtigung der Henmungsfähig-\n“keit (BGH GA 1971, 365, 366).\n\n3. Diese Frage braucht indessen hier nicht abschließend\nentschieden zu werden. Ist es schon kaum denkbar, daß selbst\nein stark angetrunkener Täter nicht die Einsicht in das\nUnrecht einer Tötungshandlung besitzen sollte (BGH, Urteil\nvom 3. November 1965 - 2 StR 380/65), so lassen die Urteilsgründe hier mit Sicherheit erkennen, daß das Schwurgericht trotz der mißverständlichen Wendung von einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit, nicht aber\nvon fehlender Einsicht ausgegangen ist. Der Angeklagte ist\nnach den Feststellungen von Anfang an bereit gewesen, sein\nMesser zu gebrauchen, wenn die Situation so war, daß er\nkein besonders großes Risiko einging (UA S. 45), und hat\nseine Angriffe mit dem Messer bewußt in Situationen gestartet, in denen seine Opfer ihm gegenüber wehrlos waren\n(UA S. 45); er hat zwar kurz entschlossen gehandelt, doch\nging seinem Handeln der bereits zuvor allgemein gefaßte\nEntschluß voraus, mit dem Messer loszustechen. Diese Darlegungen zeigen ebenso wie die Ausführungen zur Frage des\nbedingten Tötungsvorsatzes (UA S. 40), daß das Schwurgericht\nweit von der Annahme entfernt war, dem Angeklagten könne das\nUnrechtsbewußtsein gefehlt haben; vielmehr hat es verminder-\n\nte Zurechnungsfähigkeit infolge alkoholbedingter Herabsetzung des Hemmungsvermögens angenommen und auf dieser\nGrundlage rechtsfehlerfrei die keinesfalls übersetzte Strafe festgesetzt. u\n\nIII. Es erscheint lediglich angebracht, die Auflösung\nder in das Urteil einzubeziehenden früheren Verurteilung\nin deren Einzelstrafen unter Wegfall der daraus gebildeten\nGesamtstrafe auch im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem in der Verhandlung\ngestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer — Doesdu Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-17/1-str-543-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-17/1-str-543-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.585814+00:00"}}