{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-12-17_1_StR_313_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-12-19","aktenzeichen":"1 StR 313/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Im f I1 bis 3.\n\nStGB 1969 § 348 Abs. 1; FGG § 174; BeurkG § 13 Abs. 1 Satz 1\n\nMit der Unterzeichnung des Protokolls über ein Rechtsgeschäft\nbeurkundet der mitwirkende Notar auch sein Zugegensein bei\nder Vorlesung der Niederschrift.\n\nDiese rechtlich erhebliche Tatsache ist falsch beurkundet,\n\nwenn der Notar die Vorlesung mit dem Gesichtssinn nicht\nwahrgenommen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: j\n\nIm f I1 bis 3.\n\nStGB 1969 § 348 Abs. 1; FGG § 174; BeurkG § 13 Abs. 1 Satz 1\n\nMit der Unterzeichnung des Protokolls über ein Rechtsgeschäft\nbeurkundet der mitwirkende Notar auch sein Zugegensein bei\nder Vorlesung der Niederschrift.\n\nDiese rechtlich erhebliche Tatsache ist falsch beurkundet,\n\nwenn der Notar die Vorlesung mit dem Gesichtssinn nicht\nwahrgenommen hat.\n\nBGH, Urt.v. 19. Dezember 1974 - 1 StR 313/74 - LG München I -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 313/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 17. Dezember 1974 in der Sitzung\nam 19. Dezember 1974, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nder Angeklagte MB und sein Verteidiger Rechtsanwalt\nDr. ED au: ED.\nRechtsanwalt Freiherr von ENERN au: GEEEEEERED\nals Verteidiger des Angeklagten m»\nRechtsanwalt EEEB: .: GE\nals Verteidiger des Angeklagten ,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts München I\nvom 15. Dezember 1972 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten\nGEB, soweit er wegen am 24. März 1966\nbegangenen Meineids verurteilt worden\nist, und im Ausspruch über die ihn\nbetreffende Gesamtstrafe;\n\n- 3.\n\n2. auf die Revision des Angeklagten\nSC, soweit er verurteilt\nworden ist;\n\n3. auf die Revision des Angeklagten\nDr. SC, soweit er verurteilt\nworden ist;\n\n4. auf die Revision des Angeklagten\nID in dem gesamten ihn betreffenden Strafausspruch.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel\n\nder Angeklagten cn, SWEEENE,\nDr. SED und SW, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Ange-\n\nklagten Cm und EEE und die Revisionen der Angeklagten BB und Dein\n\nwerden verworfen.\n\nIV. Die Angeklagten AB und DEE Haven\n\ndie Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-4-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat verurteilt:\n\n1. Den Angeklagten GEEEED wesen Betrugs in zehn Fällen,\nMeineids in drei Fällen u.a. unter Einbeziehung der in einem\nfrüheren Verfahren verhängten Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und zur Gesamtgelästrafe von\n3500 DM. Ihm wurde auf die Dauer von fünf Jahren jede selbständige Tätigkeit als Immobilienhändler und Immobilienmakler\nuntersagt. Auf die Dauer von finf Jahren ist ihm die Fähigkeit\naberkannt worden, öffentliche Ämter zu bekleiden;\n\n2, die Angeklagte BED wesen Beihilfe zum Betrug in\nzwei Fällen zur Gesamtgelästrafe von 3000 DM;\n\n3, den Angeklagten TED wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zur Geldstrafe\nvon 3000 DM;\n\n4. den Angeklagten SCHE wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem jahr und einen Monat und zur Geldstrafe von\n1000 DM;\n\n5, den Angeklagten Dr. sg .esen Beihilfe zum Betrug\nin zwölf Fällen unter Einbeziehung der in einem früheren Ver-\n. fahren verhängten Freiheitsstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten;\n\n6. den Angeklagten JB wegen Falschbeurkundung in\ndreizehn Fällen, in einem Falle rechtlich zusammentreffend\nmit einer weiteren Falschbeurkundung, ZUr Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.\n\n-5.\n\nDie Angeklagten DD, SCHE und Je rügen\nnur die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten\nCHE, DEE und Dr. SEEEEB beanstanden auch das Verfahren. Die Revisionen der Angeklagten SB und\nDr. SC führen zur Aufhebung der diese Angeklagten\nbetreffenden Verurteilung. Die Angeklagten Cie und\nIB haben mit ihren Rechtsmitteln teilweise Erfolg.\nDie Revisionen der Angeklagten FE und DEE p1leiben erfolglos.\n\nA) Die Revision des Angeklagten GC\nI. Verfahrensbeschwerde:\n\n1. Die Revision beanstandet, daß \"die Verteidiger aller\nAngeklagten von der Mitwirkung und sogar von der Anwesenheit\"\nbei der Vernehmung des Zeugen Dr. Werner WÄRE durch den\nersuchten Richter in Bregenz \"ausgeschlossen\" gewesen seien.\nDurch die \"erzwungene Abwesenheit der Verteidiger\" sei § 338\nNr. 8 StPO verletzt worden. Zugleich liege ein Verstoß gegen\nArt. 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention zum Schutze der Menscherf\nrechte und Grundfreiheiten vor. Die Strafkammer habe zwar die\nkommissarische Vernehmung des Zeugen nach seiner Weigerung,\nvor ihr oder einem anderen deutschen Gericht zu erscheinen,\ngemäß § 223 StPO anoränen dürfen. Sie hätte aber auch \"alle\nihr zur Verfügung stehenden amtlichen Befugnisse und ihre\nrichterliche Autorität\" einsetzen müssen, um die Anwesenheit\nder Verteidiger bei der Vernehmung in Bregenz zu ermöglichen.\nEs sei in hohem Maße wahrscheinlich, daß die Anwesenheit gestattet worden wäre, wenn die Strafkammer in angemessener Weise\ndie Pflicht zur Sicherstellung einer sachgerechten Verteidigung\nerfüllt hätte. Der Verfahrensverstoß folge aus dem \"mangelnden\nEngagement\" des Tatgerichts für die Belange der Verteidigung.\n\n-6-\n\nZur Rechtslage ist zu bemerken:\n\nAuf Zeugenvernehmungen, die auf Ersuchen deutscher\nGerichte durch Österreichische Gerichte durchgeführt werden,\nwird österreichisches Verfahrensrecht angewendet. Einem Verlangen, in bestimmter Weise zu verfahren, wird nur entsprochen,\nwenn das österreiehische Recht ein solches Verfahren nicht verbietet (Art. 8 des deutsch-österreichischen Vertrags über die\nRechtshilfe in Strafsachen vom 22. September 1958, BGB1 1960\nII 1347, 2319). Das österreichische Verfahrensrecht gestattet\nfür Zeugenvernehmungen außerhalb einer Hauptverhandlung die\nAnwesenheit des Verteidigers nicht (vgl. §§ 97 Abs. 2 Satz 2,\n162 der Österreichischen Strafprozeßordnung; BGH, Urteile vom\n29. September 1970 - 5 StR 320/70 — und vom 1. Juli 1971 -\n\n1 StR 362/70 - S. 36). Nach Grützner (Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Bd. III Fußnote 15 zu Art. 8 des\nRechtshilfevertrags vom 22. September 1958) sind Ausnahmeersuchen zwecklos.\n\nIn Anbetracht der Rechtslage entfiele die Berechtigung\ndes Vorwurfs der Revision selbst dann, wenn das Tatgericht\nden (nach Grützner) zwecklosen Versuch, die Anwesenheit der\nVerteidiger zu erreichen, nicht unternommen hätte. Die Strafkammer hat sich aber um eine Ausnahmebewilligung für die Verteidiger bemüht, jedoch vergeblich. Der Bundesminister der\nJustiz der Republik Österreich führte in seinem Schreiben\nvom 10. Juli 1972 an das Bayerische Staatsministerium der\nJustiz aus: \"Gemäß § 162 der österreichischen StPO sind Zeugen\nohne Beisein des Anklägers, Privatbeteiligten, Beschuldigten\noder anderer Personen zu vernehmen. Daher wird durch diese\nBestimmung auch das Beisein eines Verteidigers ausgeschlossen.\"\n\n- 7-\n\nDer Beanstandung der Revision ist damit schon die\ntatsächliche Grundlage entzogen. Zu einer weiteren rechtlichen Erörterung besteht kein Anlaß.\n\n2. Die Behauptung der Verhandlungsunfähigkeit des.\nAngeklagten am 8. November 1972 könnte selbst dann nicht\nzu dem von der Revision erstrebten Erfolg (Annahme eines\nVerfahrenshindernisses oder des absoluten Revisionsgrundes\ndes § 338 Nr. 5 StPO) führen, wenn der Tatsachenvortrag des\nRevisionsführers bewiesen würde. Der von ihm daraus gezogenen\nFolgerung seiner vorübergehenden geistigen Abwesenheit stehen\ninsbesondere folgende Umstände entgegen:\n\na) Der Angeklagte gibt an, er habe vor Beginn der Verhandlung seinen \"taumelartigen Zustand\" seinem Verteidiger\nerläutert und in einer Verhandlungspause mit Wissen des Vorsitzenden der Strafkammer den landgerichtsarzt aufgesucht.\nWeder der Verteidiger noch der lLandgerichtsarzt sahen sich\naber veranlaßt, das Gericht zu unterrichten. Sie bezweifelten\nanscheinend nicht, daß der Angeklagte noch imstande war, sich\nverständig und verständlich zu äußern und aufzunehmen und zu\nverstehen, was andere äußerten.\n\nb) Der Angeklagte gab am Vormittag des 8. November 1972\neine Erklärung zu einer Beweisfrage ab, die dafür spricht,\ndaß er der Verhandlung folgen und sich sachgemäß verteidigen\nkonnte.\n\nc) Der Verteidiger des Angeklagten in der Tatsacheninstanz hat erkennen lassen, daß er sich zumindest von dessen\ntatsächlichen und rechtlichen Folgerungen distanziert. In der\nvon ihm gefertigten Revisionsbegründung sagt er: \"Der Angeklagte läßt die Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO rügen\". In\nder Begründung beruft er sich in indirekter Rede auf das,\nwas der Angeklagte vorbringt.\n\n-8-\n\nAuf Grund dieser Umstände sieht sich der Senat in\nder lage, vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit des\nAngeklagten, die in der Regel nur bei einer schweren\nkörperlichen oder seelischen Beeinträchtigung in Betracht kommt (BGH NJW 1970, 1981), auszuschließen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob auch die Feststellung genügt hätte, daß Erscheinungsbild und Verhalten\ndes Angeklagten der Strafkammer offensichtlich keinen\nAnlaß gaben, an seiner Verhandlungsfähigkeit zu zweifeln\n(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1958, 141, 142; Schäfer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. Einleitung S. 85, 121;\nMeyer in Löwe/Rosenberg § 337 Anm. IV5b).\n\n3. Der Angeklagte meint, er sei dem gesetzlichen\nRichter entzogen worden, weil eine Hilfsstrafkammer\nentschieden habe, die unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung gebildet und unmittelbar danach wieder aufgelöst worden sei. Zu einer Verteilung der Geschäfte\n\"nach Fallgruppen auf Grund allgemeiner, objektiver\nund feststehender Kriterien\" habe es nicht kommen können.\n\"Jedenfalls in ihrem objektiven Gehalt sei die unrichtige\nAnwendung des Geschäftsverteilungsplans willkürlich.\"\n\nDas tatsächliche Vorbringen des Angeklagten ist\nunzutreffend.\n\nWegen Überlastung der 2. Strafkamer des Landgerichts\nMünchen I wurde mit Präsidialbeschluß vom 20. Januar 1972\ndie Geschäftsverteilung durch Bildung einer Hilfsstrafkammer mit Wirkung vom 1. Februar 1972 geändert. Diesen\nSpruchkörper sind die bei der 2. Strafkammer anhängigen\nStrafverfahren mit den Anfangsbuchstaben E bis J übertragen worden, soweit nicht bereits Termin zur Hauptverhandlung bestimmt war. Mit Präsidialbeschluß vom 28. Februar\n1972 wurde die Zuständigkeit auf die bei der 2. Strafkammer\nanhängigen Strafverfahren mit dem Anfangsbuchstaben D erstreckt.\n\nNach der wirklichen Sachlage kann keine Rede davon\nsein, daß der Geschäftsanfall der Hilfsstrafkammer nicht\nnach allgemeinen abstrakten Merkmalen bestimmt worden ist.\n\nDaß die Dauer ihres Bestehens nicht von vornherein.\nnach dem Kalender oder nach einem vom Willen einzelner\nunabhängigen Ereignis (vgl. BGHSt 21, 260, 263) bestimmt\nwar, begründet keinen Gesetzesverstoß, auf den der Angeklagte sich berufen könnte. Als die Hauptverhandlung gegen\nihn am 20. April 1972 begann, war der Grund für die Bildung der Hilsstrafkammer noch nicht entfallen. Die begonnene\nHauptverhandlung war vor ihr auch zu Ende zu führen (vgl.\nBGHSt 8, 250; BGH NJW 1964, 1866).\n\nDer Angeklagte wendet sich auch dagegen, daß ein\n\"Landgerichtsrat\" den Vorsitz führte. Das ist jedoch nicht\nzu beanstanden (vgl. BGHSt 12, 104, 107; 18, 176, 178).\n\n4. Die Rüge, bei dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt,\n\nnachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und\ndas Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden sei, entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\nSie verlangt, ‚daß die \"den Mangel enthaltenden Tatsachen\nangegeben werden\". Das hat so vollständig und so genau zu\ngeschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt\n215, 214; 21, 334, 340). Die Revision teilt das Ablehnungsgesuch lediglich teilweise und den dazu ergangenen Beschluß\nnur in Form einer verkürzten Wiedergabe (\"im Tenor\") mit.\nSie vermittelt damit nicht den zur Entscheidung über ihr\nVorbringen notwendigen Sachverhalt. Ihre Rüge ist infolgedessen nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb unzulässig\n(BGHSt aa0).\n\n3,\n\n- 10 -\n\n5. Entsprechendes gilt für die Rüge, mit der geltend\ngemacht wird, die Strafkammer habe einem Beweisamtrag,\n\"über bestimmte Tatsachen durch Verlesung bestimmter Urkunden Beweis zu erheben\", zum Teil weder entsprochen\nnoch ihn durch Gerichtsbeschluß abgelehnt. Der Angeklagte\nteilt den Beweisamtrag inhaltlich nicht mit. Das aber wäre\nerforderlich gewesen um darzulegen, daß ein formgerechter\nBeweisamtrag überhaupt gestellt worden ist (Meyer in Löwe/\nRosenberg aaO § 344 Anm. II 4 i mit weiteren Nachweisen).\n\n6. Die Rüge, die Strafkammer habe einen im Schlußplädoyer gestellten \"Eventualbeweisamtrag\" auf Einholung\neines psychiatrischen Gutachtens übergangen und dadurch\ndas Gesetz verletzt, kann aus zwei Gründen nicht zum Erfolg führen:\n\na) Über den Antrag schweigt die Sitzungsniederschrift.\nAnträge auf Protokollberichtigung wurden zurückgewiesen.\nDie formelle Beweiskraft der Sitzungsniederschrift erstreckt\nsich auf Eventualbeweisamträge (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg aaO § 244 Anm. IV 16 c). Der\nAntrag, von dem die Revision behauptet, er sei hilfsweise\nvorgebracht worden, gilt daher als nicht gestellt.\n\nb) Nach der wörtlichen Darlegung des Antrags in der\nzu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Revision des\nAngeklagten handelte es sich um einen Beweisermittlungsamtrag oder (wie in BGHSt 8, 76 gesagt ist) einen Beweisermittlungsvorschlag, der wie folgt erläutert war: \"Bei\nAnnahme des direkten Vorsatzes paase die Tat insbesondere\nsubjektiv nicht in das im Urteil vom 3.3.1970 festgestellte\nPersönlichkeitsbild des Angeklagten; weiter dränge eine derartige Version im Hinblick auf verschiedene Umstände Zweifel\n\n- 11 -\n\nan der Unrechtseinsichtsfähigkeit oder an der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf.\" Ein solcher Antrag war\nvom Tatgericht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu prüfen. Aber weder sein\nInhalt noch die in der Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers dargelegten Umstände legten die Anhörung\neines Psychiaters nahe. Auch die Rüge, in der das angenommen wird, ist daher unbegründet.\n\n7. Verletzung der Aufklärungspflicht wirft der Angeklagte der Strafkammer auch deshalb vor, weil sie seinen\nVater nicht als Zeugen vernommen habe.\n\nDer Vater des Revisionsführers war Mitangeklagter.\nWenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung ist das Verfahren gegen ihn eingestellt worden. Er wurde wegen hochgradiger psychoorganischer Veränderungen umlder Gefahr des\nAuftretens eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalls für\nverhandlungsunfähig angesehen. Der Revisionsführer erklärte\ndem Tatgericht wiederholt, es könne seines Vaters Tod sein,\nwenn er als Zeuge erscheinen müsse. Seine Ladung sei außerdem von vornherein sinnlos. Sein Vater werde, wie er mehrfach mit ihm besprochen habe, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.\n\nEin Verstoß der Strafkammer gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit scheidet aus, weil die Vernehmung des\nVaters des Angeklagten als ernsthaft in Betracht zu ziehende,\neinen Aufklärungserfolg versprechende Möglichkeit nicht in\nBetracht kam. Es kann dahingestellt bleiben, ob allein die\nErklärungen des Angeklagten, sein Vater werde nicht aussagen,\nes gerechtfertigt hätten, von der Ladung des Zeugen abzusehen.\nIn Verbindung mit dem gerichtsbekannten schlechten Gesundheitszustand des Zeugen und der Berufung des Revisionsführers auch\n\n- 12 -\n\ndarauf, bekamen seine Erklärungen eine Grundlage, die\n\nden Verdacht, sie könnten lediglich mangelndem Aufklärungsinteresse des Angeklagten entspringen und erübrigten deshalb nicht eine ausdrückliche Erklärung des\nZeugen selbst, entfallen ließ. Bei dieser Sachlage durfte\ndie Strafkammer den Vater des Revisionsführers als ungeeignetes Beweismittel (vgl. BGHSt 21, 12, 13) ansehen.\nErst ein Beweisamtrag des Angeklagten hätte zu einer\nneuen prozessualen Lage geführt. Ein solcher Antrag ist\naber nicht gestellt worden.\n\n8. In der angefochtenen Entscheidung werden Feststellungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus dem Urteil des Landgerichts München I vom\n3. März 1970 wiedergegeben (UA S. 420, 421). Es wird erwähnt, daß diese Feststellungen auf das Gutachten eines\nFacharztes für Nerven- und Geisteskrankheit gestützt sind.\nDie Revision beanstandet, daß das Gutachten \"in der Hauptverhandlung ... weder eingeführt noch in sonstiger Weise\nerörtert\" worden ist.\n\nDie Rüge entbehrt der Berechtigung. Die angefochtene\nEntscheidung beruft sich lediglich auf Feststellungen des\nfrüheren Urteils unter Hinweis auf ihre - sich aus diesem\nUrteil selbst ergebende - Grundlage. Das Urteil selbst ist\nin der Hauptverhandlung verlesen worden (vgl. Bl. 20 der\nzu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Revision des\nAngeklagten).\n\n9. Der Angeklagte rügt Verletzung der Vorschrift des\n§ 265 Abs. 1 StPO:\n\n- 13 -\n\nDie Geschäfte der \"DW seien als eine fortgesetzte Straftat angeklagt worden. Die Strafkammer habe\njedoch wegen sechs Vergehen des Betrugs verurteilt. Zwar\nsei auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts\nhingewiesen worden. Der Vorsitzende habe aber die für\nTatmehrheit sprechenden Tatsachen nicht bekannt gegeben.\nDer Hinweis habe daher die ihm entsprechende Verteidigung.\nnicht ermöglicht.\n\nEr lautete: \"Sämtliche Angeklagte werden gemäß § 265\nStPO darauf hingewiesen, daß im Mßökomplex bezüglich des\nVerhältnisses der sechs Einzelobjekte zueinander statt der\nangeklagten fortgesetzten Handlung sechs selbständig begangene Handlungen bei sonst gleicher rechtlicher Qualifizierung in Frage kommen.\"\n\nDieser Hinweis genügte.\n\nNicht die Annahme selbständiger Handlungen, sondern\ndie Annahme eines fortgesetzten Deliktg erfordert zusätzliche Feststellungen (vgl. BGHSt 23, 33, 35; BGH, Urteil\nvom 2. September 1954 - 3 StR 507/53 -; RG HRR 1940, 181).\nDer Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts besagte, daß sie (möglicherweise) nicht getroffen\nwerden können. Diese Erwägung brauchte die Strafkamer\nnicht offenzulegen (vgl. BGHSt 13, 320, 324).\n\n10. Die Ansicht des Angeklagten, ohne Vernehmung Thurnhubers, der unerreichbar war, hätte der Sachverhalt nicht\ngeklärt werden können, es liege daher ein die Sachentscheidung ausschließendes Prozeßhindernis vor, ist abwegig.\n\n- 14 -\n\n11. Die Beanstandun;r des Ganges der Hauptverhandlung ist nicht durch konkrete, den Mangel aufweisende Tatsachen belegt. Sie ist daher nicht ordnungsgemäß vorgebracht und deshalb unzulässig.\n\n12. Ob das Tatgericht gegen § 49 Abs. 1 BZRG verstoßen hat, ist eine im Rahmen der Sachrüge zu erörternde\nFrage (vgl. BGHSt 24, 378, 382).\n\nII. Sachbeschwerde;\n\n1. Auf Grund einer Sachbeschwerde kann das Revisionsgericht lediglich prüfen, ob das Tatgericht das sachliche\nRecht auf den Sachverhalt richtig angewendet hat. Richtige\nRechtsanwendung erfordert allerdings eindeutige und widerspruchsfreie Feststellungen und eine vollständige, rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 3, 213, 215; 7, 75,\n77; 12, 311, 315/316; 14, 162, 165; 15, 1, 3; RGSt 77, 75,\n79; BGH NJW 1960, 1397; 1967, 1140; BayObLGSt 1954, 38, 39).\nDas Revisionsgericht prüft deshalb insoweit die \"Tatfrage\".\nMit Angriffen der Revision auf die nach seinen Prüfungsmaßstäben einwandfreien Feststellungen oder auf eine nicht\nrechtsfehlerhafte Beweiswürdigung kann es sich aber nicht\nbefassen (vgl. BGHSt 21, 149, 151). Das verkennt der Angeklagte. Die \"Ergänzung zur Revisionsbegründung\" erschöpft\nsich weitgehend in der Wiedergabe seines Vorbringens in\nder Hauptverhandlung, in der Würdigung dieses Vorbringens,\nder Aussagen anderer und von Urkunden. Diese Angriffe auf\ndie Beweiswürdigung des Tatgerichts sind ebenso unbeachtlich\nwie die Argumente, die darauf gestützt werden, daß er, der\nAngeklagte oder daß Zeugen etwas anderes bekundet hätten,\nals im Urteil gesagt sei (vgl. BGHSt aa0). Der Revisionsführer verkennt auch, daß möglichen Schlüssen der Strafkammer\n\n- 15 -\n\naus Beweistatsachen nicht entgegengehalten werden kann,\nsie seien nicht zwingend (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH\nNIW 1951, 325).\n\nSoweit in den folgenden Darlegungen auf das Vorbringen des Revisionsführers nicht eingegangen wird,\nist es offensichtlich unbegründet.\n\n2. Widersprüche, die den Bestand des Urteils in\nFrage stellen könnten, liegen nicht vor.\n\na) Eine Reihe von Widersprüchen, die der Angeklagte\nin der Ergänzung zur Revisionsbegründung behauptet, löst\nsich schon bei einer ersten Betrachtung auf.\n\naa) Die Strafkammer hat ausgeführt, die Abberufung\nvon Dr. Bu@®sei lediglich damit begründet worden, daß\ner versucht habe, seine Funktionen als Geschäftsführer\nauszuüben (UA S. 243). Sie faßt in dieser Folgerung die\nBedeutung der einzelnen (UA S. 179 wiedergegebenen) Kündigungsgründe zusammen. Der Angeklagte kommt zur Behauptung eines Widerspruchs mit Hilfe eines lückenhaften Zitats (vgl. Ergänzung S. 71).\n\nbb) Die unterschiedlichen Feststellungen über den\nKreis der Teilnehmer an der Gesellschafterversammlung\nvom 5. Mai 1965 (vgl. UA S. 148, 549, 553) beruhen, auch\nfür den Angeklagten ohne weiteres erkennbar, auf einen\nSchreibversehen. Es ist überdies ohne jede Bedeutung, weil\nsich die unzutreffende Wiedergabe des Sachverhalts lediglich in der Begründung des Freispruchs eines Mitangeklagten\nfindet.\n\n- 16 -\n\ncc) Welche Kaufabschlüsse des Mitangeklagten Su\ndem Revisionsführer nicht angelastet werden, hat die Strafkammer wiederholt gesagt (vgl. UA S. 39, 391, 392). Die\nFormulierung, daß auch die von SCENE =1s einem der\nVerbriefungsbevollmächtigten abgeschlossenen Kaufverträge \"auf die Absichten und das Wirken\" des Angeklagten\nzurückgingen (UA S, 197), bezieht sich daher nicht auf\ndie der Verurteilung Sue zugrunde liegenden Abschlüsse.\n\ndd) Die auf die Bekundungen des Mitangeklagten DB)\ngestützte Feststellung, er habe \"immer\" vom Revisionsführer\noder von TEE dic Anweisungen über die Ablieferung\ndes Geldes erhalten (UA S. 187, 188), ist nicht unvereinbar\ndamit, daß De eine Anweisung (auf Grund der Anordnung\neines neuen Geschäftsführers, der \"die Gepflogenheiten bei\nder MilliBentweder nicht kannte oder nicht tolerierte\")\nnicht befolgte (UA S. 157, 158).\n\nee) Die Strafkamer hat einerseits Mittäterschaft des\nAngeklagten an der Fälschung der Bürgschaften ausgeschlossen\n(UA S. 456), andererseits angenommen, daß er von vornherein\ngewußt habe, daß die Bürgschaften gefälscht sind (UA S. 228,\n454). Ein solches Wissen ist mit der Verneinung eines mittäterschaftlichen Beitrags bei der Herstellung der unechten\nUrkunden ohne weiteres vereinbar.\n\nff) Die Feststellungen, daß der Angeklagte alle Geldbewegungen in der \"ru kannte, billigte und maßgeblich\nbeeinflußte (UA S. 263), daß er \"Kontrolle und - größtenteils\nabsolute — Verfügungsmacht über Kasse und Konten hatte\" (UA\nS. 151), widerstreiten nicht den vom Tatgericht dargelegten,\nvom Revisionsführer selbst geschilderten Praktiken der Verteilung des vom Mitangeklagten Dr. SC überbrachten\nBargeläs (UA S. 364, 365).\n\n- 17 -\n\ngg) Zusammenarbeit des Angeklagten und Thurnhubers\nund Absprache \"aller notwendigen Schritte\" zwischen\nbeiden schließen nicht aus, daß es auch Kontroversen\ngab (UA S. 151, 152, 170).\n\nhh) Zeichnungsbefugnis des Geschäftsführers Dr. Wa»\n(VA S. 154) bedeutet nicht, daß er Bankeinzelvollmacht\nhatte (vgl. UA S. 180). Denn er bedurfte der - die Kontrolle durch den Angeklagten sicherstellenden — Gegenzeichnung (UA S, 154, 155).\n\nii) Über die Errichtung der Baugrundverwertungs@mbH\nohne Leistung auch nur eines Viertels der Stammeinlagen,\ndie Verpflichtung zur Zahlung dieses Viertels und die\nder Verpflichtung nicht entsprechenden Einzahlung eines\nBetrags von 5000 DM durch den Angeklagten lediglich in\ndie von der Mitangeklagten Bi geführte Kasse sind\nin der Wiedergabe des Sachverhalts und in der Beweiswürdigung durchaus miteinander zu vereinbarende Ausführungen\ngemacht worden (vgl. UA S. 48, 49, 334, 335).\n\nb) Andere vom Angeklagten erwähnte Widersprüche\nstellen sich bei näherer Betrachtung als nicht vorhanden oder als unerheblich heraus:\n\naa) Die Feststellung, daß der Angeklagte keine Provision fordern konnte und \"deshalb\" Provisionsansprüche\n\"zum Zwecke des Ausgleichs der Verrechnungskonten fingiert\"\nworden sind (UA S. 293, 298), bezieht sich auf die in den\nProvisionsrechnungen, die zur Abdeckung des Fehlbetrages\nauf dem Konto des Revisionsführers dienten, ausgewiesenen\nForderungen (UA S. 292, 294, 297). Die Zusage einer Verkaufsprovision in der Bilanzbesprechung vom 16. Juni 1965\n(UA S. 294, 307) läßt diese Feststellung unberührt.\n\nbb) Die Formulierung, es sei unvorstellbar und passe\nnicht zum Persönlichkeitsbild und zur geschäftlichen\nGewandtheit des Angeklagten, daß er sich nicht un die\nfinanzielle Situation seiner Firma und die Frage, wieviel er in jeder Phase ... entziehen kann, gekümmert\nhabe, \"es sei denn, er handelte ohnehin von vornherein\nmit Schädigungsabsicht\" (UA S. 261), gibt zwar dem Angeklagten Gelegenheit zu ihm günstigen denkgesetzlichen\nFolgerungen (Ergänzung S. 113). Er übersieht aber das\nWort \"ohnehin\". Es erklärt den Sinn der Formulierung\nder Strafkammer: Ein nicht nach der lage der Firma fragendes, unbekümmertes Entziehen von Geld wäre für sich\nallein hinreichendes Indiz für Schädigungsvorsatz. Die\nStrafkammer wollte nicht sagen und hat nicht gesagt, daß\nKenntnis des Angeklagten von der finanziellen Situation\nder \"Dip\" Schädigungsvorsatz (den sie an anderer Stelle\nrechtsfehlerfrei bejaht hat) ausschloß.\n\ncc) Ob die Feststellung, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Gründung der \"BB\" über keine nenneswerten\nBarmittel verfügte und auch keine Aussicht hatte, Kreditgeber zu finden (UA S. 25, 206), mit der Wahrunterstellung,\nder Revisionsführer habe um die Jahreswende 1964/1965 einen\nBetrag von 70 000 DM zur Verfügung gehabt (UA S. 207, 210),\nzu vereinbaren ist, kann dahingestellt bleiben. Wesentlich\nist allein, daß diesem Betrag Rückzahlungs- oder Regreßansprüche gegenüberstanden (weil er aus Darlehen und einer\nstrafbaren Handlung stammte) und nichts davon in die \"Ban\neinfloß (UA S. 210).\n\ndd) Die Meinung der Strafkamer, \"Schädigungsabsicht\"\ndes Angeklagten wäre zu verneinen, wenn er nicht erst im\nLaufe des Prozesses, sondern schon zur Tatzeit einen Einnahmeüberschuß auf Grund der noch durchführbaren Geschäfte\n\n- 19 -\n\nerrechnet hätte (UA S. 307, 308), veranlaßt den Revisionsführer, auf Urteilsstellen hinzuweisen, in denen gesagt\nwird, es sei undenkbar oder unvorstellbar, daß er sich\n\nmit der Kalkulation und mit der finanziellen Situation\nseiner Firma nicht befaßt habe (UA S. 191, 261). Der\nAngeklagte folgert: Er habe sich mit der Kalkulation\nbefaßt. Also stünde auch fest, daß er eine positiv\n\nendende Berechnung zur Tatzeit selbst angestellt und\ninfolgedessen nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt\n\nhabe (Ergänzung S. 273, 274).\n\nDiese Folgerung ist schon deshalb verfehlt, weil\nnach den festgestellten Faktoren der Kalkulation ein\npositives Ergebnis nicht in Betracht kam (UA S. 302\nbis 307). War der Angeklagte \"im Bilde\", dann sah er\nauch diese Faktoren. Im übrigen ist der Meinung der\nStrafkammer nicht beizutreten. Die Annahme eines positiven Geschäftsergebnisses hätte die zweckwidrige Verwendung der Käuferzahlungen und damit Schädigungsvorsatz\nnicht ausgeschlossen.\n\nee) Die Feststellungen zur Unwahrheit der am 17. Dezember 1965 beschworenen Aussage (UA S. 63) widersprechen\nnicht dem, was an anderen Stellen des Urteils gesagt ist.\nDie Darlegungen der Strafkammer besagen: Bei Verbriefungen\ngeleistete Anzahlungen (also Bargeld) wurden dem Angeklagten von den Verbriefungsbevollmächtigten (in dieser ihrer\nEigenschaft) direkt oder über die Mitangeklagte Din\nausgehändigt. Die Aushändigung nahm nicht den Weg über die\nGeschäftsführer oder - von der Mitangeklagten DEEP argesehen - die Buchhalter der \"Dgw\".\n\n- 20 -\n\nWeitere Erörterungen dazu erübrigen sich. Der\nwesentliche Unrechts- und Schuldgehalt liegt darin,\ndaß der Angeklagte beschwor, er habe lediglich Provisionszahlungen erhalten.\n\nff) Daß der Vater des Angeklagten - als dessen\nStrohmann - 50 000 DM auf Grund der Beteiligung an\nder Firma \"Na Anfang 1966 ausbezahlt bekam\n(vgl. UA S. 66, 207, 209, 343), läßt den Vorwurf nicht\nentfallen, der Angeklagte habe einen im Zeitpunkt der\nLeistung des Offenbarungseides (24. März 1966) angenonmenen und von ihm auch alsbald geltend gemachten Anspruch\naus Beteiligung oder Darlehen nicht angegeben (vgl. UA\nSs. 65, 66, 343). Die Auszahlung an den Vater erfolgte\nobne Wissen des Angeklagten (UA S. 207). Der ausbezahlte\nBetrag belief sich nur auf ein Drittel der vom Angeklagten\ngeltend gemachten Forderung. Daß und weshalb die Verurteilung wegen vollendeten Meineids dennoch keinen Bestand\nhaben kann, ist unter 4. dargelegt.\n\n3. Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen zehn selbständiger Vergehen des\nBetrugs,\n\na) Die äußeren und inneren Merkmale dieser Straftat\nhat die Strafkammer für erwiesen angesehen. Infolgedessen\nwar der Angeklagte wegen betrügerischen Verhaltens schuldig zu sprechen. Die Richtigkeit der Rechtsanwendung in\nden Fällen der Grundstücksgeschäfte wird nicht deshalb in\nFrage gestellt, weil ähnliche oder in den wesentlichen\nMerkmalen übereinstimmende Taten des Angeklagten in einem\nfrüheren Verfahren als Untreue beurteilt worden sind. Tateinheit mit Untreue - etwas deshalb, weil ein Betreuungsverhältnis schon bei Begehung der Betrugshandlungen bestand\n(vgl. BGHSt 8, 254, 260) - ist von der Strafkammer verneint\nworden. Das beschwert den Angeklagten nicht.\n\n- 21 -\n\nb) Die Merkmale des inneren Tatbestands des Betrugs\nin den Grundstücksgeschäften (vgl. UA S. 26, 27, 47, 50,\n51, 312, 391, 397, 398) besagen nicht ohne weiteres etwas\nfür die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit. Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus.\nSeine Merkmale (vgl. BGHSt 1, 313, 3155 15, 268, 271;\n19, 323, 325; 23, 33, 35; BGH, Urteil vom 1. Dezember\n1971 - 2 StR 423/71 -) müssen nachgewiesen sein. Er darf\nnicht vermutet oder unterstellt werden (vgl. BGHSt 23, 53,\n35; BGH, Urteil vom 2. September 1954 - 5 StR 507/53 -;\nRG HRR 1940, 181). Die Begründung, mit welcher die Strafkammer in den Fällen der Grundstücksgeschäfte den Fortsetzungszusammenhang auf den Rahmen der einzelnen, durch\nden Ankauf bestimmten Komplexe (\"Objekte\") beschränkte\n(va S. 395, 396, 397; 401), ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n\n4. Im übrigen ergeben sich gegen den Schuldspruch\nnur im Falle der Verurteilung wegen am 24. März 1966 begangenen Meineids durchgreifende Bedenken. Dem Angeklagten kann nicht vorgeworfen werden, er habe den Gläubigern\nteine Befriedungsmöglichkeit in Höhe von 50 000 DM vorenthalten\" (UA S. 434), wenn sein Vater diesen Betrag im Zeitpunkt der Eidesleistung schon erlangt hatte (vgl. UA S. 207,\n343). Ob trotz der Auszahlung noch eine Forderung des Angeklagten aus Beteiligung oder Darlehen bestand oder ob der\nAngeklagte das nur annahm, ist eine Frage, die sich aus den\nbisherigen Feststellungen nicht eindeutig beantworten läßt\n(vgl. UA S. 65, 66, 207, 342, 343). Auf ihrer Grundlage kann\ndie Verurteilung wegen vollendeten Meineids keinen Bestand\n\nhaben.\n\n- 22\n\n5. Die Aufhebung der Verurteilung in einem der\nMeineidsfälle führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Das hat zur Folge, daß über Berufsverbot und\nAberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, neu zu entscheiden ist (BGHSt 14, 381, 382;\nIK 9. Aufl. § 74 Rdn. 13. Vgl. dazu auch Dreher, StGB\n34. Aufl. § 76 Anm. 2 A und 35. Aufl. § 55 Anm. 2 A).\n\nDie Aufhebung berührt nicht die Einzelstrafen,\ndie in den übrigen Fällen verhängt worgden sind. Die\nZumessungserwägungen zu diesen Einzelstrafen sind nicht\nrechtsfehlerhaft. Zum Vorbringen der Revision ist zu\nbemerken:\n\na) Die Annahme der Strafkammer, daß zwei der Betrugstaten als besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 StGB) zu\nwerten sind, ist nicht zu beanstanden. Die Erwägungen dazu (vgl. UA S. 430) sind zutreffend (vgl. BGHSt 5, 124,\n130). \"Die außergewöhnliche Höhe des voraussehbaren und\ndes angerichteten Vermögensschadens\" ist ein für die\nWertung in erster Linie in Betracht kommender Gesichtspunkt (Dreher aa0 § 266 Amm. 6 A).\n\nb) Ein Verstoß gegen das Verwertungsverbot des 8 49\nAbs. 1 BZRG liegt nicht vor. Der Hinweis des Vorsitzenden,\ndaß die Vorstrafen ab Nummer 4 des Auszugs aus dem Zentralregister festgestellt werden, besagte nichts über den\nGegenstand früherer Verurteilungen und ist kein Gesetzesverstoß, auf dem das Urteil beruhen kann.\n\n- 23 -\n\nB) Die Revision der Angeklagten Bü»\n\nDie Angeklagte illöweniet sich mit der allgemeinen Sachrüge vergeblich gegen ihre Verurteilung wegen\nBeihilfe zum Betrug in zwei Fällen.\n\n1. Beihilfe im Sinne des § 49 Abs. 1 StGB leistet,\nwer die Ausführung einer Straftat irgendwie fördert oder\nerleichtert. Der unterstützende Tatbeitrag braucht für\nden Erfolg der Haupttat nicht ursächlich zu sein (IK\n9. Aufl. § 49 Rän. 2 mit Nachweisen). Strafbare Beihilfe\nerfordert vorsätzliches Handeln: Der Gehilfe muß den Willen und das Bewußtsein haben, die Tat eines anderen, die\ner in ihren wesentlichen Merkmalen kennt, zu fördern\n(BGHSt 3, 65, 66; 11, 66).\n\n2. Die Strafkamnmer hat die inneren und äußeren Voraussetzungen der Beihilfe festgestellt. Die Angeklagte, Sekretärin, Vertraute und Geliebte des Haupttäters, unterstützte\nihn in seinem, aber auch im gemeinschaftlichen (vgl. UA S. 53)\nInteresse in Kenntnis seines tatbestandsmäßigen Handelns (UA\nSs. 50/51, 55, 76) bei der Planung, Durchführung und Vorteilserlangung. Über die Bedeutung ihrer Tatbeiträge (UA S. 52, 53,\n60, 61, 74 bis 76) für den Haupttäter war sie sich im klaren\n(UA S. 76).\n\nDie widersprüchlichen Feststellungen der Strafkammer\nzur Anzahlung des Zeugen SW (Bargeld oder Scheck) und\nzu dem Weg, den sie nahm (vgl. UA S. 52, 53, 75, 350, 351,\n352, 353), stellen den Schuldspruch nicht in Frage. Wesentlich ist allein, daß die Zahlung (ein erstrebter rechtswidriger Vermögensvorteil) so oder so in die Hände der Angeklagten kam.\n\n- 24 -\n\n3. Die Strafzumessung (UA S. 443 bis 445) gibt\nkeinen Anlaß zu Erörterungen.\n\nC) Die Revision des Angeklagten Du\nI. Verfahrensbeschwerde:\n\n1. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die (in der Hauptverhandlung\nvernommenen) Zeugen Sc, una nicht zur\nFrage der Preiserwartung gehört habe, kann keinen Erfolg\nhaben, weil die Behauptung eines Verfahrensverstoßes in\nder Regel nicht darauf gestützt werden kann, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Die Voraussetzungen, unter welchen eine solche Rügebegründung ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. BGHSt 17, 351, 353),\nliegen nicht vor.\n\nDaß und weshalb die Vernehmung Schrittenlohers als\nMöglichkeit zusätzlicher Sachaufklärung dem Tatgericht\nbekannt oder doch erkennbar war, sagt die Revision nicht.\nDeshalb muß ihre Aufklärungsrüge auch insoweit erfolglos\nbleiben.\n\nIm übrigen ist noch zu bemerken: Einer Beweiserhebung\nbedurfte es nicht, weil die Strafkammer die Kaufpreiserwartung des Angeklagten als nicht widerlegbar angesehen hat\n(VA S. 412).\n\n- 25 _\n\n2. Die Beanstandung, die Strafkammer habe es versäumt, Rechtsanwalt Dr. Do erneut zu vernehmen\noder dem Angeklagten und seinen Verteidiger Gelegenheit\nzur Stellung eines Antrags auf nochmalige Vernehmung zu\ngeben, nachdem der Zeuge \"unter dem 11. Dezember 1972\"\neine schriftliche Mitteilung über die Entbindung \"von\nder Schweigepflicht hinsichtlich des Verfahrens gegen den\nZeugen Hei\" gemacht habe, genügt nich den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 3, 213,\n214; 19, 273, 276; 21, 334, 340). Die Revisionsbegründung läßt offen, wann das Schreiben einging und das Gericht davon Kenntnis erlangte. Ein Verfahrensverstoß\nkommt nicht in Betracht, wenn die Mitteilung im Zeitpunkt der Urteilsverkündung (15. Dezember 1972) der\nStrafkammer noch nicht vorlag. Verfahrensfehler werden\nnicht vermutet. Der Vorsitzende der Strafkammer hat in\neinem Schreiben vom 6./9. November 1973 dem Verteidiger\ndes Angeklagten mitgeteilt, daß er sich an das Schreiben\ndes Rechtsanwalts Dr. Dei nicht erinnern könnte.\nWeitere Aufklärung ist daher nicht zu erwarten.\n\n3. Auch das Vorbringen, der Zeuge Dr. De iin\nsei trotz des Verdachts der Beteiligung an der Tat vereidigt worden, enthält keinen vollständigen und genauen\nTatsachenvortrag. Die Umstände des Verdachts sind nur\nunzulänglich erwähnt. Auf die wesentliche Frage, ob er\nvor der Vereidigung geprüft worden ist (vgl. BGHSt 22,\n266, 267), wird nicht eingegangen.\n\n4. Die Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten Grosse während seiner Vernehmung zum Lebensgang\nist nicht zu beanstanden. Mit der Abtrennung (und späteren Wiederverbindung) wurde kein unzulässiger Zweck verfolgt. Die Vernehmung des Mitangeklagten betraf nicht den\n\n- 26 —\n\nRevisionsführer. Weder sein Vortrag noch Sitzungsnieder-Schrift oder Urteil ergeben Anhaltspunkte dafür, daß Dinge\nerörtert worden sind, die den gegen ihn erhobenen Vorwurf\nberührten (vgl. RGSt 70, 65, 67; BGHSt 21, 180, 182; 24,\n257, 259).\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n1. Die Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands\nder Untreue sind festgestellt. Mit Recht hat die Strafkammer angenommen, daß der Angeklagte die Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen seiner Vertragspartner\nhatte und daß er diese Pflicht vorsätzlich verletzte.\nIhre rechtlichen Erwägungen stehen im Einklang mit der\nAuffassung des Senats (vgl. BGHSt 1, 186, 189/190; BGH,\nUrteil vom 15. Juni 1971 - 1 StR 133/71 -). Was die Revision gegen den Schuldspruch einwendet, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch die Angriffe gegen den Strafausspruch erweisen\nsich im Ergebnis als unbegründet. Es trifft zwar zu, daß\nim Urteil gesagt ist, der Angeklagte habe sich seine \"Yorstrafen\" nicht zur Warnung dienen lassen (UA S. 446) und\ndaß die eine dieser \"Vorstrafen!! keine Warnfunktion ausüben konnte, weil sie erst nach der Tatbegehung verhängt\nworden ist. Es kann aber ausgeschlossen werden, daß die\nStrafkammer das verkannt hat. Sie bemerkt ausdrücklich,\ndaß die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nur deshalb zu verneinen waren, weil die\nam 4. August 1967 ausgesprochene Freiheitsstrafe vom Angeklagten schon verbüßt worden ist (UA S. 446). Entweder\nist das Wort \"Torstrafen\" nur versehentlich im Plural gebraucht worden oder es sollte damit zum Ausdruck gebracht\n\n- 27 -\n\nwerden, daß das Urleil vom 29. Mai 1965 eine Vielzahl\nvon Delikten betraf. Die Unmöglichkeit nachträglicher\nGesamtstrafenbildung ist strafmildernd berücksichtigt\nworden. Ein Verstoß gegen das Verwertungsverbot des\n\n8 49 Abs. 1 BZRG ist den Zumessungserwägungen nicht\nzu entnehmen.\n\nD) Die Revision des Angeklagten Su»\nDie allgemeine Sachrüge des Angeklagten ist begründet.\n\n1. Die Verurteilung kann schon wegen Unklarheit und\nLückenhaftigkeit der Feststellungen keinen Bestand haben.\nEinerseits sagt das Tatgericht, es habe sich nicht ausschließen lassen, daß die Kaufverträge nit Wie,\nVor un: Ti \"ohne Wissen und Willen\" Ce\nund TED abzeschlossen wurden (UA S. 39), andererseits wird ausgeführt, daß CE una TE die \"rap-GR: Di\", üeren Mitgesellschafter und Geschäftsführer\nder Angeklagte war (UA S. 20, 96, 385), beauftragten und\nbevollmächtigten (UA S. 96). Eine Reihe von Urteilsstellen\nspricht dafür, daß für die Strafkammer feststand, die\n\"BB\", nicht die \"Ten\" sei als Vertragspartnerin (Verkäuferin) auch in Erscheinung getreten (UA\nSs. 39, 99, 101, 417), der Angeklagte habe in offener\nStellvertretung für sie abgeschlossen (vgl. insbesondere\nUA S. 101). Mit dieser Annahme ist aber die Bemerkung,\ndie Verträge mit Wiciiip, worin, 7: und\nweiBsceien der \"BE\" nicht \"zuzurechnen\" (UA\n\nS. 391), nicht zu vereinbaren.\n\n- 28 -\n\n2. War die \"BB\" Vertragspartnerin, trafen sie\netwaige Pflichten zur Betreuung der Vermögensinteressen\nder Käufer im Falle besonderer, den leistungsaustauschbestimmten Charakter umprägender Ausgestaltung (vgl.\ndazu LK 9. Aufl. § 266 Rän. 14) der Kaufverträge.\nPflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann\nderjenige der organschaftlichen Vertreter der \"Baura\"\noder der sie beherrschenden Hintermänner (vgl. BGHSt 13,\n330, 331/332) gehandelt haben, der dem Angeklagten Provisionsentnahmen aus den Kaufpreiszahlungen der Käufer\ngestattete, obwohl er wußte, daß damit die vollständige\nErfüllung der Rückzahlungspflicht ausgeschlossen oder\ngefährdet wurde. (Mit) Täterschaft des Angeklagten kommt\nnur in Betracht, wenn ihm die Erfüllung tatbestandsmäßiger\nVermögensfürsorgepflichten gegenüber den Käufern übertragen war (vgl. IK aaO Rän. 62, 46 a.E.). Ohne solche\nÜbertragung kann er nur Anstifter oder Gehilfe gewesen sein.\n\nAndere Möglichkeiten strafbaren Verhaltens des Angeklagten (z.B. Betrug, von ihm allein oder im Zusammenwirken\n\nmi\n\nmit anderen begangen) sind nach den bisherigen Feststellungen\n\nunwahrscheinlich. Der Senat sieht daher von ihrer Erörterung\nab.\n\nE) Die Revision des Angeklagten Dr. Sn\n\nDie Rüge, das erkennende Gericht sei vorschriftswidrig\nbesetzt gewesen, weil statt der Hilfsschöffin Ollenhauer\nder zugezogene Ergänzungsschöffe für den Hauptschöffen Beck\nhätte eintreten müssen, greift durch. Das weitere Vorbringen\nder Revision kann unerörtert bleiben.\n\n-29 -\n\n1. Der Hauptschöffe Beck stellte einen mit \"15, März\n1972\" datierten Entbindungsamtrag. Es steht nicht fest,\nwann dieser Antrag einging. Am 24. März 1972 sprach der\nVorsitzende der Strafkammer fernmündlich mit dem Antragsteller, der sein Vorbringen erläuterte und ergänzte.\n\nEr wurde am gleichen Tage von der Dienstleistung entbunden.\n\nAm 15. März 1972 ordnete der Vorsitzende die Zuziehung\neines Ergänzungsschöffen an. Es wurde der in der Hilfsschöffenliste unter Nr. 95 aufgeführte Hilfsschöffe Fritz\nOstermaier einberufen. Für den Hauptschöffen Beck wurde\ndie in der Hilfsschöffenliste unter Nr. 97 stehende Hilfsschöffin Ollenhauer herangezogen. Sie wirkte im Quorum unit.\nDer Ergänzungsschöffe trat erst nach Erkrankung der Schöffin\nMayrock (ab 19. September 1972) in das Quorum ein.\n\n2. Als Ergänzungsschöffe war der im Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden anstehende Hilfsschöffe heranzuziehen (BGHSt 18, 349, 351; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO\n22. Aufl. § 192 GVG Anm. II 6 b). Es kann dahingestellt\nbleiben, ob das der Hilfsschöffe Ostermaier oder - wie die\nRevision meint - die unter Nr. 81 der Hilfsschöffenliste\naufgeführte Hilfsschöffin Ruckdäschel war. Die Hilfsschöffin\nOllenhauer konnte es jedenfalls nicht aein.\n\n3, Der in Beachtung der für die Reihenfolge in Betracht kommenden Gesichtspunkte vor ihr — wenn auch möglicherweise am gleichen Tag - als Ergänzungsschöffe herangezogene Hilfsschöffe hätte für den entbundenen Hauptschöffen\nin das Quorum eintreten müssen (BGHSt 18, 349, 351; 22, 289,\n293; BGH, Urteil vom 6. Februar 1974 - 3 StR 4/73 -; BGH,\nUrteil vom 2. Juli 1974 - 1 StR 177/74 -).\n\n- 50 -\n\nF) Die Revision des Angeklagten I\n\nI. Der Sachrüge des Angeklagten war der Erfolg zu\nversagen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet«\n\n1. Der Angeklagte ist Notar in München. Im Jahre 1965\nbeurkundete er für eine GmbH Verträge über den Ankauf\ngrößerer Grundstücke und über den Verkauf von Parzellen\naus diesen Grundstücken. Für die Verträge mit den Parzellenkäufern entwarf er Formulare. Die danach gestalteten\nund vor dem Beurkundungstermin vorbereiteten Verträge waren\n\"für die Käufer gefährlich\" (UA S. 85). Doch nicht wegen\ndes Vertragsinhalts, der es dem Mitangeklagten GC ermöglichte, im Wege des Betrugs rechtswidrige Vermögensvorteile zu erlangen, sondern wegen Falschbeurkundung im Amte\nist der Angeklagte (dessen Versicherung die Grundstückskäufer teilweise entschädigte) verurteilt worden. Nach den\nFeststellungen war er bei der Vorlesung von 14 Grundstückskaufverträgen nicht oder nicht ständig zugegen. Er ließ durch\nHilfskräfte vorlesen, \"wenn er andere Tätigkeiten hatte\"\n\n(UA S. 416), einen anderen Vertrag machte (UA S. 88), \"eine\nwichtige Besprechung\" ihn abhielt (UA S. 94), er ans Telefon\ngeholt (UA S. 91), \"abberufen\" (UA S. 94) wurde. Die Beteiligten wußten nicht, wo sich der Angeklagte befand. Er hielt sich\nin seinem Arbeitszimmer auf, dessen Türschwelle von der des\nRaumes, in dem vorgelesen wurde, drei bis vier Meter entfernt war (UA S. 86). Von dort aus konnte weder er die Beteiligten, noch konnten die Beteiligten ihn sehen. Sein Vorbringen, er habe darauf geachtet, daß bei offenen Türen vorgelesen worden sei, er habe alles mithören können, hat die\nStrafkammer für nicht widerlegbar angesehen (UA S. 131, 374,\n377, 377 a, 379).\n\n- 31 -\n\n2. Die Revision meint, die Feststellungen seien\nlückenhaft. Der [ür den Vorwurf der Falschbeurkundung\nim Amte wesentliche Sachverhalt finde sich nicht in den\nGründen des angefochtenen Urteils.\n\nDie Ansicht der Revision trifft nicht zu. Zwar erwähnt die Strafkammer nur in einem der Fälle ausdrücklich,\ndaß im Eingange der Urkunde ausgeführt worden ist, \"die\nBeteiligten seien am 21. Juni 1965 vor Notar IB an\nseiner Amtsstelle in Mm ... erschienen\" (UA S. 95).\nAber die Urteilsgründe ergeben in ihren Zusammenhang, daß\ndie vorbereiteten Protokolle übereinstimmend gestaltet\nwaren und den zur Tatzeit geltenden Bestimmungen der §§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 Satz 2 FGG entsprachen. Der Satz,\nder Angeklagte habe \"... der Wahrheit zuwider beurkundet,\ndaß die Verträge in seiner Gegenwart vorgelesen worden\nseien\" (UA S. 95), ist nicht als rechtliche würdigung\naufzufassen. Er findet sich in der Darstellung des Sachverhalts und ist offensichtlich die für alle 14 Beurkundungsfälle geltende Feststellung des Vermerks über die\nBeachtung des § 177 Abs. 1 Satz 1 FGG.\n\nAllerdings hat der Angeklagte nicht schon auf Grund\ndieses Vermerks seine ständige Anwesenheit bei der Vorlesung beurkundet. Aber sein ununterbrochenes Zugegensein\nwährend des Aktes der Vorlesung (vgl. Jansen, FGG 2. Aufl.\nBd. 3 BeurkG § 13 Rän. 29; Keidel, FGG 9. Aufl. § 174 Rän. 5;\nSchlegelberger, FGG 7. Aufl. § 174 Rdn. 2) war nach der zur\nTatzeit geltenden Vorschrift des § 174 FGG und den Rechtsfolgen ihrer Mißachtung zwingend geboten. Auf Grund der\nRechtslage (vgl. dazu Keidel aaO Rdn. 8), die durch § 13\nAbs. 1 Satz 1 BeurkG keine Änderung erfahren hat (vgl.\nJansen aa0), brauchte die Anwesenheit des Angeklagten in\n\n- 32 -\n\nden Protokollen nicht ausdrücklich festgestellt zu\nwerden. Mit seiner Unterschrift bezeugte der Angeklagte auch die Tatsache des Zugegenseins bei der\nVorlesung (vgl. BGH DNotZ 1969, 178; RGSt 13, 116,\n119; Jansen aaO Rdn. 32). Zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht beruft sich die Revision auf Art.\n26 Abs. 3 des Bayerischen Notariatsgesetzes. Diese\nVorschrift ist hier ohne Bedeutung. Sie galt nicht\nfür die notarielle Beurkundung eines Rechtsgeschäfts\n(vgl. Art. 24 BayNotG; § 168 FGG).\n\n3. Die Merkmale des äußeren Tatbestands der Falsch-!\nbeurkundung im Amte (§ 348 Abs. 1 StGB) hat die Strafkammer im Ergebnis mit Recht bejaht.\n\na) Die vom Angeklagten innerhalb seines Geschäftsbereichs in der vorgeschriebenen Form aufgenommenen Protokolle waren Öffentliche Urkunden (§ 20 Abs. 1 BNotO;\n\n8 415 Abs. 1 ZPO). Sie erbrachten \"vollen Beweis\" auch für\ndas ständige Zugegensein des Angeklagten bei der Vorlesung.\nDahingestellt kann bleiben, ob der Beweis für und gegen\njedermann aus § 415 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu KG KGJ 44, 208,\n212; Schlegelberger aa0 § 176 Rdn. 24; Stein/Jonas, ZPO\n\n19. Aufl. § 415 Anm. II 1) oder aus § 418 Abs. 1 ZPO (vgl.\nStein/Jonas aaO § 418 Anm. I und II 1) zu folgern ist.\n\nb) Die Beurkundung des Zugegenseins betraf eine rechtlich erhebliche Tatsache (vgl. BGH DNotZ 1969, 178; RGSt 13,\n116, 120; RGZ 61, 95, 99; Jansen aaO Rän. 29; Keidel aaO\n§ 174 Rän. 8; Schlegelberger aaO § 174 Rän. 2).\n\n- 33 _\n\nc) Diese rechtlich erhebliche Tatsache wurde falsch\nbezeugt, weil das Beurkundete mit der Wirklichkeit nicht\nübereinstimmte (vgl. IK 9. Aufl. § 348 Rdn. 17). Der\nAngeklagte konnte in den 14 Fällen der Verurteilung\ndie Vorlesung der Protokolle zumindest mit dem Gesichtssinn nicht (ständig) wahrnehmen.\n\naa) Es entspricht der Natur der Sache (Keidel aaO\nRdn. 7), die Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts dahin zu verstehen, daß\ner persönlich mit den Beteiligten über ihre Erklärungen\nzu verhandeln und an dem Beurkundungsvorgang bis zu seinen\nAbschluß unausgesetzt mitzuwirken habe (Jansen aa0; vgl.\nauch Schlegelberger aaO § 174 Rän. 1 und 2). Doch nicht\njede Abweichung von diesem \"idealen Zustand!\" (RGZ 61,\n95, 98) führt zu einer unrichtigen Beurkundung. Unerläßlich ist aber das Zugegensein (§ 174 FGG) oder Gegenwärtigsein (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) des Notars bei den\nAkten der Vorlesung, Genehmigung und Unterzeichnung (vgl.\nRGZ aa0 S. 99; RG HRR 1925, 1439; Jansen aaO Rdn. 2).\nDamit ist seine Anwesenheit im Sinne der \"Übereinstimmung\nvon Ort und Zeit\" (Jansen aaO Rdn. 30) gemeint. Das Reichsgericht hat die Einheitlichkeit des Ortes in einem Falle\nfür gewahrt angesehen, in dem der Grundbuchbeamte die Vorlesung des Protokolls über ein wenig verwickeltes Rechtsgeschäft durch seinen Gehilfen vom unmittelbar an die\nGrundbuchkanzlei anstoßenden Zimmer durch die offenstehende\nTür verfolgen konnte und verfolgt hat und zwar so, daß er\nsich zum Zeichen seiner Mitwirkung den Beteiligten zuwandte.\nAus geringer Entfernung konnte er sie, die Beteiligten\nkonnten ihn sehen. Die nicht beeinträchtigte visuelle und\nakustische, den Beteiligten bewußte Wahrnehmung und Überwachung des Vorgangs durch den Grundbuchbeamten ließ ihn\n\nals die einzig verantwortliche Amtsperson erscheinen (RGZ aaO).\n\n- 34 -\n\nDie Sachlage dieses Falles zeigt, daß nur unter\nengen Voraussetzungen die Einheitlichkeit des Ortes\nnicht davon abhängt, daß Notar und Beteiligte sich im\ngleichen Raume aufhalten. Tun sie es nicht, darf die\nKontrolle des Vorgangs durch nichts in Frage gestellt\nsein. Der Notar muß der Vorlesung seine Aufmerksamkeit\nzuwenden. Er und die Beteiligten müssen einander sehen\nund hören können (OLG Celle NädsRpfl 1956, 131; Jansen\naa0; Keidel aa0 Rän. 4; Schlegelberger aaO Rän. 2).\nNur durch Gebrauch auch des Gesichtssinns kann die Vorlesung aus der Niederschrift wahrgenommen werden.\n\nbb) Die Mindesterfordernisse der Anwesenheit wurden\nvom Angeklagten nicht beachtet. Unsichtbar für die Beteiligten ging er in nicht nur geringer Entfernung anderen\nTätigkeiten, die seine Aufmerksamkeit zumindest ebenfalls\nin Anspruch nahmen, nach. Visuelle Wahrnehmungen entfielen\nvöllig. Unter solchen Umständen war die Einheitlichkeit\ndes Ortes keinesfalls gewahrt.\n\n4. Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind knapp\naber ausreichend.\n\nDer Schuldspruch wird nicht dadurch in Frage gestellt,\ndaß die Strafkammer von einem \"verschuldeten Verbotsirrtum\"\ndes Angeklagten spricht (VA S. 381, 451), ohne zu sagen,\nworüber der Angeklagte irrte. Der Senat kann ausschließen,\ndaß der angenommene Irrtum sich auf Tatbestandsmerkmale\nbezog. Nach den (unter 4. erwähnten) Anlässen, die dazu\nführten, daß der Angeklagte in seiner Abwesenheit vorlesen ließ, waren für sein Verhalten nicht irrtümliche\noder fehlende Vorstellungen über den Begriff (Bedeutungsgehalt) des Zugegenseins ursächlich. Der Angeklagte setzte\n\n- 35 -\n\nsich vielmehr über seine in anderen Beurkundungsfällen\ndurchaus beachtete (vgl. UA S. 416) Pflicht zur Anwesenheit hinweg, wenn er anderer Tätigkeit den Vorzug einräumte. Das läßt es als durchaus fraglicherscheinen, ob\nauch nur von einem Verbotsirrbum die Rede sein kann.\n\nDie Annahme der Strafkammer beschwert den Angeklagten\naber nicht. |\n\nII. Gegen den gesamten Strafausspruch bestehen durchgreifende Bedenken.\n\n1. Auf der Grundlage ihrer Auffassung, daß der Angeklagte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt habe,\nhätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Einzelstrafen\ndeshalb (und nicht nur wegen \"Beseitigung von Hemmungen\")\nnach Versuchsgrundsätzen (BGHSt 2, 194, 211) zu ermäßigen\nsind.\n\n2, Die dem Angeklagten nachteiligen Zumessungserwägungen aus dem Inhalt der Verträge (vgl. UA S. 450) sind\nrechtsfehlerhaft. Sie stützen sich auf Umstände, die in\ndiesem Falle außerhalb des zurechenbaren Handlungs- und\nErfolgsunrechts liegen. Korrektes Verhalten des Angeklagten\nim Sinne ständigen Zugegenseins hätte zu keinem anderen\nVertragsinhalt geführt.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-19/1-str-313-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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