{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-12-16_1_StR_20_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-03-30","aktenzeichen":"1 StR 20/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der in § 170 db StGB vorausgesetzte innere Zusammenhang\nzwischen Unterhaltsverweigerung und Unterstützung aus\nöffentlichen Mitteln kann auch dann gegeben sein, wenn\ndas unterhaltsberechtigte Kind gemäß §§ 5, 6 Jugendwohlfahrtsgesetz in einem Heim untergebracht wird.\n\nFür die Strafbarkeit nach § 170 b StGB ist es unerheblich, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den\ngesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 82\nJugendwohlfahrtsgesetz in Verbindung mit §§ 90, 91 Bundessozialhilfegesetz auf sich übergeleitet hat.","text_plain":"O2\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nStGB § 170 dv\n\nDer in § 170 db StGB vorausgesetzte innere Zusammenhang\nzwischen Unterhaltsverweigerung und Unterstützung aus\nöffentlichen Mitteln kann auch dann gegeben sein, wenn\ndas unterhaltsberechtigte Kind gemäß §§ 5, 6 Jugendwohlfahrtsgesetz in einem Heim untergebracht wird.\n\nFür die Strafbarkeit nach § 170 b StGB ist es unerheblich, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den\ngesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 82\nJugendwohlfahrtsgesetz in Verbindung mit §§ 90, 91 Bundessozialhilfegesetz auf sich übergeleitet hat.\n\nBGH, Beschl. v. 30. März 1976 - 1 StR 20/75 - I. AG Nürnberg\n II. BayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 20/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Objektleiterin Martha Gem, geborene Feine\naus Hip, geboren am EEE 1937 in Nürnberg,\n\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nvom 16. Dezember 1974 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. März 1976 beschlossen:\n\nDer in § 170 b StGB vorausgesetzte innere Zusammenhang zwischen Unterhaltsverweigerung und\nUnterstützung aus öffentlichen Mitteln kann auch\ndann gegeben sein, wenn das unterhaltsberechtigte Kind gemäß §§ 5, 6 Jugendwohlfahrtsgesetz in\neinem Heim untergebracht wird.\n\nFür die Strafbarkeit nach § 170 b StGB ist es\nunerheblich, ob der Träger der öffentlichen\nJugendhilfe den gesetzlichen Unterhaltsanspruch\ndes Kindes gemäß § 82 Jugendwohlfahrtsgesetz in\nVerbindung mit §§ 90, 91 Bundessozialhilfegesetz\nauf sich übergeleitet hat.\n\nGründe:\n\nI. Die Angeklagte ist Mutter von zwei ehelichen und\nzwei nichtehelichen Kindern im Alter von (zur Tatzeit)\n3 bis 14 Jahren; ihre Ehe wurde 1971 geschieden. Die Kinder kamen im Sommer 1972 zur Erholung in ein Ferienheinm.\nWährend dieser Zeit gab die Angeklagte ihre Wohnung auf,\nging mit einem Bekannten Ende August 1972 ins Ausland\nund kümmerte sich nicht um ihre zurückgelassenen Kinder.\n\n- 3 -\n\nDaher mußten sie im Anschluß an den Erholungsaufenthalt\ngemäß §§ 5, 6 JWG vom Jugendamt im Städtischen Kinder- und\nJugendheim untergebracht werden; sie verblieben dort auch\nnach Rückkehr der Angeklagten am 22. Dezember 1972, da\ndiese bis Juni 1973 keinen Unterhalt leistete und erst\ndann - vorübergehend - ihren Unterhaltspflichten nachkan.\nDie Kosten der Heimunterbringung trug die Stadt Nürnberg.\nEine Überleitungsverfügung des Stadtjugendamtes gemäß\n\n8 82 JwG, §§ 90, 91 BSHG wurde der Angeklagten erst am\n\n27. Juni 1973 zugestellt.\n\nAufgrund dieser Feststellungen hat das Amtsgericht,\nohne auf die übrigen Voraussetzungen des 8 170 b StGB\neinzugehen, die Angeklagte von dem Vorwurf einer Verletzung der Unterhaltspflicht unter Berufung auf eine\nBeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart\n(NJW 1973, 816 Nr. 18) aus Rechtsgründen freigesprochen,\nweil mit der Heimunterbringung die primäre Unterhalts- .\npflicht auf den Träger der Jugendhilfe übergegangen sei;\ndieser müsse den Kindern den notwendigen Lebensunterhalt\ngewähren unabhängig davon, ob die Eltern zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könnten. § 170 b StGB erfasse\nnicht die Pflicht der Angeklagten, zu den Kosten der\nUnterbringung beizutragen.\n\n- Der mit der Sachbeschwerde begründeten Revision der\nStaatsanwaltschaft möchte das Bayerische Oberste Landesgericht stattgeben, es sieht sich hieran aber durch die\nRevisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/M.\nvom 10. Dezember 1971 (NJW 1972, 836 Nr. 23) gehindert.\nIn jenem Fall wurde ein Kind während seines ersten Le-\n\nbensjahres gemäß § 6 JWG (als Erziehungsbeihilfe) in einem Kinderheim, in den folgenden Jahren wegen Schwachsinns gemäß § 39 BSHG (als Eingliederungshilfe) in dafür geeigneten Heimen untergebracht. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, die Hilfe in besonderen\nLebenslagen (§§ 27, 39 BSHG) werde nicht aufgrund einer\nmöglicherweise durch Verweigerung von Unterhalt entstandenen Hilfsbedürftigkeit geleistet, sondern unabhängig davon aufgrund gesetzlicher Verpflichtung des\nSozialhilfeträgers. Ebenso sei aber auch die Erziehungsbeihilfe gemäß § 6 JWG zu beurteilen; denn nach § 82 JWG\nseien die Vorschriften für die Überleitung von bürgerlichrechtlichen Ansprüchen ({§§ 90, 3i BSHG) entsprechend anzuwenden, die bei der Eingliederungshilfe unmittelbar\ngälten. § 170 b StGB sei nur dann anzuwenden, wenn der\nUnterhaltsanspruch des Kindes nach diesen Vorschriften\nauf den Träger der öffentlichen Hilfe übergegangen sei.\n\nEntgegen diesem Beschluß - und der angeführten Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart,\nauf die sich das Urteil des Amtsgerichts beruft - vertritt das Bayerische Oberste Landesgericht die Auffassung, die primäre Unterhaltspflicht gehe bei einer\nHeimunterbringung gemäß §§ 5, 6 JWG nicht auf den Träger\nder Jugendhilfe über, diese Hilfe sei vielmehr subsidiär,\nwie sich aus §§ 1 Abs. 2 und 3, 81 JWG ergebe. Bei einem\nEingreifen der öffentlichen Jugendhilfe sei zu unterscheiden, ob es der Fürsorge oder anderen Zwecken diene.\nZur Erziehungsbeihilfe nach §§ 5, 6 JWG gehöre der Unterhalt des Kindes, falls die Hilfe außerhalb der\nFamilie zu gewähren sei; wenn der Träger der Jugend-\n\nhilfe nur wegen des Ausbleibens von Unterhalt und um\nweitere Gefahren für den Lebensbedarf abzuwenden, durch\nHeimunterbringung einschreiten müsse, so werde dadurch\nzwar auch der Erziehung gedient, am Grundcharakter der\nLeistung als einer Unterhaltsleistung ändere sich aber\nnichts. Ein derartiges Eingreifen des Jugendamtes beseitige nicht die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes im Sinne des § 170 b StGB. Die Strafbarkeit werde nicht erst durch die Überleitung der Unterhaltsansprüche gemäß §§ 90, 91 BSHG auf den Träger der\nJugendhilfe begründet.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n„Kann ein säumiger Unterhaltspflichtiger in den\nFällen der Gewährung von Erziehungshilfe nach\nden §§ 5, 6 JWG in Form des Unterhalts außerhalb der Familie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) nur bestraft werden, wenn der Träger der Jugendhilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes auf sich übergeleitet hat (§ 82 JwG, §§ 90, 91 BSHG), oder\nreicht es für die Strafbarkeit aus, wenn Ursache für das Eingreifen der Jugendhilfe das\nNichtleisten des Unterhalts trotz Leistungsfähigkeit einerseits und das Bestreben der\nBehörde andererseits ist, den Lebensbedarf\ndes Kindes sicherzustellen?\"\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.\nDie Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/M.,\nvon der das vorlegende Gericht abweichen will, beruht\nauch auf der Rechtsansicht, die durch Heimunterbringung\ngewährte Erziehungsbeihilfe gemäß §§ 5, 6 JWG stehe nicht\nin dem von § 170 b StGB vorausgesetzten inneren Zusamnenhang mit der Unterhaltsverweigerung.\n\nIII. In der Sache selbst tritt der Senat der Auffassung des vorlegenden Gerichts bei.\n\n§ 170 b StGB setzt in der hier allein in Betracht\nkommenden zweiten Alternative voraus, daß der Lebensbedarf des Berechtigten, dem der Täter den Unterhalt\nverweigert hat, ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre.\nIn der bis zum 27. November 1973 geltenden Fassung war\ndaneben die öffentliche Hilfe ausdrücklich erwähnt; die\nStreichung dieser Worte bedeutet jedoch keine sachliche\nÄnderung (vgl. Sturm JZ 1974, 2). Eine Strafbarkeit nach\n§ 170 b StGB ist aber nur dann gegeben, wenn die Unterhaltsverweigerung für die Gewährung oder Fortgewährung\nder öffentlichen Hilfe ursächlich war; es muß insoweit\nein innerer Zusammenhang bestanden haben. Die mit einer Heimunterbringung verbundenen Leistungen zur Deckung\ndes Lebensbedarfs des Kindes muß der Träger der öffentlichen Hilfe gewährt haben, weil und soweit der Täter\nseiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Dieser in zivilrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1963, 579 Nr. 1, NJW 1974, 1868 Nr. 6,\nFamRZ 1962, 252) und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Rechtslehre (vgl. OLG Hamm NJW 1975,\n\n456 Nr. 15 mit Nachweisen) einhellig vertretenen Auffassung stimmt der Senat zu. Auch das vorlegende Gericht\ngeht von ihr aus.\n\nEs zieht auch nicht in Zweifel, daß § 170 b StGB\ndann unanwendbar ist, wenn eine Heimunterbringung unabhängig von der Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlich wird, wie etwa - wegen Gefahr der Verwahrlosung -\ndurch Anordnung der Fürsorgeerziehung. Es kommt demnach darauf\nan, aus welchem Anlaß und aufgrund welcher Vorschriften\ndie Heimunterbringung angeordnet worden ist. Das Urteil\ndes Amtsgerichts gibt zwar nicht im einzelnen an, welche\nder in § 5 JWG enthaltenen Bestimmungen die Grundlage\nfür das Einschreiten des Jugendamts gebildet hat; nach\nSachlage kommt § 5 Abs. 1 Nr. 3 JWG in Betracht. Im\nRahmen dieser Vorlegungssache ist nur zu entscheiden,\nob die Unterbringung im Kinderheim gemäß §§ 5, 6 JWG\nin dem von 8 170 b StGB vorausgesetzten inneren Zusammenhang zur Unterhaltsverweigerung stehen kann.\n\n1. Der Senat bejaht diese Frage.\n\na) Das Jugendwohlfahrtsgesetz geht vom Grundsatz\nder Subsidiarität staatlicher Hilfe aus, wie sich aus\n§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 3 JWG ergibt; die Pflicht\nder Eltern zur Gewährung von Unterhalt hat Vorrang. Erst\nwenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt verweigert\nund dadurch eine Bedürftigkeit des Kindes eintritt,\ngreift die öffentliche Hand ein. Es läßt sich dann\nnicht, wie in der Entscheidung des OLG Stuttgart, von\neiner primären Pflicht der Jugendhilfe sprechen; jener\n\nm 2\nI,\n\nBeschluß betraf schon insofern einen anderen Fall, als die\nHeimunterbringung nicht als Folge der Unterhaltsverweigerung, sondern deshalb stattfand, weil die Mutter ihr Kind\naus Berufs- und Wohnungsgründen nicht aufnehmen konnte.\nDer innere Zusammenhang zwischen Nichtleistung des Unterhalts und öffentlicher Hilfe wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß im Heim auch Erziehungsbeihilfe geleistet\nwird. Das ist bei der aus Gründen mangelnden Unterhalts\nerforderlichen Heimunterbringung nicht anders möglich.\nHieran ändert nichts, daß § 6 Abs. 2 JWG (umgekehrt) als\nAufgabe des Jugendamts bestimmt, bei Erziehung im Heim\n\nsei auch der Unterhalt zu gewähren. Entscheidend bleibt\nfür Fälle der vorliegenden Art, daß die Jugendhilfe\n\ngerade und allein wegen Unterhaltsverweigerung eingreifen muß, nicht aus Gründen anderer Art, etwa wegen drohender Verwahrlosung oder geistiger oder körperlicher Behin-\n\nderung ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Unterhaltspflicht.\n\nb) Demgegenüber dringt auch der Einwand nicht durch,\ndaß das Einschreiten des Jugendamts gemäß §§ 5, 6 JWG\nauf gesetzlicher Verpflichtung beruhe und deshalb unabhängig von der Leistung des Unterhaltspflichtigen erfolgen müsse (so wohl OLG Frankfurt/M. aa0). Daß öffentliche Hilfe nur aufgrund von öffentlichrechtlichen Normen\ngewährt werden darf und muß, ergibt sich aus dem Prinzip\nder Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Wie der Generalbundesanwalt überzeugend ausgeführt hat, liegt es „in der Natur\nder Sache, daß sich Inhalt, Dauer und Ausmaß öffentlicher\nLeistungen nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts\nbestimmen ... Daraus kann aber nicht geschlossen werden,\n\nzwischen dem Eingreifen des Staates und dem Verhalten\neines Bürgers bestehe keinerlei Zusammenhang. Gerade auf\ndem Gebiet der Daseinsvor- und -fürsorge ist das Tätigwerden staatlicher Organe im Gegensatz zur hoheitlichen\nVerwaltung in der Regel von einem Begehren des Bürgers\nabhängig oder setzt einen bedürftigen Zustand des Hilfeempfängers voraus. Entscheidend kann demnach nicht allein\nsein, aufgrund welcher Vorschriften staatliche Organe eingreifen, sondern welcher Zweck ihrem Handeln zugrunde\nliegt.\"\n\nc) Schließlich kann es auch für die Frage des inneren\nZusammenhanges und damit für die Strafbarkeit nach § 170 b\nStGB keine entscheidende Rolle spielen, wie die endgültige\nTragung der Kosten geregelt ist.\n\nVerschiedentlich wird angenommen (vgl. OLG Hamm aa0\nmit Nachweisen, so auch die Oberlandesgerichte Frankfurt/M.\nund Stuttgart aa0), daß sich eine primäre - also ohne Rücksicht auf eine Unterhaltsverweigerung bestehende - Unterhaltspflicht der öffentlichen Jugendhilfe aus § 81 Abs. 3\nJWG in Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen\nRegelung schließen lasse. Nach § 81 Abs. 3 JWG dürfen\ndie Länder Bestimmungen darüber treffen, ob und inwieweit Hilfen nach § 5 JWG unabhängig davon gewährt werden,\nob dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringuns\nder Kosten zuzumuten ist. Solche Vorschriften sind auch\nerlassen worden. Es braucht hierauf nicht eingegangen\nzu werden; der Katalog des § 5 Abs. 1 JWG umfaßt zahlreiche Maßnahmen der Jugendhilfe, bei denen auf die Heranziehung der Eltern zur Kostentragung ohne Rücksicht auf\n\n- 10 -\n\ndie Zumutbarkeit verzichtet werden mag (Beratung und Fortbildung der Eltern sowie Teilnahme von Minderjährigen an\nFreizeitmaßnahmen; vgl. BT-Drucks. III Nr. 2226 S. 34,\nzitiert bei Potrykus, JWG 2. Aufl. § 81 Anm. 5). Denn\nJedenfalls steht auch eine landesrechtliche Bestimmung\nüber einen solchen Verzicht auf Kostenerstattung nicht\nder Feststellung im Wege, daß ein Kind wegen Unterhaltsverweigerung gemäß §§ 5, 6 JWG in einem Heim aufgenommen\nwerden mußte, weil andernfalls sein Lebensbedarf gefährdet gewesen wäre.\n\n2. Das Oberlandesgericht Frankfurt will eine Strafbarkeit nach § 170 b StGB bei Anwendung der 8§ 5, 6 JwG\nnur dann annehmen, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 82 JwG, §§ 90, 91 BSHG auf den Träger der\nöffentlichen Hilfe übergeleitet worden sei. Dem kann\nder Senat nicht folgen.\n\nEs steht in der Wahl der Jugendhilfe, ob sie gemäß\n§ 81 JWG einen Kostenbeitrag fordert oder gemäß § 82 JWG\nin Verbindung mit §§ 90, 91 BSHG den Unterhaltsanspruch\nauf sich überleitet. Hiernach wäre es vom Ermessen einer\nVerwaltungsbehörde abhängig, ob der Tatbestand des\n§ 170 b StGB erfüllt ist. Eine solche Auffassung würde\ndazu führen, daß der Täter aufgrund eines Tatbestandes\nverurteilt würde, der nicht genügend gesetzlich bestimmt\nist; Gesetze sind aber verfassungskonform auszulegen\n(BVerfGE 2, 266, 282; 19, 76, 84; 22, 254, 260 f).\n\nIm übrigen eröffnet die Überleitung des Unterhaltsanspruchs der Jugendhilfe nur die Möglichkeit eines Rück-\n\n- 1 -\n\ngriffs. Er wäre im gegebenen Fall die Folge einer Straftat nach § 170 b StGB, nicht deren Voraussetzung. Nicht\nder Rückgriffsanspruch ist strafbewehrt, sondern der Unterhaltsanspruch, dessen Verletzung zum Einschreiten der\nöffentlichen Hand geführt hat. Sind daher die Tatbestandsmerkmale des § 170 b StGB verwirklicht, so kommt es für\ndie Strafbarkeit nicht darauf an, ob und wann der Träger\nder öffentlichen Hilfe sich durch Überleitung des Unterhaltsanspruchs den Rückgriff ermöglicht hat. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-30/1-str-20-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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