{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-12-10_1_StR_219_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-12-10","aktenzeichen":"1 StR 219/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 0424 046°\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nSER URTEIL .\ndez, 74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Rentner Fritz SCENE zu: Henn,\nKrs. SEE geboren an EEE 1899 in KEEEe-ED. “rs. Te, |\n\n2. den Unternehmensberater Friedrich vn ACEB> aus\n\nPO Dei Ra. geboren am EEENEED 1920 in\nengl\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\n“ Dr. Woesner _\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ie\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED au: EEE |\nals Verteidiger des Angeklagten EEE» ‚\n\nRechtsanwalt Dr. EEE zu: GENE\n\nals Verteidiger des Angeklagten von Em\nRechtsanwalt Prof. Dr. EB au:\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\nJustizangestellter 8 2\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten SCHERE\nvon AB gegen das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 8. Juni 1975 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nBeide Beschwerdeführer haften als Gesamtschuldner für die dem Nebenkläger durch das Revisions-\n\nverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht München II hatte mit Urteil: vom\n22. Juni 1968 den Angeklagten von AUBund den Mitangeklagten Dr. Ze vom Vorwurf der Rechtsbeugung, den Angeklagten SCEEEEEB vom Vorwurf des versuchten Betrugs jeweils aus subjektiven Gründen freigesprochen. Dieses Urteil hatte der erkennende Senat auf die Revision des\nNebenklägers mit Urteil vom 30. September 1969 (1. Rev. Urt.)\n- 1 StR 33/69 - aufgehoben. Das Landgericht München I hatte\nsodann mit Urteil vom 16. April 1970 die drei Angeklagten\nwiederum freigesprochen; der Senat hatte diese Entscheidung auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers mit Urteil vom 9. September 1971 (2. Rev. Urt.)\n- 1. StR 93/71 - aufgehoben und die Sache an das Landgericht\nAugsburg zurückverwiesen.\n\nNunmehr hat das Landgericht den Angeklagten ScmEEEp\nwegen versuchten Betrugs (§§ 263, 43 StGB) und den Angeklagten von AilBwegen Rechtsbeugung (§ 336 StGB) je zur\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte .\nDr. Z&Bwurde erneut freigesprochen.\n\nDie Angeklagten EEE und von Aggprügen mit\nihren Revisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\n\nI. Die Revision des Angeklagten En\n\n1. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. -\n\na) Die Revision bemängelt, daß dem Zeugen Lo ,\nder als Patentanwalt den Angeklagten SW beraten hat.\n' te, als Schwiegervater des Angeklagten von A0Bies Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO auch insoweit zugebilligt worden sei, als es sich um den Ablauf.\ndes von WB Hetrievenen Patenterteilungsverfahrens\nvor dem Deutschen Patentamt und dem Bundespatentgericht\ngehandelt habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zwar besteht das Zeugnisverweigerungsrecht dann und insoweit nicht, als die Verhandlung außer der Straftat, die dem Angehörigen zur Last\nliegt, noch eine weitere selbständige Straftat betrifft,\nbei welcher er nicht Beschuldigter ist (RGSt 16, 154;\nvgl. auch BGHSt 7, 194). Die Revision hebt dementsprechend\ndarauf ab, daß von AllBwegen Rechtsbeugung angeklagt\nist, während SED eine andere Straftat, nämlich\nversuchter Betrug zur Last liegt. Sie übersieht dabei,\ndaß die beiden Straftaten in einem untrennbaren Zusamnenhang stehen, der eine Teilung des Zeugnisverweigerungsrechts als undurchführbar erscheinen läßt.\n\nVon Bird leschuldigt, er habe als Schiedsrichter in dem Schieisgerichtsverfahren SCHERER ge gen\nden VEB Harmonikawerke mit unbedingtem Vorsatz für einen Schieisspruch gestimmt, mit dem dem Schiedskläger SB ein |Schadensersatz von mehr als 19 Millionen\nDM wegen Verletzung gines Lizenzvertrages über ein von\nSCEED angemeldet>s Patent zu Unrecht zugesprochen\nworden sei. S wird vorgeworfen, er habe bezüglich dieser Schadensersatzforderung das Schiedsgericht\nin betrügerischer Atisicht zu täuschen versucht, indem er\n\n}\ni\n\nj\n\nverschwiegen habe, daß er während des Schiedsgerichtsverfahrens seine Patentanmeldung beim Deutschen Patentamt zurückgenommen hat.\n\nMögen sich auch die Vorgänge um das Anmeldeverfahren, insbesondere um die Rücknahme der Patentanmeldung\n_ am 19. April 1962, unmittelbar nur zwischen E )\nund seinem Patentanwalt Logiiiip abgespielt haben,\nso sind sie doch von erheblicher Bedeutung nicht nur\nfür die Beurteilung des gegen SED erhobenen Betrugsvorwurf, sondern ebenso für die Frage, ob das\nSchiedsgericht einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe bejahen durfte oder ihn wider\nbesseres Wissen bejaht hat. Die Strafkammer hat in\ndiesem Zusammenhang ausdrücklich geprüft, ob Lange-.\nwiesche den Angeklagten von AP, seinen Schwiegersohn, von der Antragsrücknahme informiert hat (UA S. 78)\nund nimmt zugunsten SC an, daß dies geschehen\nsei. Schon daraus ergibt sich, daß jede Angabe Logp-GEEEEEED über den Verlauf des Anmeldeverfahrens mindestens indizielle Bedeutung auch für die Frage haben\nkonnte, ob von AP, wie ihm zur Last liegt, wissent-\n- lich für einen objektiv falschen Schiedsspruch zum\nVorteil SED ze stinnt hat (UA S. 59).\n\nWegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen der\nPatentanmeldung und deren weiterem Schicksal einerseits\nund dem Schiedsspruch andererseits ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht ein\nuneingeschränktes Recht Le das Zeugnis\nzu verweigern, anerkannt hat.\n\nb) Die Revision beanstandet als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), daß der Tatrichter\neine Stellungnahme EB nicht berücksichtigt habe,\nmit der dieser auf den Aktenvermerk des Berichterstatters\ndes Bundespatentgerichts vom 10. April 1962 geantwortet\nund seine Überzeugung von der Patentfähigkeit seiner\nErfindung dargelegt habe. |\n\nDer Beschwerdeführer hat schon nicht dargelegt, wo\nsich diese ‘Stellungnahme befinden soll - nach Sachlage\nkann es sich nur um den Schriftsatz SCHNEE von.\n\n19. April 1962 handeln (UA S. 18) -, so daß bereits\nzweifelhaft sein kann, ob die Rüge zulässig erhoben\nist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sachlich scheitert die\nRüge daran, daß die Meinung SCHE, seine Erfindung\nsei patentfähig, nicht der Überzeugung der Strafkammer\nentgegensteht, er habe gleichwohl mit der Möglichkeit\n\n'. gerechnet, das Bundespatentgericht werde - entsprechend\n\nder vorläufig geäußerten Auffassung seines Berichterstatters - der Beschwerde der Firma HA gegen die\nAnmeldung stattgeben und; das Patentgesuch abweisen\n\n(va Ss. 73/74).\n\nAus dem gleichen Grunde war das Landgericht nicht\ngedrängt, das Gutachten eines Sachverständigen zu der\nFrage einzuholen, ob die Erfindung SEE patentfähig war oder nicht. Higene Sachkunde brauchte die\nStrafkammer zu dieser ! 'rage nicht; denn es kommt für\ndie strafrechtliche Würdigung nicht darauf an, ob die\nErfindung objektiv patentfähig war, sondern allein\n\n' darauf, wie SEEN heine Aussichten im Beschwerdeverfahren vor dem Bundj:spatentgericht beurteilt hat,\n\nN\n\nN\n!\nH\n\\\n\nnachdem ihn dessen Berichterstatter in der Verfügung von\n10. April 1962 darauf hingewiesen hatte, daß in den\nwesentlichen Punkten erhebliche Bedenken gegen die\nPatentfähigkeit bestünden (UA S. 18). Das aber konnte\nder Tatrichter ohne Sachverständigen beurteilen.\n\nc) Unbegründet ist auch die weitere Aufklärungsrüge,\ndie Strafkammer hätte bei den Patentäntern der in 8 3\ndes Lizenzvertrages genannten Staaten Auskünfte über das\nSchicksal der dort eingereichten Patentanmeldungen einholen müssen. Die Revision geht dabei von der Auffassung\naus, daß „das deutsche Stammpatent nur dann von wirtschaftlicher Bedeutung sein konnte, wenn auch die Aus-\n\nlandsanmeldungen ordnungsgemäß erfolgt sind\" (Rev.Begr. S. 8).\n\nDies trifft nicht zu; denn das deutsche Patent sichert den\n\nBinnenmarkt auch gegen Einfuhr und Vertrieb ausländischer\nErzeugnisse (§ 6 PatG) und schützt den Inhaber kraft seiner Priorität darüber hinaus gegen spätere ausländische\nPatentanmeldungen. Das hat der Senat bereits dargelegt\n(2. Rev. Urt. S. 5). Ein zu erteilendes Patent war da-\n\nher keinesfalls wirtschaftlich wertlos, als sich Samy\n\nzur Rücknahme entschloß, auch wenn Auslandsrechte mangels\nKostenzahlung nicht entstanden sein sollten.\n\n2. Die Ausführungen zur Sachrüge enthalten im wesent-\n\nlichen nur den Versuch, das Ergebnis der Beweisaufnahme\nanders zu würdigen als der Tatrichter. Damit kann die\n\nRevision nicht gehört werden. Die Strafkammer hat eingehend dargelegt, worauf sie ihre Überzeugung gründet,\n\nder Angeklagte habe mit einer für ihn nachteiligen Entscheidung des Bundespatentgerichts gerechnet, habe deshalb die Anmeldung zurückgenommen und habe diese Rück-\n\nnahme in Kenntnis von deren Bedeutung für das Schiedsgerichtsverfahren dem Schiedsgericht bewußt verschwie-\n‚gen (UA S. 73 bis 76). Die dabei gezogenen Schlüsse sind\nmöglich und verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch\ngegen die Lebenserfahrung; ebensowenig ist ein Verstoß\ngegen den Grundsatz: „Im? Zweifel für den Angeklagten\"\nerkennbar.\n\nDie rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ist\nebensowenig zu beanstanden wie die Strafzumessung.\n\nII. Die Revision des Angeklagten von Age\n\n1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\na) Die Revision beanstandet, der Tatrichter habe\nden Beweisamtrag des Nebenklägers übergangen, Auskünfte\nder Patentänter der in § 3 des Lizenzvertrages genannten\nStaaten darüber zu erholen,’ daß die auf Grund des zwischen SC und dem Nebisnkläger geschlossenen Lizenzvertrages angemeldeten Patehte vor dem Rücktritt des\nNebenklägers vom Lizenzvertrag - ah. September 1958 -\nnicht erloschen waren. . l\n\n!\n\nDie Rüge ist unbegrünlot, Bei dem von dem Beschwerdeführer angeführten Bewsisamtrag handelte es sich um einen\nHilfsbeweisamtrag, der für ‚en Fall gestellt war, daß die\nvom 'Nebenkläger getroffenen tatsächlichen Feststellungen\nnicht als erwiesen arlgesehen werden\" (Bl. 1333/1334 d.A.).\nZwar sind damit die Joraussetzungen nicht protokolliert\nworden, unter denen ler Nebenkläger die Erhebung des Be-\n\nweises begehrte; die Revision hat jedoch nicht darzutun\n vermocht, daß diese Voraussetzungen vorgelegen hätten\nund das Landgericht dementsprechend genötigt gewesen\nwäre, sich in den Urteilsgründen mit dem Antrag auseinanderzusetzen; vor allem ist nicht erwiesen, daß\neine sogenannte „Komplott-Theorie\" des Nebenklägers\n\nzu diesen Voraussetzungen gehört hätte.\n\nIst demnach schon nicht dargetan, daß der Tatrichter\nden Hilfsbeweisamtrag übergangen hat, so kommt es nicht\nmehr darauf an, ob der Angeklagte, der sich diesem zu\nseiner Belastung dienenden Antrag nicht angeschlossen\nhatte, einen Revisionsgrund aus der Übergehung des Antrags herleiten könnte (vgl. BGH NJW 1952, 273 für die\nrechtsirrige Ablehnung eines Beweisamtrags der Staatsanwaltschaft). .\n\nAuch die Aufklärungspflicht gebot keine Beweiserhebung durch Erholung von Auskünften der Patentämter.\nDenn der Sachverhalt bot der Strafkammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei den im Schreiben\n‚des Patentanwalts Dr. HE von 9. September 1958\n(UA S. 62) erwähnten Auslandsschutzrechten um Rechte\n\"handeln könnte, die für eine andere als die dem Lizenzvertrag zugrunde liegende Erfindung angemeldet waren;\n\n. das Landgericht brauchte daher auch nicht weiter darauf\neinzugehen, daß sich. SC in §§ 10, 11 des Lizenzvertrages (mitgeteilt im Urteil des Landgerichts München I\nvom 16. April 1970 ;S. 13/14) verpflichtet hatte, weitere\neinschlägige Erfindungen dem Nebenkläger unentgeltlich\n\nzu überlassen oder zur Auswertung anzubieten (vgl. Rücktrittsschreiben des, Nebenklägers vom 20. September 1958,\nUA S. 15).\n\n-10-\n\nb) Die Aufklärungsrüge, die sich darauf bezieht, der\nTatrichter habe die Erklärungen des Angeklagten zu seinen\npersönlichen Verhältnissen „unbesehen und kritiklos zur\nKenntnis genommen\" und überdies „zu seinem Nachteil aufgebauscht\", ist unzulässig, weil nicht angegeben wird,\nwelche Aufklärungsmöglichkeiten sich dem Gericht insoweit aufgedrängt hätten.\n\n2. Die Ausführungen zur Sachrüge enthalten im wesentlichen nur Angriffe auf die Beweiswürdigung. Im einzelnen\nist nur zu bemerken:\n\na) Darauf, wer die „Zwischenentscheidung vom 6. Juni 1962\" (gemeint ist offfenbar die Verfügung des Schiedsgerichts von diesem Tage, UA S. 46) verfaßt hat, kommt\nes nicht an. Dem Angeklajten liegt zur Last, daß er für\nden gegen das Recht verskoßenden Schiedsspruch gestimmt\nhat, dessen Rechtswidrigkeit er kannte und wollte. Die\n\n. Überzeugung, daß er sich! so verhalten hat, gewinnt der\n\nTatrichter aus dem gesanl:en Verhalten des Angeklagten\n\nim Schiedsgerichtsverfahl'en, in dessen Verlauf er sich\nals Schiedsrichter S gefühlt (UA S. 63) und in\nhohem Maße engagiert hat (UA S. 64) und in dessen Ablauf\ner mehrfach bestimmend jeingegriffen hat (UA S. 64). Die\nSchlüsse, die die Stra:ikammer aus den hierzu getroffenen\nSingehenden Foststeltunlen zieht, sind möglich und daher\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n|\n\nb) Ein Verstoß gejen die Denkgesetze kann insbesondere nicht daraus hergjleitet werden, daß der Tatrichter\neinerseits annimmt, dei Angeklagte habe bewußt unrichtig\n\n|\n{\n\n- 11 -\n\nabgestimmt, und andererseits ausführt, der frühere Obmann\ndes Schiedsgerichts, Hiw, habe von All in der\nkurzen Zeit von der Konstituierung des Schiedsgerichts\nbis zur Vorbereitung der Klagezustellung „als: einen Mann\nkennengelernt, der seine eigene Meinung stets als die\nrichtige erachtet und der diese Meinung mit Arroganz\nvorgetragen hat\" (UA S. 65). Diese Schilderung aus der\nSicht Hi, der zur Zeit des Schiedsspruchs auf\ndas Drängen von längst aus dem Schiedsgericht aus- -\ngeschieden war, besagt nichts darüber, ob der Angeklagte\nvon AP die von ihm nach außen als richtig vertretenen\nAnsichten auch innerlich selbst für richtig gehalten hat.\n\nc) Die Strafkammer hat sich endlich nicht selbst die\nEntscheidung in einer patentrechtlichen Fachfrage zu-\n. getraut. Sie hat nicht darüber entschieden, ob die Erfindung CE patentfähig war, sondern hat lediglich beurteilt, wie sich die Aussichten auf die Erteilung des Patents für den unbefangenen Betrachter nach\nKenntnis des Vermerks des Berichterstatters des Bundespatentgerichts vom 10. April 1962 darstellen mußten.\nDazu aber bedarf es „erade keiner patentrechtlichen\nSpezialkenntnisse. 0 oo\n\nd) Aus der Tatsache, daß die Freisprechung des\n. Mitangeklagten Dr. prechtskräftig geworden ist,\n karın der Angeklagte von MBnichts für sich herleiten. Insoweit sei nur bemerkt, daß das Landgericht\ngute Gründe für die unterschiedliche strafrechtliche\nWürdigung des Verhaltens der beiden Schiedsrichter an- |\ngeführt hat.\n\nJ\n\nI\n\n- 12 -\n\nIII. Nach allem sind beide Revisionen als unbegründet\nzu verwerfen. Soweit der Senat einzelne Beanstandungen des\nBeschwerdeführers nicht ausdrücklich behandelt, erachtet\ner sie für offensichtlich unbegründet. u\n\nDie Entscheidung entspricht. den Anträgen der ‚Bundesanwaltschaft und des Nebenklägers.\n\nPfeiffer Loesdau ‚Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-10/1-str-219-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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