{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-12-03_1_StR_553_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-12-03","aktenzeichen":"1 StR 553/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". . 0424 097\nBUNDESGERICHTSHOF |\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nist 553/774 URTEIL\n3a |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Lorenz 5 CD zus ACH,\ngeboren am EEE 1926 ir SEEN,\n\n_ - Sachbezeichnung: MEEP u.a. -\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der ‚Sitzung\nvom 3. Dezember 1974, ‚an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n Loesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SB wir«\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bamberg vom 11. Juli 1974 mit den\n\n. Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Schweinfurt‘ zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten SB und\ndie Mitangeklagte Mwegen fahrlässiger Tötung ihres\nKindes zu Freiheitsstrafen von. je einem Jahr verurteilt,\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde;\nsie führt zur Aufhebung des Urteils auch gegen die Mit-\n\nangeklagte >\n\n1. Todesursache war ein Wärmestau, der durch mangelnde Flüssigkeitsaufnahme bei übermäßiger Wärmezufuhr durch\ndie elektrische Heizdecke bewirkt wurde (UA S. 16). Ohne\neine solche Wärmezufuhr wäre nach Ansicht des Sachverständigen - der sich das Schwurgericht angeschlossen hat\n(UA S. 23) - bei einem Säugling, dem über 12 Stunden lang\nFlüssigkeit vorenthalten worden wäre, der Tod wahrscheinlich nicht eingetreten (UA S. 22). Die \"unheilvolle Rolle\"\nder Heizdecke erkannte der Angeklagte nicht; er glaubte,\ndem Kind werde dadurch etwas Gutes getan (UA S. 29). Bei\ndieser Sachlage erscheint die Annahme des Tatrichters bedenklich, daß der Angeklagte den Tod hätte voraussehen\nmüssen (UA S. 38).\n\nZwar brauchen die konkreten Einzelheiten des Kausalverlaufs nicht voraussehbar zu sein. Dieser in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz (vgl. BGHSt 12, 75, 77;\n17, 223, 226) erfährt jedoch eine Einschränkung, wenn\nUmstände mitgewirkt haben, die so sehr außerhalb der\ngewöhnlichen Erfahrung liegen, daß sie der Täter auch\n\n-L-\n\nbei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen\npersönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorg-\n'fältigen Überlegung nicht ins Auge zu fassen brauchte\n(BGHSt 12, 75, 78; BGH GA 1969, 246). Wie die letztgenannte Entscheidung des erkennenden Senats ausführt,\nmüssen die besondere Sachlage und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt werden; nachträglich gewonnene Erkenntnisse müssen ausscheiden. Tritt\nder strafbare Erfolg nur durch Zusammenwirken mehrerer\nUmstände ein, dann müssen alle diese Umstände dem Täter\nerkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn vorhersehbar ist (BGH, Urteil vom 18. Mai 1954 - 2 StR 139/54).\n\nDiesen rechtlichen Erfordernissen genügt die Begründung des angefochtenen Urteils nicht. Aus den Fest-\n‘stellungen ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß die\nWirkung der Heizdecke für den Angeklagten erkennbar war.\nDas Kind wurde am Tattag erstmals in das große Bett auf\ndie Decke gelegt (UA S. 10). Auch besondere persönliche\nKenntnisse des Angeklagten brauchten ihn nicht in die\nLage zu versetzen, daß er den Todeserfolg voraussehen\nkonnte. Allerdings hatte er eine Ausbildung als Sanitäter\ngenossen (UA S. 6); es ist aber bisher nichts dafür festgestellt, daß er auch über die Entstehung und Wirkung\nübermäßiger Wärmezufuhr, insbesondere bei Säuglingen\nunterwiesen worden ist. Die nachträgliche, erst durch\ndie Obduktion gewonnene Erkenntnis, daß der Tod durch\ndas Zusammenwirken des Flüssigkeitsmangels und der Überwärmung. verursacht worden ist, drängte sich ihm deshalb\nnicht auf. Nach den bisherigen Feststellungen läßt sich\n\n-5-\n\nmithin nicht sagen, daß er den Tod des Kindes als Folge\nseiner Pflichtwidrigkeit hätte erwarten können und\nmüssen.\n\n2. Der Verurteilung der Mitangeklagten Montag liegt\ndieselbe Rechtsauffassung des Schwurgerichts zugrunde;\ndie Urteilsaufhebung hat sich deshalb gemäß § 357 StPO\ndarauf zu erstrecken. Auch die Mutter hat nach den Feststellungen (UA S. 26) die Gefährlichkeit der Heizdecke\nnicht erkannt. Der Tatrichter meint aber, sie habe erkennen können, daß die überhöhte Wärmezufuhr zum Tode\nihres Kindes hätte führen können (UA S. 34). Diese Annahme des Schwurgerichts begegnet indessen denselben\nBedenken, die gegen den Schuldspruch beim Angeklagten\nSCHE zu erheben sind. Das Urteil führt zwar zusätzlich zu Lasten der Mitangeklagten - als Indiz für die\nVoraussehbarkeit - an, sie habe noch vor der Obduktion\nerklärt, das Kind könne \"verhungert\" sein (UA S. 35).\nMangelnde Nahrungszufuhr allein kann aber nach der\nvom Gericht gebilligten Auffassung des Sachverständigen nicht als Todesursache festgestellt werden (UA S. 22).\n\n3. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat\nnicht möglich, weil nicht auszuschließen ist, daß in\neiner neuen Hauptverhandlung weitere Erkenntnisse gewonnen werden können; auch bleibt eine andere rechtliche Würdigung als fahrlässige Körperverletzung möglich. Der Tatrichter erhält Gelegenheit, klarer als\n\nbisher (UA S. 23) zu erörtern, welche Folgen die erhebliche Verminderung des Einsichtsvermögens gehabt hat\n(vgl. BGHSt 21, 27). |\n\nPfeiffer Loesdau . Pikart\n\nWoesner E 0 Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-03/1-str-553-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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