{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-12-03_1_StR_506_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-12-03","aktenzeichen":"1 StR 506/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_BUNDESGERICHTSHOF 0424 048\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 506/74 URTEIL.\n3hL.?4\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Angestellten Adccır = EEE au:\nSCENES DEE, seboren am GEB '3:3 in\nCE, EEE zur Zeit in Haft, |\n\n‚wegen Mordes .\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n. . Loesdau,\n'Pikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 4. März 1974 wird\nverworfen. .\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen: Mordes\n(§ 211 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen °\n\n1. Als Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung\nmit §§ 35 Nr. 2, 53, 77 GVG wird gerügt, daß das Schwurgericht in der Person des Schöffen Hesse nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Statt seiner hätte die Schöffin\nHeudorfer an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten\nmitwirken müssen. Frau Heudorfer sei zwar auf ihren Antrag durch Beschluß der für die Bearbeitung der Schöffen-\n‚angelegenheiten zuständigen Strafkammer des Landgerichts\nvom 30. November 1973 „gem. §§ 35 II, 53, 77 GVG\" vom Geschworenenanmt befreit und danach durch den an bereiter\nStelle stehenden Hilfsgeschworenen Hesse ersetzt worden.\nDer Freistellungsbeschluß sei jedoch rechtswidrig. § 35\nNr. 2 GVG gewähre das Ablehnungsrecht ausschließlich in\nBezug auf die Übernahme des Schöffenamts insgesamt, also\nnur für die ganze 2-jährige Wahlperiode. Frau Hesse, die\nfür die Wahlperiode 1973/74 einberufen war und an den\nSitzungen der 5. Tagung des Schwurgerichts im Jahre 1973\nteilgenommen hatte, habe indessen den Freistellungsamtrag\nunter Hinweis auf die Erfüllung von Schöffenpflichten\n„im vorausgegangenen Geschäftsjahr\" nur für das Jahr 1974,\n\n‚also für das zweite Geschäftsjahr ihrer laufenden Amtszeit gestellt. Diesem Antrag hätte nicht entsprochen werden dürfen.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, inwieweit überhaupt\nEntscheidungen, die gemäß § 35 in Verbindung mit § 53\nAbs. 2 GVG ergehen, mit der Revision angefochten werden\nkönnen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1969 - 5 StR\n384/69; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 53 Anm. 3; Schäfer\n‚in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 53 GVG Ann. 3)..\n\nEbensowenig bedarf es einer Auseinandersetzung mit\nder Frage, ob § 35 Nr. 2 GVG im Sinne des Revisionsvortrags auszulegen ist oder nicht (vgl. hierzu einerseits\nEb. Schmidt, Lehrkomm. Teil III 1960 § 35 GVG Rdn. 3,\nandererseits BGHSt 9, 203, 206 sowie Art. 2 Nr. 4 des\nEntwurfs eines 1. StVRG vom 7. Juni 1962 - BT-Drucks.\nV1/3478, mitgeteilt von Schäfer in Löwe/Rosenberg,\n\n22. Aufl. GVG § 35 Anm. 7). Denn die für die Bearbeitung\nvon Schöffenangelegenheiten zuständige Strafkammer hat\nden Antrag der Schöffin Heudorfer auf Befreiung vom\n\n‘ Schöffenamt ohne Einschränkung als begründet angesehen\nund danach ersichtlich auch den von der Schöffin vorgetragenen Ablehnungsgrund des § 35 Nr. 5 GVG - besondere\nErschwerung der Familienfürsorge - gebilligt und zur Entscheidungsgrundlage erhoben. Zumindest insoweit kann der\nFreistellungsbeschluß nicht beanstandet werden. Daß jedenfalls eine auf § 35 Nr. 5 GVG gestützte Ablehnung auch\nauf generelle Befreiung von der weiteren Ausübung des\nübernommenen und bereits teilweise ausgeübten Schöffen-\n\n- 5.\n\namts für den Rest der Wahlperiode gerichtet werden kann,\nist nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Zweifel zu\nziehen (vgl. BGHSt 9, 206).\n\n2. Weiterhin rügt die Revision eine Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Aus den näheren\nUmständen der Beziehungen, die zwischen dem Angeklagten\nund seinem Opfer bestanden, und insbesondere auch aus\nder Art der festgestellten Mißhandlungen und Verletzungen\nhabe sich dem Schwurgericht die Annahme aufdrängen müssen,\ndaß es sich um ein sadistisch-masochistisches Verhältnis\nhandelte. Deshalb sei das Schwurgericht verpflichtet gewesen, die Tat nicht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen der Sexualpathologie, sondern mit Hilfe eines\nSexualpsychologen zu würdigen. Ein solcher Sachverständiger hätte darüber Aufklärung geben können, ob dem Partner\neines Verhältnisses der bezeichneten Art bei einer sadistischen Handlung die Tötung des anderen Teils billigend in\nKauf nimmt oder ob er nicht nur Mißhandlungen mit Ein--\nverständnis des Verletzten begehen will. Auch dieses\nVorbringen bleibt erfolglos. Es begegnet schon aus formellen Gründen Bedenken, weil das Beweisthema nicht exakt\nbezeichnet ist. Jedenfalls aber durfte das Schwurgericht\nohne weiteres davon ausgehen, daß der in der Hauptverhandlung als Sachverständiger vernommene Sexualpathologe\nProf. Redhardt die zur Beurteilung des vorliegenden\nFalles erforderliche Sachkunde besaß; daß ein Sexualpsychologe gerade auf dem Gebiet sexueller Abartigkeiten, wie sie Sadismus und Masochismus darstellen, überlegene Kenntnisse ausweisen könnte, brauchte das Gericht\nnicht anzunehmen. Im übrigen schlossen die festgestellten\nTathandlungen die Annahme eines möglichen Einverständnisses der Verletzten vollkommen aus.\n\n3. Die Ablehnung des Beweisamtrags, Prof. Dr. Spiegelber;\nund dessen Assistenzarzt Volk zum Beweis dafür zu vernehmen,\ndaß der Angeklagte im Dezember 1972 - zumindest in angetrunkenem Zustand - an einer geistigen Erkrankung, mutmaßlich\naus dem schizophrenen Formenkreis, gelitten habe, greift\ndie Revision nicht unmittelbar, sondern nur in Verbindung\nmit der Beweiswürdigung an, der sie vorwirft, sie habe sich\nteilweise an die Äblehnungsbegründung nicht gehalten. Den\nAusführungen von Prof. Redhardt, durch dessen Gutachten\n\"nach Ansicht des Schwurgerichts das Gegenteil der unter\nBeweis gestellten Tatsachen miterwiesen sei, folge das\nUrteil nämlich nicht in allen Punkten. Inwiefern hierin\neine Verletzung des § 24,4 Abs. 4 StPO liegen soll, ist\njedoch nicht ersichtlich. Der Umstand, daß der Tatrichter\nsich das Gutachten eines Sachverständigen nicht insgesamt\nzu eigen macht, schließt nicht aus, daß die wesentlichen\nAusführungen des Gutachters der richterlichen Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden. Hier kommt hinzu, daß das\nSchwurgericht sich den insoweit übereinstimmenden Bekundungen zweier Gutachter angeschlossen hat (UA S. 14). |\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDer sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil\nebenfalls stand. u\n\nInsbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, daß das\nSchwurgericht in dem sexuellen Antrieb des Angeklagten\nein nach allgemein sittlicher Anschauung verachtenswertes\nund auf tiefster Stufe stehendes Tötungsmotiv gesehen und\n' damit das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweg-\n\n- T-\n\ngründen bejaht hat. Zwar hat der Sachverständige\n\nProf. Redhardt es für möglich gehalten, daß sich der\nAngeklagte der „sadistischen Komponente\" seines Handelns\nnicht bewußt war. In diesem Punkte teilt das Schwurgericht aber die Auffassung des Sachverständigen nicht.\nDiese Abweichung bedurfte auch nach den Feststellungen,\ndie eindeutige und sehr massive sexuelle Bezüge der Tat\nergeben (UA S. 11/12), während das Gericht andererseits\nvom Fehlen geistiger Mängel ausgehen konnte (UA S. 9),\nkeiner besonders eingehenden Begründung.\n\nDie Ausführungen des Urteils zu § 51 Abs. 2 StGB\nsind nicht besonders übersichtlich und insgesamt etwas\n‘knapp, lassen aber ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.\nDie Anwendbarkeit von § 51 Abs. 1 StGB ist unangreifbar\nausgeschlossen worden. Daran vermag auch nichts zu ändern,\ndaß die Revision die zur Ermittlung der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten herangezogenen Abbauwerte als\nzu niedrig beanstandet. Abgesehen davon, daß Gerichte\nund Sachverständige keineswegs gehalten sind, stets den\ntheoretisch höchsten Abbauwert von 0,28 - 0,29 %o zugrundezulegen, hätte selbst die von der Revision vorgenommene |\nErsatzberechnung nach dem festgestellten Sachverhalt\nniemals zu einem Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit geführt. |\n\nSchließlich kann auch rechtlich nicht beanstandet\nwerden, daß das Schwurgericht davon abgesehen hat, die\nStrafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern. Bei der\nSchwere der durch ganz außerordentliche Brutalität gekennzeichneten Tat konnte sich der Tatrichter auch darauf\n\nbeschränken, die wesentlichen Merkmale der Persönlichkeit\ndes Angeklagten - Affekterregbarkeit auf Grund jahrelangen Alkoholmißbrauchs, schon in der Ehe aufgetretener\nHang zu Gewalttätigkeiten - im Urteil mitzuteilen (UA S. 15),\nWeitere Ausführungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten wären zur Abrundung des Bildes wünschenswert gewesen, waren aber nach Sachlage nicht erforderlich.\n\nPfeiffer 0.000 Toesdun Pikart\n\n‚Woesner 2 _ u Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-03/1-str-506-74","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-03/1-str-506-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.310271+00:00"}}