{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-12-03_1_StR_366_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-12-03","aktenzeichen":"1 StR 366/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"c424 049\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 366/74 URTEIL\nlan. 7 #\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeihauptmeister Georg S EB aus VE,\ndort geboren an B 1515,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Hans EEE, EEE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenkläger Bw, Erem SEE»\n\nund WEB gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 19. Oktober 1973 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die dem Angeklagten durch\ndas Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage\nder fortgesetzten gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger BP, Ereb,\nSCHE und WERE. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. |\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe\nbei der Verletzung der Nebenklägerin Karin WW durch\nden vom Erdboden abgeprallten Warnschuß nicht schuldhaft\ngehandelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Angeklagte schritt als Polizeibeamter rechtmäßig ein, um in einer Gaststätte und auf öffentlicher\nStraße Ruhe und Ordnung zwischen Lärmenden und Raufenden\nherzustellen. Die Nebenkläger Br und SE eriffen\nihn tätlich an, während er nach Beendigung des Streites\ndamit beschäftigt war, die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge\nder Beteiligten aufzuschreiben. Beide drängten den Angeklagten quer über die Straße, indem sie ihn anrempelten,\nschubsten und stießen. Einer der beiden packte den Angeklagten und schüttelte ihn, einer schlug mit dem Fuß nach\ndem Angeklagten. Beide drückten ihn gegen ein parkendes\nAuto. Diese Angriffe waren rechtswidrig, da Rechtsgüter\nder Angreifer im Zeitpunkt der Angriffe weder verletzt\nnoch gefährdet waren.\n\nIn der Notwehrlage war der Angeklagte berechtigt,\neinen Warnschuß abzugeben, um die Angreifer abzuwehren.\nEr war ihnen körperlich unterlegen. Ein weiterer Rückzug\nwar ihm abgeschnitten. Eine andere Möglichkeit, sich der\nAngreifer zu erwehren, stand ihm nicht zur Verfügung.\n\nDaß der auf den Erdboden gerichtete Schuß abprallen und\ndie Nebenklägerin WEB die nicht zu den Angreifern\ngehörte, am Oberschenkel treffen werde, war für den Angeklagten, der an Hirnleistungsschwäche leidet, möglicherweise nicht voraussehbar (UA S. 27). Ein Warnschuß in die\nLuft wäre nicht minder gefährlich gewesen. Er hätte für\ndie Angreifer und die den Vorfall aus den Fenstern beobachtenden Anwohner eine erhebliche Gefahr. bedeutet. Der Angeklagte hatte auch keine Möglichkeit, einen Platz einzunehmen, von dem aus er einen für die Zuschauer gefahrlosen Schuß in die Luft hätte abgeben können.\n\nDie Darlegung der Revision der Staatsanwaltschaft,\nder Angeklagte hätte die Pistole wegstecken müssen, weil\nsie der ausschließliche Anlaß für die Tätlichkeiten der\nNebenkläger gewesen sei, steht in Widerspruch zu den Feststellungen des Tatrichters. Diese ergeben keineswegs, daß\nder Besitz der Pistole die alleinige Ursache der Angriffe\nwar. Als die Tätlichkeiten begannen, benutzte der Angeklagte sie als Unterlage zum Schreiben. Damit war keine\nProvokation der Angreifer verbunden. Wesentlich für die\nMotivation der Nebenkläger war erkennbar der Ruf einer\nFrauenstimme \"Ui, der schreibt uns auf!\" Nach diesem\nZuruf wollten die Angreifer den Angeklagten vom Platz\nvor der Gaststätte vertreiben (UA S. 18).\n\nDie Strafkammer hält ein Wegwerfen der Pistole für\nunzumutbar, weil sie dann in die Hände der in hohem Maße\nerregten und unter Alkoholeinfluß stehenden Angreifer gefallen wäre. Zu einer solchen Maßnahme war der Angeklagte\nrechtlich nicht verpflichtet. Der rechtswidrig Angegriffene ist grundsätzlich zur Wahl des Abwehrmittels befugt,\ndas die Gewißheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt (BGH GA 1956, 49, 50; 1969,\n23, 24). Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung\nrichtet sich nach der \"Kampflage\" (BGH bei Dallinger\nMDR 1955, 649; BGH, Urteil vom 7. Juli 1970 - 1 StR 178/70).\nSie läßt hier den Einsatz der Pistole nicht als mißbräuchlich erscheinen, da die Angreifer in der Überzahl, erregt,\nalkoholisiert und dem Angeklagten körperlich überlegen\nwaren. Danach war der Angeklagte auch nicht zum Wegstecken\nder Pistole verpflichtet.\n\nDas Landgericht ist außerdem der Überzeugung, daß die\nNebenkläger ihre Angriffe auch fortgesetzt hätten, wenn\nder Angeklagte die Pistole weggeworfen oder weggesteckt\nhätte. Da die Strafkammer das Verschulden des Angeklagten\nbei der Verletzung der Nebenklägerin We rechtsirrtumsfrei schon aus anderen Gründen verneint, bedarf der etwaige\nNotstand (§ 54 StGB) keiner Erörterung.\n\nII. Die Schlußfolgerung des Landgerichts, die auf die\nNebenkläger Bra, EP und EEE angegebenen Schüsse\nund die dadurch verursachten Verletzungen seien durch\nNotwehr gerechtfertigt gewesen, hält gleichfalls rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDer Angeklagte, der vorher zurückgewichen war und\neinen Warnschuß abgegeben hatte, erwehrte sich mit diesen Schüssen der tätlichen Angriffe der Nebenkläger Bra\nund EEE. Diese hatten ihn mit Stößen, Schütteln und\nSchlägen gegen ein Auto gedrängt. Als älterer Mann hatte\nder Angeklagte keine Möglichkeit, den Angriffen der beiden jungen Leute anders zu begegnen. Die Art der Abwehr\nbestimmt sich nach Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs,\nnach den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln und nach\ndem Maß der wirksamen Verteidigung, das der Angegriffene\naufwenden muß, um den Angriff schnell und endgültig von\n‚sich abzuwehren (BGH, Urteil vom 6. Juli 1971 - 1 StR 76/71).\nIn der gegebenen Kampflage und bei dem zu berücksichtigenden Kräfteverhältnis stellte es keine Überschreitung des\n' Notwehrrechts dar, wenn der Angeklagte allein mit dem\nZiel der Kampfunfähigkeit der Angreifer von der Pistole\nGebrauch machte. Das gleiche gilt für die Abwehr des Angriffs des Nebenklägers >\n\nOhne Rechtsirrtum verneint die Strafkammer auch eine\nMitschuld des Angeklagten an den tätlichen Angriffen, die\nihm eine Beschränkung seiner Verteidigung hätte auferlegen\nkönnen. Als der Angeklagte die Kennzeichen der Pkw notierte und dabei die Pistole als Schreibunterlage benutzte,\nbedrohte er niemanden. Die Tatsache allein, daß er eine\nPistole im Besitz hatte, war kein Grund zu Tätlichkeiten.\nAuch das voraufgegangene Verhalten des Angeklagten bot\nden Angreifern keine Veranlassung zu Ausschreitungen.\n\nDie Vorfälle in der Gaststätte waren abgeschlossen.\nBr, der sich während dieser Ereignisse auf der Toilette\nbefand, hatte sie nicht einmal miterlebt (UA S. 10, 30).\n\nIII. In den Fällen SC und BEE entfällt eine\nstrafbare Handlung auch infolge Zubilligung des § 51\nAbs. 1 StGB.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-03/1-str-366-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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