{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-11-26_1_StR_460_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-11-26","aktenzeichen":"1 StR 460/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR L6O/Th . BESCHLUSS |\n\nin der Strafsache\n\nu gegen .\n\nen Kellner Viljem R m. ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1943 in- FREE HaEEE (Ovgos1avien),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. November 1974\nbeschlössen:\n\n1. Das ( Gesuch des Angeklagten vom -\n10. September 1974, ihm gegen die\n. Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\n'des Landgerichts. München I vom\n28. März 1974 Wiedereinsetzung in ”\nden vorigen Stand zu gewähren,\nwird auf seine Kosten als: unzulässig verworfen.\n\n2, Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 1. Juli 1974 wird unter\nZurückweisung des hiergegen gerich-\n\n_ teten Antrags des Angeklagten vom\n\n31. August 1974 bestätigt\n(§ 346 Abs. 2 StPO).\n\nGrün de:\n\nEs kann offen bleiben, ob die Versäumung der Re-.\nvisionsbegründungsfrist für den Angeklagten ein unabwendbarer Zufall war. Das Wiedereinsetzungsgesuch\n‚kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte die Wochenfrist des § 45 StPO nicht ‚einge-.\nhalten und die versäumte Begründung auch nicht nachgeholt. hat.\n\n. . Der Angeklagte hat spätestens im Zusammenhang\nmit der am 30. Juli 1974 erfolgten Zustellung des |\nVerwerfungsbeschlusses davon Kenntnis erlangt, daß\nsein Verteidiger keine Revisionsbegründungsschrift\n\n'eingereicht hat. Selbst wenn man ihm hiernach noch\n\neinen gewissen Zeitraum zur Unterrichtung über die |\nnach der Verwerfung noch gegebenen rechtlichen Mg\n\"lichkeiten einräumt, so lag der Zeitpunkt, in dem\nalle Überlegungen hierüber abgeschlossen: sein muß-\n\nten und in dem danach das der Fristwahrung. entgegen-\n\nstehende Hindernis endgültig entfallen war,. doch\nweit früher als eine Woche vor der Einreichung der\n\"sofortigen Beschwerde\" vom 31. August 1974 und vor\ndem Eingang des Wiedereinsetzungsamtrags. |\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte selbst längere\n\nZeit hindurch nichts unternommen hat, um sein Revi-\n'‚sionsanliegen zu fördern, begründet überdies den Vor-.\n\n _ wurf eines Eigenverschuldens, neben dem die behaupte-\n\n. . te Untätigkeit des Verteidigers auch nicht geeignet\n\nwäre, einen für den Angeklagten unabwendbaren Zufall\n‚im Hinblick auf die Versäumung® der. Wiedereinsetzungsfrist. zu begründen (vgl. BGH, Beschluß von 27. Februar\n\"1973 - 1 StR 14/73; Beschluß vom 23. Mai 1973. - 3 StR\n70/73). |\n\nLoesdau . Msl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-26/1-str-460-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-26/1-str-460-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.199717+00:00"}}