{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-11-19_1_StR_349_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-11-19","aktenzeichen":"1 StR 349/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 349/74\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n_ den Rentner Hans X ip zu:\n\nu E<ooren cn ME 1922 in\n\nwegen Betrugs\n\nOD.\n\nBr\n\nTe.\n\nnn\n\n37\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach \"Anhörung des\nBeschwerdeführers am 19. November 1974 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPo ‚einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts‘ Kempten.\n(Allgäu). vom 8. November 1973 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nBetruges zum Nachteil NEED (Fall\nXIII der Anklage = Fall II 10 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;\n\n.. insoweit bleibt es bei der vom Amtsgericht - Schöffengericht - Kempten .\nam 30. September 1969 gemäß § 154\nAbs. 2 StPO ausgesprochenen Einstellung des Verfahrens. Der Urteilssatz\nwird dahin abgeändert, daß der Ange-\n\nklagte des Betruges in 11 (statt .12)\nFällen schuldig ist. oo\n\nII. Die weitergehende Hevision des Ange-\n‚klagten wird verworfen, Er hat die\nKosten seines Rechtimittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkanner war uicht beiugt,. das vom Schöffengericht im Anklagefall XlL1 (Betrug zum Nachteil\n\nNEE nach 5 154 Ads. 2 StPO eingestellte Verfahren wieder einzubeziehen und den. Angeklagten inso-\n‚weit zu verurteilen. Die Wiederaufnahme eines voräufig eingestellten. Verfahrens (8 154 Abs. 5 StPO)\nfällt in die Zuständigkeit des Gerichts, das die\nEinstellung angeordnet hat (Beh, Urteil vom\n .21. Februar 1957 - 4 StR 3/57 -;.BGH, Beschluß vom -\n28. September 1972 - 1 StR 364/72 -; Löwe/Rosenberg,\nStPO 22. Aufl. § 154 Anm. 9; .Eb. Schmidt StPO IT\n5, 427 - ‚8.154 Rdn. 11). Soweit der Angeklagte in\ndem genannten Fall verurteilt worden ist (II 10 _\n_ der Urteilsgründe), führt die Revision. somit zur\nAufhebung und Feststellung, daß die vom Schöffengericht angeordnete Einstellung fortbesteht, sowie\nzu einer. entsprechenden Änderung des Schuldspruchs\n(8 354 Abs. 1 StPO). Zu\n\nDer Ausspruch der Gesamtstrafe bleibt von die-\n. ser Änderung unberührt; es kann ausgeschlossen werden, daß der Wegfall der im Fall II 10 ausgeworfe-\n. nen und im Verhältnis zu den übrigen Strafen unbe- .\n\"deutenden Einzelstrafe ‘von 2 Wochen sich auf. die u\nBemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. .\n\nIm übrigen hat die auf die Revisionsrechtfertigung hin gebotene Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler erkennen lassen. Im wesentlichen war\ndie Revision daher mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mel -. Pikert\n\nWoesner Herdogen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-19/1-str-349-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-19/1-str-349-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.126056+00:00"}}