{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-11-12_1_StR_555_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-11-12","aktenzeichen":"1 StR 555/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 555/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nALT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Glasschneider Peter S CB aus WMEm/\nOberpfalz, geboren am ERBE > in Pain,\n\n2»\n\nKreis LED , |\nden Porzellanmaler Johann va aus WAm/\n\nOberpfalz, dort geboren am zum 1950,\n\n„Sachbezeichnung: Kai ©. a. -\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nRI.\n\na\n\nm\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 12. November 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\n'- die Richter am Bundesgerichtshof\n\n‚Loesdau,\n\nDr. Woesner,\nzipfel,\nHerdegen:\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. zz»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n_ Justizangestellter 000)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sn und Benutzt dich\n\nVOR :egen das Urteil des Landgerichts Unhamginden\nWeiden vom 15. Juni 1974 werden verworfen, Bedifvm\n| AB. Kntundrn AQYY\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr üun de .\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten Spwegen versuchten Raubes, begangen in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung\nder vom Schöffengericht Weiden am 26. März 1973 verhängten Einzelfreiheitsstrafen zur Gesamtfreiheits-.\nstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt,\nSie hat die gegen diesen Angeklagten angeordnete\nEinziehung eines Pkw, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist aufrechterhalten. Gegen den Angeklagten VvBhat die Jugendkammer wegen versuchten Raubes auf Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten erkannt und eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen.\nder Angeklagten SB und VE. SEEEPrÜigt die\n\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\n\nRechts, VB erhebt die Sachbeschwerde. Beide. Rechts-\n\nmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Sg\n\nI. Eine. Beschränkung der Revision auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist nicht\nmöglich, weil diese Straftat tateinheitlich mit ver-\n\nsuchtem Raub verwirklicht ist. Die Revision ist des- - |\n\nhalb als unbeschränkt eingelegt anzusehen.\n\nFRI\n\nII. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO).\n\nur Die Sachrüge deckt keinen Rechtafehler auf.\n\n1. Der Schuldspruch v wird durch die getroffenen\nFeststellungen getragen.\n\nDer Überfall auf die Eheleute MB erfüllt\nden Tatbestand des versuchten Raubes (88 249, 43, 47\nStGB) und der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 a,\n\n73 StGB). Frau MED erlitt eine Verletzung am\nKopf, weil der Angeklagte Si: ie so sehr bedrängte, daß sie stolperte, hinfiel und mit dem Kopf gegen\neinen Heizkörper stieß. SC sah diese Verletzung\nals Folge des Handgemenges voraus und nahm sie billi-\n\n‘gend in Kauf (UA S. 23, 25). Damit sind die Merkmale\n‘der Körperverletzung in der Form des bedingten Vor-\n\n satzes festgestellt.\n\nDie Tat ist von mehreren gemeinschaftlich began- -\ngen. SB und KU bezingen sie als Mittäter,\nDer Begriff der Gemeinschaftlichkeit in § 223 a StB\ndeckt sich mit dem der Mittäterschaft in § 47 StGB\n(BGH VRS 14, 286, 287; BGHSt 23, 122; BGH, Urteil vom\n13. Oktober 1970 - 1 StR 311/70). SUMME und KENNER\nwaren gemeinsam am Tatort und handelten gemeinschaftlich. SC, der Frau Mkörperlich verletzte, wußte, daß er dabei mit KEEP zusammenwirkte.\n\nDie Alternative \"mittels eines gefährlichen\nWerkzeugs\" ist dagegen nicht erfüllt. Frau Meuuuu>\nerlitt die Kopfverletzung nicht durch den Plastikstiel des Stielkammes, mit dem Kl zustieß, sondern durch den Aufprall auf den Heizkörper. Daß ihr\nEhemann, gegen den sich der Angriff FEED nit dem\nPlastikstiel richtete, durch diesen auch verletzt\nworden ist, ergeben die Feststellungen nicht. Der\nStiel drang durch zwei Hemden bis zu den Rippen vor\n(UA S. 23). Damit ist nicht gesagt, daß er den Angegriffenen verletzte. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der spitze Plastikstiel des\nStielkammes bei der konkreten Art der Verwendung als\ngefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB anzusehen ist. 2. |\n\nOb die Jugendkammer auch die weitere Begehungsform \"mittels eines gefährlichen Werkzeugs\" annimmt,\nbleibt unklar. In diese Richtung deutet die Ausführung \"die Angeklagten ip und Sp haben darüberhinaus die Körperverletzung eines anderen gemeinschaftlich begangen, wobei KEEEEB eine Waffe benützte\".\nAndererseits ist aber bei beiden Angeklagten nur je\nein Fall der gefährlichen Körperverletzung bejaht. Offen ist auch, ob SC den Gebrauch des Stielkammes\ndurch KB billigste. Diese Unklarheit ist jedoch\nfür den Schuldspruch unschädlich, da die Begehungsform\nder Gemeinschaftlichkeit ohne Rechtsirrtum festgestellt\nist, Auf den Strafausspruch hat sie sich beim Angeklagten SED ersichtlich nicht ausgewirkt.\n\n2. Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Jugendkammer versagt dem Angeklagten mildern- .\nde Umstände nach § 249 Abs. 2 StGB, weil sie \"bei dieser Sachlage nicht ersichtlich\" waren (UA S. 31). Die\nEntscheidung darüber, ob mildernde Umstände zuzubilligen sind, ist Sache des Tatrichters (BGH GA 1963, 207;\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 440/73). Er\nist verpflichtet, alle Umstände zu prüfen, die für die\nWertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, wobei es gleichgültig ist, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1966, 894 Nr. 18). Es genügt nicht, wenn der Tatrichter einseitig auf einzelne\nstrafmildernde oder strafschärfende Umstände abstellt,\nvielmehr ist eine Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich (BGHSt 8,\n\n186, 189; BGH NJW 1964, 261 Nr. 17).\n\nDavon ist die Jugendkammer erkennbar ausgegangen.\nSie zählt die Gesichtspunkte auf, die für den Angeklagten sprechen, hebt die erschwerenden Umstände hervor\nund gelangt abschließend zu dem Ergebnis, daß mildernde Umstände hier nicht am Platze sind. Welches Gewicht\nsie den einzelnen Milderungsgrlinden gegenüber den erschwerenden Umständen beimißt, ist in ihr Ermessen gestellt. Die Ermessensbetätigung ist mit der Revision\n- nur angreifbar, wenn sie Rechtsfehler erkennen läßt\n(BGH GA 1963, 207, 208). Das ist hier nicht der Fall.\n\n_ Rechtlich unbedenklich ist auch die Erwägung, die\nTat komme dem Unrechtsgehalt des schweren Raubes sehr\nnahe (UA S. 31). Damit ist dargetan, daß die Schuld\ndes Angeklagten sich dadurch erhöht, daß die Täter\nsich durch Drohung Eingang in die Wohnung der Opfer\nverschafften und die alten Leute dort überfielen\n(ua S, 26, 28).\n\nB. Die Revision des Angeklagten vB |\n\nI. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nII. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nZwar fehlt beim Angeklagten VOM eine Erörterung,\nder mildernden Umstände nach § 249 Abs. 2 StGB, obwohl\ndie Jugendkammer eine Reihe von Umständen feststellt,\ndie eine solche Prüfung nahelegen. Daraus ist jedoch\nhier nicht zu schließen, daß der Tatrichter diese Prüfung unterlassen hat. Beim Angeklagten SP hat er\nmildernde Umstände ausdrücklich mit Rücksicht auf die\nstraferschwerenden Gesichtspunkte versagt. Dabei steht\nim Vordergrund, daß die Angeklagten sich bewußt alte\nLeute für den Überfall ausgesucht hatten und in deren\nWohnung eingedrungen waren (UA S. 30). Der gleiche Gesichtspunkt kehrt beim Angeklagten VB wieder (UA S.\n32). Das Revisionsgericht gelangt deshalb zu dem Ergebnis, daß die Jugendkammer die Frage der Zubilligung\n\nmildernder Umstände auch beim Angeklagten VE ge-\n‚prüft und aus den gleichen Erwägungen wie bei Sp\nzum Nachteil des Angeklagten entschieden hat. |\n\nDas Landgericht war nicht gehalten, die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weiden vom\n8. März 1974 - 2 Ds 65/74 - nach § 76 StGB einzubeziehen. Ein solches Erfordernis besteht nicht, wenn\nFreiheitsstrafe und Geldstrafe zusammentreffen. § 74\nAbs. 2 Satz 2 StGB eröffnet dann die Möglichkeit, die\n. Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen. |\n\nPfeiffer Lesdaau Woesner\n\"Zipfel ..... Herdegen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 555/74 - BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Glasschneider Peter Sb aus any\n\n2\n\nOberpfalz, geboren am ud 1951 in PAS\nKreis CE, \\\n\nden Porzellanmaler Johann va aus Pe\nOberpfalz, dort geboren am EEE 1950,\n\nSachbezeichnung: Kama wa. -\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. November 1974 beschlossen:\n\nDer am 12. November 1974 verkündete\nUrteilssatz wird wegen offensichtlichen\nSchreibversehens dahin berichtigt, daß\ndie Revisionen gegen das Urteil des\nLandgerichts Weiden vom 18. (nicht 15.)\nJuni 1974 verworfen sind. .\n\nPfeiffer Loesdau ‚ Woesner\nZipfel ..... Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-12/1-str-555-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-12/1-str-555-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.951010+00:00"}}