{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-11-05_1_StR_524_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-11-05","aktenzeichen":"1 StR 524/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF 0424 053 |\n\n. 1 sn Baur . . BESCHLUSS . = j nen.\n\nim ‚der Strafsache De\n\ngegen >\n\n2 den Kaufmann Georg E nn » sus er innch, LEN\nEee aeroren. En 1914 in VRR nn\n\nDu\nEi\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des. Beschwerdeführers am 5. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 3 und. 4 StPO\n= einstimmig beschlossen:\n\nkur die Revision des Angeklagten wird däs Urteil\ndes. Landgerichts Memmingen vom 21. Juni 1974 im\n\"Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.\naufgehoben. Insoweit wird die Sache zu. neuer Ver-\n. handlung und Entscheidung, auch über die Kosten.\ndes Rechtsmittels, an eine andere. Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben; weil der vom Landgericht angenommene | Rückfall (§ 17. StGB)\nnicht ausreichend festgestellt ist.\n\nDie Strafkanner teilt von den insgesamt 19 Vorstrafen\n(UA S. 3) nur. Verurteilungen aus den Jahren 1967, 1971 und\n1972 mit; als formelle Voraussetzungen des. § 17 StGB zieht\nsie zutreffend die auf Grund der Urteile vom 24. Februar und.\n5, April 1967 gebildete Gesamtstrafe (wegen Betruges) und\ndie Bestrafung durch das Schöffengericht Kempten vom 19. Mai\n1971 ‚heran. Mit dem letztgenannten Urteil wird jedoch nur\neine Urkundenfälschung (Verfälschung eines Führerscheins)\nund Fahren ohne Fahrerlaubnis geahndet. Insoweit fehlt es.\nfür die Warnfunktion als der materiellen Voraussetzung des\n\n§ 17 StGB an einer hinreichenden Begründung. Einer sölchen\n\nbedarf es bei ungleichartigem Rückfall, um einen kriminolo-\n „gisch begründbaren inneren Zusammenhang mit den neuen Taten\n\n: darzutun (vgl. hierzu BGH NIW 1974, 465 Nr. 13 mit weiteren .\n Nachweisungen). Diese neuen Taten, die das Landgericht als\nBetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung beurteilt hat,\n\nwaren auf rechtswidrige Bereicherung, gerichtet; das läßt\n‚sich von. der 'Verfälschung des ‚Führerscheins (zum Zweck unerlaubten Fehrens) nicht ohne. weiteres sagen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung. wird der Tatrichter auch\ndie weiteren einschlägigen Vorstrafen näher darlegen müssen, .\n. wenn er sie, wie bisher (ua: Ss. 13), strafschärfend verwerten will.\n\neifterr 000. besdaun 00. .Möel\n0.000. Pikart 20... Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-05/1-str-524-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-05/1-str-524-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.744950+00:00"}}