{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-11-05_1_StR_521_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-11-05","aktenzeichen":"1 StR 521/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n| 4 StR 921/74 oo | URTEIL -\n\nin der Strafsache =\n\ngegen\n\nden Hilfsschlosser Cetin FE > zus DEE,\ngeboren an ED 1942. in AMEBB/ Türkei, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehen gegen das ‚Betäubungsmittelgesetz\n\nSe.\n\nDer 1. Strafsenat des ‚Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. November 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof _\nLoesdau, |\n- Dr. Mösl,\nPikart,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\n'Bundesanwalt Dr. un in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt MM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 5 |\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 14. Mai 1974\n\n1.) im Schuldspruch zu Ia des Urteilssatzes\n(Haschischkäufe in Berlin) dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen eines fortgesetzten\nVergehens gegen §§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a\n BetmG, rechtlich zusammentreffend mit einen\nVergehen der Steuerhehlerei gemäß 88 398, 396,\n392 AbgO, verurteilt wird;\n\n. 2.) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nII. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\n. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen 88 1 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1,\n10 Abs. 1 Nr. 1 des Opiumgesetzes in Tateinheit mit einem\nfortgesetzten Vergehen der Steuerhehlerei (88 392, 396,\n398 Abg0) sowie wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall (§§ 11 Abs. 1\n- Nr. 6 Buchst. a, b, Abs. 4 Nr. 5 und 6 Buchst. b), recht-.\nlich zusammentreffend mit Steuerhinterziehung (88 392\nAbs. i und 4, 396 Abg0) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 3 Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 4,500, -DM verurteilt. Die bei dem Angeklagten sichergestellte Haschischmenge (4,7 kg) und der dem Angeklagten ‚gehörende Pkw wur-.\n. den eingezogen.\n\nDie. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten ergibt keinen Rechtsfehler.\n. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel\nErfolg, und zwar im Ergebnis auch zugunsten des Angeklagten.\n\nMit Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht auf die erste der beiden abgeurteilten Taten (Opiumkäufe in Berlin vom Frühjahr 1968\nbis Oktober 1973 für eigenen Bedarf) die durch Änderungs-.\ngesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl I 2092) außer Kraft. gesetzten Bestimmungen des Opiumgesetzes \"zugunsten des.\n\nAngeklagten\" angewandt hat. Das Urteil begründet die Anwendung dieser Vorschrift damit, daß die Tat \"in der Zeit\nvon Januar 1968 bis Januar 1972 noch unter der Geltung\ndes Opiumgesetzes begann und sich dann als Fortsetzungs-.\ntat unter der Geltung des Betäubungsmittelgesetzes fortsetzte\" (UA S. 7). Damit hat die Strafkammer verkannt,\ndaß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, worauf sie offensichtlich‘\nBezug nimmt, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar\nist. Es handelt sich hier nämlich nicht darum, daß eine\nGesetzesänderung zwischen Begehung und Aburteilung der\n_ strafbaren Handlung erfolgt ist; vielmehr hat sich das\nGesetz während der Begehung der - nach haltbarer Ansicht\nder Strafkammer fortgesetzten - Tat geändert. In einen\nsolchen Fall ist aber das bei Beendigung der Tat gelten-\n.de Recht anzuwenden (RGSt 43, Zub, 357; BGH, Urteil von\n18. Dezember 1973 - 1 StR 510/73); das ist nunmehr das\nBetäubungsmittelgesetz (BetnG).\n\nDer hiernach zu I a des Urteilssatzes fehlerhafte\nSchuldspruch ist demnach im Sinne des bereits von der.\nAnklage auf das BetmG abgestellten Schuldvorwurfs zu\nändern. Diese Änderung hat hier zugleich den Wegfall desgesamten Strafausspruchs zur Folge, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch die Bemessung der Stra-.\nfe im Fall I b des Urteilssatzes (Haschischeinfuhr im\nJanuar 1974) auf der fehlerhaften Beurteilung der über\n. einen längeren Zeitraum hinweg. verübten | ‚ersten. Straftat\nberuht.\n\n' Der Tatrichter erhält hierdurch Gelegenheit, die\n_ beiden Einzelstrafen unter Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Schuldsprüche und unter deutlicher\n\nBeachtung der in § 73 Abs, 2 und 3 StGB enthaltenen\nAnforderungen erneut festzusetzen - wobei er auch zu\nGunsten des Angeklagten von der bisherigen Strafhöhe\nabweichen kann - und entsprechend eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Bei Bemessung der Strafe wird dann\nauch der von der Revision der Staatsanwaltschaft. gegebene Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berücksichti-\n\n.. gung einer Zollschuld zu beachten sein; die verbots- .\n\nwidrig eingeführte \"Cannabisharzzubereitung\" war entgegen der Ansicht des Landgerichts ebenfalls nicht\nzollpflichtig (vel. BGH, Urteil vom 24. September 1974\n- 1 5tR 523/73 - zum Abdruck bestimmt). on\n\n- Für die neue Verhandlung wird im übrigen bemerkt,\ndaß es bei Neufestsetzung von Freiheits- und Geldstrafen\nauch einer Entscheidung darüber bedarf, auf welche der\nbeiden Strafen die Untersuchungshaft angerechnet werden .\n‚soll (BGHSt 24, 29, 30). . |\n\nPfeiffer loesau Mösl\n-Pikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-05/1-str-521-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-05/1-str-521-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.722963+00:00"}}