{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-11-05_1_StR_499_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-11-05","aktenzeichen":"1 StR 499/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Br StR 499 110. “ \\ URTEIL - el Be\n\nö gegen. | ö\n\nden Soldaten (PFC) der US-Arny Dean B EEE ,\ngeboren sn ED 1952 in. A usa, zur Zeit in.\nHaft, | | |\n\n_ wegen ‚räuberischer Erpressung u.a.\n\n| Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtähofs hat in der Sitzung\nvom 5. November 1974, an der teilgenomnen haben:\n\nVorsitzender \"Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\n\nEu die Richter am Bundesgerichtshot\nu Loesdau, .\n\"Dr. Mösl,\nPikart,\nZipfel\nco als beisitzende Richter,\n\nu Bundesanwalt En u —\na als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u\nRechtsanwalt Dr. SEEEEEBD m\n\n| als Verteidiger, ö\nJustizangestellter gi |\n©. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. ‚Auf die Revision des Angeklagten wird gas\nUrteil ‚des Landgerichts Stuttgart vom.\n16. Mai. Ian\n\nne 4, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der- Angeklagte im Fall II 2°\nder Urteilsgründe verurteilt. worden ist,\nponie im ‚gesamten Strafausspruch;\n\n2. im Schuldspruch zum Fall II 1 der Urteilsgründe dahin klargestellt, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung\n.(§§ 253, 255, 250 Abs. I Nr. 1 und 3 steB).\nschuldig ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird: die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die. ‚Kosten des Rechtsmittels, an eine u\n| andere. Strafkammer ‚des bandgerichts zurück\n‚ verwiesen. :- z |\n\n. II. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer.\n\n. Erpressung zum Nachteil nd wegen räuberischen Angriffs auf den Kraftfahrer SC in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zur Gesamtfreiheitsstrafe: -\nvon fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision\nerhebt die Sachbeschwerde. Das‘ Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\nDie Prüfung des Urteils ; ergibt zum Schuldspruch\nim Fall vo (II 1 der Urteilsgründe) keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat das Verhalten. des Angeklag-.\nten in den Gründen (UA 5.5, 6) zutreffend ‚als schwere\nräuberische Erpressung im Sinne ‚der 88 255,.250 Abs. 1\nNr. 1 und 3 StGB gewürdigt; der Urteilsspruch- war inso-\n\n' weit ergänzend klarzustellen. Die. Anwendung. des § 51\n‚Abs. 1 StGB hat der. Tatrichter ohne Rechts£fehler ‚ausgeschlossen.\n\n\"2. Dagegen kann der Schuldspruch : im Fall Br ie\n(Il 2 der Urteilsgründe) nicht bestehen bleiben, weil\nnach den. bisherigen Feststellungen ein ‘Verbrechen nach\n§ 316 a StGB nicht hinreichend: dargetan ist. Das Unterriehmen eines Angriffs auf den Taxifahrer \"unter Aus-\n\"nutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\",\n' das die Jugendkamner ohne nähere Begründung für gegeben\nhält (UA S. 6), kann zwar auch dann angenommen werden,\n‚wenn das Kraftfahrzeug nach Beendigung ger Fahrt anhält.\nErforderlich für die Anwendung der Vorschrift ist es‘\naber, daß der Tatentschluß nicht erst beim Halten des\nKraftwagens gefaßt wird (BGHSt 24, 320; BGH, Urteil vom\nT» September 1972 - 4 StR 366/72); in. solchem Fall ist\ndie Ausnutzung der in § 316 a StGB vorausgesetzten, dem\nfließenden Verkehr eigentümlichen besonderen Gefahrenlage nicht ‚gegeben. Der Tatentschluß muß - spätestens -\n\nnoch während der Fahrt gefaßt worden sein (BGH VRS. 29,\n198 mit weiteren Nachweisen).\n\nOb ein solcher Grenzfall angenommen werden kann,\n1äßt sich den Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Das Urteil teilt nur mit, daß es \"bei Tatbeginn\ndie Absicht des Angeklagten gewesen sei, durch die Bedrohung mit dem Messer zu Geld zu kommen (UA S. 4).\n\nEs ist nicht ersichtlich, ob unter \"Tatbeginn\" der An-\n\ntritt der Fahrt oder das Ziehen des Messers nach dem\n\nzweiten Anhalten des Kraftfahrzeugs vor dem Kasernentor\n\nzu verstehen ist. Auch der Urteilszusammenhang 1äßt die\n\nDeutung zu, daß der Angeklagte, der bei dem ersten Halt\nvor dem Eingang zum PX noch den Fahrpreis entrichtet hatte,\n\nrst vor dem Kasernentor die Absicht einer räuberischen\nErprössung faßte, deren vollständige ‚Ausführung er dann\n\nwegen des Dazukonmens des Taxifahrers Fam aufgeben\nmußte. Eu nn\n\n. Sollte der Tatrichter auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu. der Überzeugung kömmen, daß der Angeklagte\neinen räuberischen Angriff im Sinne des § 316 a StGB ge-\n\ngen Serger unternommen hat, so müßte gegenüber einem\n\nsolchen. Verbrechen der Versuch einer räuberischen Erpressung wegen Gesetzeseinheit zurücktreten \"(BGH NIW 1974,\n. 2098 Nr. 12 zur Veröffentlichung in BCHSt bestimmt).\n\n3. Es ist. nicht auszuschließen, daß der Schuldspruch. wegen der zweiten Tat auch die Strafzumessung\nim Fall UGEEE beeinflußt hat. Der Senat hat deshalb‘\n‘den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Für die neue\nHauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Bei\nder Prüfung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, ist.\nnicht, wie die Jugendkamner offenbar annimmt (UA 5. 10),\n\nnur der äußere Tatablauf zu berücksichtigen (BoHst 4 h, ‘8,\n10). Als mildernder Umstand kann auch die erheblich ver-\n\n minderte Zurechnungsfähigkeit in Betracht gezogen werden\n\n ..(BGBSt 16, 360, 363). Die Gesamtstrafe bedarf einer be-\n.. sonderen. Begründung (Bons 24 268).\n\nae 2272727 SE 7777 Es : > SE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-05/1-str-499-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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