{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-11-05_1_StR_435_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-11-05","aktenzeichen":"1 StR 435/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"04\n\n1]\nRa\n\n_ BUNDESGERICHTSHOF-\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nH\n\ngeboren am\n\nu aus Ti\n1948 in HE 1.1 5äu,\n\n2. den Fernmeldetechniker a\naus OB, geboren am 1946 in R j\n\n3. den Bäcker Albert N ge aus\n. Bd geboren am 948 in\n\nwegen Handels mit Betäubungsmitteln\n\n—n\n(7\nJg\n\nDer 1. 'Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n.. vom 5. November 1974, an der teilgenommen haben: ..\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshor. .\nDrs Pfeiffer,\n“ die Richter am Bundesgerichthöf.\nLoesdau, ö on\n‘Dr.’ 'Mösl, .\nPikart, u\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt .Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt U] bei der Verkündung |\nnn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt I pn s GUEEEENS .\nals Verteidiger der Angeklagten zu 2. und 3.3\nJustizangestellter u u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Die Revisionen der Angeklagten » y HER =\nund N gegen ‚das Urteil des Landgerichts\n\n. Würzburg vom 7 . Dezember 1975 werden verworfen.\n\n| ‚Jedoch wird der Schuldspruch, soweit er diese .\n\n\" Angeklagten betrifft, geändert ı und wie tolät\n\nneu getabkı. u BE\n\n\\ ‚Es sind schuldig. |\n\n1.) der Angeklagte Rudolf Ifiipies Handeltrei-\n'bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\n\nSteuerhehlerei sowie des unerlaubten Führens\neiner Schußwaffe (§ 11. Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a,\nAbs. 4, § 9 BetmG, §§ 398, 392 Abg0, §§ 35, 53\n‚Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Waffengesetz, 887,\n74 StGB);\n\n2.) die Angeklagten Klaus Wi und Albert\nNEED des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\n\n| gemeinschäftlicher Beihilfe zur versuchten\nSteuerhehlerei (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a,\nAbs. 4, § 9 BetmG, §§ 398, 392,. 393 Abg0,\n§§ 43, 47, 49, 73 steB). Ä\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die ' Kosten seines\nRechtsmittels .\n\nVon Rechts wegen .\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten LEE wegen Handels, Besitzes und versuchter Abgabe von und mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei sowie wegen Führens einer Schußwaffe zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren drei Monaten sowie zur Geldstrafe von DM 2.000,-\nverurteilt. Die Angeklagten WED un: NEE wurden wegen gemeinschaftlichen Handels und der Beihilfe zur\nversuchten Abgabe von und mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhehlerei verurteilt, Wan\n\nzur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Geldstrafe von\nDM 2.000,-, Niedermeyer zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zur Geldstrafe von DM 2.000,-. Den Angeklagten\nICE und VERREEEEED wurde die Erlaubnis zum Führen von\nKraftfahrzeugen entzogen.\n\n. Die .Revisionen rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie breiten im wesentlichen ohne Erfolg.\n\n1. Revision u\n\nA. Verfahrensrüge\n\nDie Aufklärungsrüge, die Strafkammer habe es unterlassen, einen medizinischen Sachverständigen zu der Frage\nzu hören, ob die Cannabisharzzubereitung überhaupt ein Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sei oder nicht zumindest ein besonders schwerer Fall mangels Gefährlichkeit\ndes Stoffes zu verneinen sei, wird im Rahmen der Sachrüge\n\nbehandelt, da sie mit dieser in unmittelbaren Zusammenhang\n\nsteht.\n\nB. Sachrüge\n\na) Die Revision bezweifelt zu Unrecht die Betäubungs-.\nmitteleigenschaft. der Cannabisharz-Zubereitung. Der Begriff\n\"Betäubungsmittel\" ergibt sich- ‚unmittelbar aus dem Gesetz\n(§ 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 3 BetnG).\nAuf die Höhe des Harzgehaltes kommt es für den Begriff\nBetäubungsmittel und somit für den Tatbestand des § 11\nAbs. 1 Nr. 1 nicht an. Wenn in $:1 Abs. 4 Nr. 1 BetmG bei\n\n- Morphin und Kokain enthaltenden Zubereitungen bestimmte\n\nMindestmengen begrifflich vorgeschrieben sind, so gilt\n\ndies für das hier in Frage kommende Cannabisharz und sei- =\n\nne Zubereitungen gerade nicht. Auch Cannabis-Pflanzenteile\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d sind vom Begriff\n\n\"Betäubungsmittel\" nur ausgenommen, wenn sie überhaupt\nkein Harz enthalten.\n\nIn diesem Zusammenhang ist auf den weiten Anwendungsbereich des Gesetzes gemäß § 12 BetmG hinzuweisen; danach\nist zum Beispiel die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 6\nBuchst. a BetmG auch dann anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Gegenstände bezieht, die keine Betäubungsmittel\nsind, aber als solche ausgegeben werden,\n\nDie Meinung der Revision, daß eine Harzzubereitung -\nmit einem Harzgehalt zwischen 4,5 und 6,5 % nicht mehr\nunter das Betäubungsmittelgesetz fallen könne, ist unzutreffend. Der von ihr geforderten Anhörung eines medizini-\n‚schen Sachverständigen zur Frage der Betäubungsmitteleigenschaft bedurfte es daher nicht; das Gericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.\n\nb) Die Revision kann die Feststellung des Tatrichters,\nder Angeklagte habe den Stoff als schlechte Qualität beurteilt und sei sich der verhängnisvollen Wirkung des gehandelten Stoffes bewußt gewesen, nicht durch Hinweise\nauf abweichend protokollierte Angaben des Angeklagten in\nFrage stellen. Für das Revisionsgericht sind die tatsäch- |\nlichen Feststellungen über das Ergebnis der Verhandlung u\nim Urteil bindend (BCHSt 21, 149, 151). Insoweit kommt es\nauf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht an. Die Aus-\n\n' führungen der Revision beinhalten lediglich einen unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Be- .\nweiswürdigung.,\n\n| ‘c) ‘Der Schuldspruch bedarf nur insoweit einer Be- .\nrichtigung, als der Angeklagte wegen vorsätzlichen Handels, Besitzes und der versuchten Abgabe von und mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Besitz und versuchte Abgabe sind im vorliegenden Falle nur unselbständige Teilakte des Handeltreibens. Unter den Begriff des\nHandeltreibens fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz\ngerichtete Tätigkeit, also auch der Akt des Erwerbs und\n‚der Veräußerung. Auch der vorübergehende Besitz der Betäubungsmittel war nur eine Folge des Erwerbs und diente\n‚hier nur der Vorbereitung der Veräußerung. Sind aber Erwerb, Besitz und Abgabe nur Teilakte des Handeltreibens,\ndann gehen sie in ihm auf, da aus dem Unrechtsgehalt die-\n‚ser zweckverbundenen Teilakte der. Unrechtsgehalt des sie\numfassenden ‚Handeltreibens resultiert (BGHSt 25, 290):\n\nDer Senat kann den Schutdspruch von sich aus ändern.\nDer zum Sachverhalt geständige Angeklagte hätte sich ersichtlich auch nicht anders verteidigen können. |\n\nd) Auch die Annahme einer vollendeten Steuerhehlerei\nbegegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die\nHehlereihandlung war mit dem: Ansichbringen des Betäubungsmittels vollendet. Steuerhehlerei kann zwar auch\ndurch Absetzen begangen werden. Darin kann jedoch nicht,\n\n. wie der Tatrichter meint, jede auf Absatz zielende Tätigkeit, sondern nur die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt verstanden werden (BCHSt 23, 36). Insoweit\n\nist es also nur zum , Versuch gekonnen. Diese Versuchshandlung ist allerdings in der Person des Angeklagten nur als\nstraflose Nachtat anzusehen. Das Absetzen sollte: lediglich der Sicherung der durch das Ansichbringen. erlangten\nVorteile dienen.\n\ne) Gegen die Strafzumessungsgründe bestehen keine\ndurchgreifenden Bedenken. Die Annahme eines besonders‘ schwe-\n‘ren Falles wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht =\nberührt, weil das Handeltreiben auch den Besitz im Sinne\ndes § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG umfaßt (BGHSt 25, 290, 293).\n\nDer Annahme steht auch nicht entgegen, daß die Zubereitung\nnur. einen mittleren Harzgehalt zwischen 4,5 und 6,4% aufgewiesen hat. Auch wenn es sich hierbei um einen im Ver-\n\n. gleich mit den üblicherweise gehandelten Stoffen erheblich\nunter dem Durchschnitt liegenden Harzgehalt und um eine\n\n= wie vom Angeklagten LEE arigenommen - schlechte Qualität gehandelt haben sollte, ist der Tatrichter nicht gehindert, gleichwohl einen besonders schweren Fall anzunehmen. Zunächst hat der. Gesetzgeber auch im Bereich des § 11\nAbs. 4 BetmG - und zwar bewußt - nicht zwischen sog. harten und weichen Drogen unterschieden und auch die Hanfdrogen\nmiteinbezogen, weil diese eine Schrittmacherfunktion ausüben und besonders junge Menschen zum Umsteigen auf härtere\nDrogen veranlassen können (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes, Drucks. v1/1877\nS. 6, und Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Jugend,\nFamilie und Gesundheit zu Drucks. v1/2673,. S.. 2). Die Wirkung und damit die Gefahr, die von diesen Betäubungsmitteln.\nausgeht, beruht jedoch nicht allein auf dem Harzgehalt, sondern ist auch eine Frage der Dosierung. Ein geringerer\nHarzgehalt kann durch eine entsprechend ‚höhere Dosierung\n\nausgeglichen werden (vel. Joachimski, Betäubungsmittelrecht\n§ 1 Anm. 8). Es ist daher nicht von vorneherein ausgeschlos-.\nSen, auch in den Besitz einer nicht geringen Menge Haschisch -\nschlechter Qualität einen: besonders schweren Fall zu sehen, |\n\n, vor allem, wenn es. sich um eine ausnehmend große Menge wie:\n'im vorliegenden Falle handelt. Daher bedurfte es auch inso- |\n\nweit der Anhörung eines Sachverständigen nicht. -\n\nEs kann dahinstehen, ob es rechtlich unbedenklich Ist,\ndaß die Strafkammer beim Angeklagten einen besonders schwe-\n'ren Fall in doppelter Hinsicht angenommen hat, einmal allgemein nach § 11 Abs. 4 Satz 1.BetmG unter Mitberücksichti-\n\ngung der großen Menge und darüber - ‚hinaus nochmals den Be-\n„sitz. einer nicht geringen Menge nach § 11 Abs. 4 Satz 3°\n\nNr. 5. BetnG (UA. S. 49, 50). Bei. der Bemessung der. Straf-\n‚höhe hat jedenfalls der Tatrichter den besonders schweren .\nFall ersichtlich nicht goppett gewertet.\n\nDie Revision bleibt daher in Ergebnis erfolglos.\n\nA. Verfehrensrüge\n\nDie Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht,\n\n. weil das Landgericht den Händler DEE nicht als Zeugen\nzu. der Frage vernommen habe, welche Vermittlungsgebühr die |\nAngeklagten VRR und N 4 erhalten sollten.\n\n' Diese Rüge kann nicht durchdringen, die Revision setzt\nsich mit den tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch.\nWERE und NEED vermittelten nämlich nicht zwischen DB und dem unbekannt gebliebenen Aufkäufer;\n\n-9 -\n\ndie beiden Angeklagten hatten zu DW überhaupt keinen\nKontakt, sondern versprachen vielmehr dem Mitangeklagten\nSCHE, der seinerseits mit De in Verbindung\nstand, eine Provision in Höhe von 2.000, - DM. Die vereinbarung über die Provision, die die beiden Beschwerde-\n' führer erhalten sollten, wurde mit dem vorgesehenen Käufer getroffen (UA S. 29). Infolgedessen hätte nd zu\ndiesem Punkt nichts aussagen können. |\n\n. a) Die Revision hält es für einen Denkfehler, daß\ndie Strafkammer die Verurteilung. der beiden Angeklagten\nauf die belastenden widerspruchsfreien Angaben der Angeklagten IC, SCHE und Fe gestützt habe una.\n‚dabei davon ausgegangen sei, daß diese keine Möglichkeit\nzu einer Absprache gehabt hätten. Die Rüge greift nicht\ndurch. Das Landgericht hat offensichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, daß in den Tagen nach dem polizeilichen Aufgriff, in denen die belastenden Angaben mehrfach gemacht wurden, jedenfalls eine ins einzelne gehende\nAbsprache nicht möglich war. Diese ‚Annahme ist rechtlich.\nnicht zu beanstanden. |\n\nD) Die Feststellungen tragen die Verurteilung\nwegen gemeinschaftlichen Handeltreibens. mit Betäubungsmitteln. Die gesamte Tätigkeit der beiden Angeklagten war auf den Umsatz von 50 kg Cannabisharz-Zu-\n:bereitung gerichtet; die Tätigkeit war auch eigennützig. _\nNach allgemeiner Erfahrung pflegen risikoreiche Geschäfte,\nwie die Vermittlung unerlaubten Handels mit Haschisch,\nvon den Tätern nur bei Aussicht auf eine Gewinnerzielung\n\n-410-\n\ndurchgeführt zu werden. Auch wenn der Tatrichter im vorliegenden Falle eine genaue Höhe der Vermittlungsprovision\nnicht feststellen konnte, muB die Absicht einer Gewinner-\n.zielung um .so mehr angenommen werden, weil. die Angeklagten\ndem Mitangeklagten SD selbst eine Provision in\n\n. Höhe von DM 2.000,- ‚zugesichert hatten, und im übrigen\n\nnoch selbst weitere Unkosten hatten. Aus diesem Grunde\nerscheint die Auffassung, die Angeklagten hätten keinen\n' Gewinn erstrebt, lebensfremd. Daß das Unternehmen schließ-\n\n.. lich ein Verlustgeschäft wurde, ändert en dieser Betrachtung nichts. “\n\n“Der Schuldspruch bedarf jedoch einer Änderung.\n\nIn dem Handeltreiben geht im vorliegenden Falle die\n| von der Strafkammer. angenommene Beihilfe zur versuchten |\nAbgabe auf (vel. oben 1Bc). Unrichtig ist auch die Annahme einer Beihilfe zur (vollendeten) Steuerhehlerei.\nDa in dem Verbringen der Ware von München nach Kassel und *\nHergolshausen für den Angeklagten Li nur ein versuchtes\nAbsetzen zu sehen ist (vgl. 1 B d), kann die Tätigkeit der\nBeschwerdeführer auch. nur als Beihilfe zur versuchten Steuer-\n\n - hehlerei gewertet. werden. Die Charakterisierung des ver-\n\n. suchten Absetzens beim Angeklagten Lili als straflose\n‘ Nachtat hindert die Annahme einer strafbaren Beihilfe\nder ‚Angeklagten. zu dieser. Tat nicht, u\n\nDas ‚ Revisionsgericht kann ‚den Schuldspruch von ‚sich\naus ändern, da nicht ersichtlich ist, wie sich die jegliche \"Beteiligung bestreitenden Angeklagten } hätten anders\nverteidigen können. -\n\n- 11.\n\nBu ce) Die Annahme eines besonders schweren Falles ist\nnicht rechtsfehlerhaft. Ein Regelbeispiel nach § 11 Abs. 4\nSatz 3 BetmG liegt allerdings nicht vor. Jedoch kann auch\nnach allgemeinen Gesichtspunkten ein besonders schwerer.\nFall im Sinne des 8 11 Abs. 4 Satz 1 BetnG angenommen\n_ werden, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände\n‚die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb\n_ vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens\nschon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft,\ndaß der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht‘\n(BGHSt 5, +24, 130). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden,\nwenn die Strafkammer diese Voraussetzungen bei. beiden Angeklagten, die eine große Menge Haschisch in Kenntnis der\nverheerenden Folgen der Betäubungsmittelsucht aus gewinnsüchtigen Motiven umsetzen wollten, unter Berücksichtigung weiterer täterbezogener Umstände für gegeben erachtet.\n\nDie Annahme von Gewinnsucht stößt auf keine durchgreifenden Bedenken. Auch wenn ein hoher außer Verhältnis\nstehender Gewinn nicht beabsichtigt war, besteht das besonders Anstößige des Gewinnstrebens darin, daß die Täter\n\nihre Einkommensverhältnisse durch den verbotenen Umsatz\nmit Betäubungsmitteln in Kenntnis der Gefährdung anderer\n. Personen aufzubessern versuchten (vgl. BGHSt 17, 35, 37).\n\nd) Soweit die Revision einzelne Strafzumessungserwägungen angreift, kann sie keinen Erfolg haben. Insbesondere ist § 13 Abs. 3 StGB.nicht verletzt. Die besondere Betonung in den von der Revision angegriffenen\n\n= Sätzen (UA S. 46) liegt nämlich auf der großen Menge\n\nund der von ihr ausgehenden verhängnisvollen Wirkung.\n. Mit der Rüge, die ausgesprochenen Strafen seien unver-\n\n_ 12-0\n\nhältnismäßig hoch, auch im Vergleich zu den Mittätern,\n'kann die Revision nicht durchdringen. Die Strafzumessung\n‚liegt im Ermessen des. Tatrichters. Sofern das tatrichter-\n‚liche Ermessen nicht auf rechtsirrigen Erwägungen beruht,\n- ist .dem Revisionsgericht in der Regel eine Nachprüfung\nverschlossen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf\n. Grund. der vorliegenden. Umstände: mit der ständigen. Recht- u\nsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar wer. BEHSt 10,\n333 17, 218; 22, 328). 5\n\n200 Die hachiniehe Äntorung' das’ Kotnnnprüche abe\n‚den 'Strafausspruch unberührt. Die Revisionen bleiben daher im Ergebnis erfolglos. Rage: |\n\noo Bikert 0... Zipfel. |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-05/1-str-435-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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