{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-29_1_StR_527_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-29","aktenzeichen":"1 StR 527/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist ein Schöffe für zwei aufeinanderfolgende Schwurgerichtstagungen einberufen worden, die sich hinsichtlich einzelner\nVerfahren überschneiden, so ist er durch seine Mitwirkung\nan der verlängerten alten Tagung nicht generell daran gehindert, seine Aufgabe als gesetzlicher Richter in der neuen Tagung wahrzunehmen (Ergänzung zu BGHSt 25, 66).\n\nBGH - Urt. v. 29. Oktober 1974 - 1 StR 527/74 - LG München I","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja\n\nStPO § 338 Nr. 1; GVG §§ 49, 77, 84\n\nIst ein Schöffe für zwei aufeinanderfolgende Schwurgerichtstagungen einberufen worden, die sich hinsichtlich einzelner\nVerfahren überschneiden, so ist er durch seine Mitwirkung\nan der verlängerten alten Tagung nicht generell daran gehindert, seine Aufgabe als gesetzlicher Richter in der neuen Tagung wahrzunehmen (Ergänzung zu BGHSt 25, 66).\n\nBGH - Urt. v. 29. Oktober 1974 - 1 StR 527/74 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 527/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Durmus 0 EEE zu: 1,\ngeboren am NEED 1945 in EEE Türkei, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1974, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nDr. Pfeiffer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\n\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ME in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GENEEEED aus GERNE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie\n\nRevision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 29. Januar 1974\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\n\nI. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer die Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung\nmit §§ 49, 77, 84 GVG geltend. Er hält die Besetzung\ndes Schwurgerichts insofern für rechtlich fehlerhaft,\nals nicht der Schöffe Reinsch, sondern der Schöffe\nReinhard mitgewirkt hat. Reinhard sei zwar nach der\nSchöffenliste als Hilfsschöffe Nr. 4 vor Reinsch\n(Hiifsschöffe Nr, 5) für die zur Schwurgerichtstagung\n1/1974 gehörende Verhandlung der vorliegenden Sache\nan der Reihe gewesen, den ausgeschiedenen Hauptschöffen Thoma zu ersetzen. Seiner Heranziehung habe aber\nentgegengestanden, daß er noch als Mitglied der voraufgegangenen Schwurgerichtstagung VII/1973 in einer nicht\n\nabgeschlossenen Sache tätig gewesen sei; damit sei\nder in der Entscheidung BGHSt 25, 66 hervorgehobene\nGrundsatz, daß ein Schöffe innerhalb desselben Zeitraums nicht bei zwei Schwurgerichten mitwirken könne, in unvertretbarer Weise verletzt worden. Daß es\nwegen der Verschiedenheit der Sitzungstage in den\nbeiden Verfahren, an denen Reinhard mitgewirkt habe,\nnicht zu einer echten Kollision gekommen sei, habe\nkeine Bedeutung; maßgebend sei das nicht zu billigende Zusammentreffen der Amtszeiten.\n\nDiese Besetzungsrüge kann keinen Erfolg haben.\n\nWird zu einer Schwurgerichtssitzung die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen erforderlich, so erfolgt sie aus der Zahl der Hilfsschöffen \"nach der Reihenfolge der Schöffenliste\"\n\n(88 84, 49 Abs. 1 GVG). Dabei wird lediglich vorausgesetzt, daß der an der Reihe befindliche Hilfsschöffe zum Eintritt bereit, also nicht seinerseits verhindert ist. Ein solches Hindernis stand der Heranziehung\ndes Schöffen Reinhard indessen hier nicht entgegen.\nWie die Revision nicht bestreitet, war Reinhard an allen vorgesehenen und auch tatsächlich zur Verhandlung\nin der vorliegenden Sache verwendeten Sitzungstagen\nverfügbar; seine Tätigkeit in der anderen, nicht rechtzeitig vor Beginn der neuen Schwurgerichtsperiode beendeten Sache erlitt keine Einbuße.\n\nJedoch auch eine generelle rechtliche Verhinderung des Schöffen Reinhard, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, war nicht gegeben. Das Gesetz\n\nverbletet zwar die gleichzeitige Errichtung mehrerer\nSchwurgerichte bei demselben Landgericht (BGHSt 21,\n191), 1äßt es aber zu, daß sich - wie vorliegend -\nTagungen desselben Schwurgerichts überschneiden\n\n(BGHSt 21, 222, 223). Es trifft insbesondere auch\nhinsichtlich der Mitwirkung von Schöffen gerade Vorsorge für den Fall, daß sich eine Schwurgerichtstagung Über den Endtermin des Geschäftsjahres hinaus erstreckt (§ 89 GVG). Der Gesetzgeber hat indessen davon\nabgesehen, das bei Überschneidung einzelner Schwurgerichtstagungen mögliche vorübergehende Zusammentreffen\nvon Tätigkeiten einzelner Schwurgerichtsschöffen für\ndie alte und neue Schwurgerichtstagung in dem Sinne zu\nregeln, daß den Schöffen jede Mitwirkung an der neuen\nTagung untersagt sein müsse, solange die alte andauere.\n§ 77 Abs. 4 GVG betrifft einen Sonderfall.\n\nAuch dem Sinn des Gesetzes läßt sich - entgegen\nder Ansicht der Revision - eine solche Regelung nicht\nentnehmen. Insbesondere versagt dabei die Berufung auf\nBGHSt 25, 66. In dieser Entscheidung hatte sich der\n2. Strafsenat allein mit der Frage zu befassen, ob ein\nGeschworener während der Dauer des Verfahrens, zu dem\ner einberufen worden war, für ein anderes Verfahren in\nAnspruch genommen werden durfte und hiernach ersetzt\n‘ werden mußte. Diese Frage ist mit Recht verneint worden; dabei hat der 2. Strafsenat zutreffend hervorgehoben, daß an der einmal begründeten Zugehörigkeit zu\neinem bestimmten Schwurgericht auch nichts dadurch geändert werden kann, daß der Einberufene noch vor Beginn der Hauptverhandlung auf Grund der gesetzlichen\nRegelung des § 49 Abs. 1 GVG Hauptgeschworener für die\nnächste Schwurgerichtstagung wird (BGHSt 25, 66, 68).\n\nEin Hilfsschöffe, der auf Grund der für seine\nEinberufung maßgebenden Reihenfolge (§ 49 Abs. 1 GVG)\nnicht nur für eine einzige Schwurgerichtstagung, sondern für zwei aufeinanderfolgende Tagungen herangezogen wird, ist jedoch gesetzlicher Richter nicht nur\nfür die erste, sondern auch für die zweite Tagung\n(vgl. BGHSt 25, 69). Er bleibt es, selbst wenn sich\nbeide Tagungen überschneiden, es sei denn, daß er wegen der Inanspruchnahme für die frühere Tagung, aus\nder er nicht abgezogen werden darf, oder aus sonstigen Gründen in der neuen Tagung tatsächlich verhindert ist. Eine solche Verhinderung ist zwar vor allem\ndann nicht auszuschließen, wenn der Schöffe weiterhin\nan einem noch nicht abgeschlossenen umfangreichen Verfahren mitzuwirken hat, sie muß aber nicht gegeben\nsein, wie der vorliegende Sachverhalt beweist. Die\nallgemeine Gefahr einer durch Heranziehung für die alte\nSchwurgerichtstagung hervorgerufenen dauernden tatsächlichen Verhinderung ist jedenfalls so gering, daß sie\ndie einmal begründete gesetzliche Zuordnung des Schöffen zu der neuen Tagung generell nicht in Frage stellen kann.\n\nDie gegen die Besetzung des Schwurgerichts erhobenen Einwendungen erweisen sich nach alledem als unbegründet.\n\nII. Der Sachbeschwerde hält das Urteil ebenfalls\nstand.\n\n1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen\nBedenken. Insoweit erhebt die Revision auch keine ausarücklichen Einwendungen.\n\n2. Den Strafausspruch hält der Beschwerdeführer\nfür fehlerhaft, weil das Schwurgericht zu Unrecht davon abgesehen habe, die Strafe nach §§ 43, 44 StGB\nund nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern. Aber auch\ninsoweit vermag die Revision nicht durchzudringen.\n\nVon der Möglichkeit der Strafmilderung nach\n85 43, 44 StGB hat das Schwurgericht, wie dem Zusanmenhang der Strafzumessungserwägungen insoweit eindeutig zu entnehmen ist, deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil es nur einer ganz besonderen Fügung zu\nverdanken war, daß das in schwerster Weise verletzte\nTatopfer - unter Einsatz eines erfahrenen und äußerst\nreaktionsschnell handelnden Chirurgen - gerettet werden konnte (UA S. 34, 35). Erwägungen solcher Art sind\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEbensowenig war das Schwurgericht nach Lage der\nSache gehalten, die Strafe gemäß § 51 Abs. 2 StGB nach\nVersuchsgrundsätzen zu mildern. Die für die Ablehnung\ndieser Möglichkeit gegebene Begründung ist zwar knapp\n(UA S. 36), aber ausreichend. Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, daß bei mildernder Berücksichtigung\nder verminderten Zurechnungsfähigkeit stets der Versuchsstrafrahmen zugrunde gelegt werden müsse, ist dem\nGesetz nicht zu entnehmen. Der Tatrichter hat auf Grund\ndes ihm nach § 51 Abs. 2 StGB zustehenden Ermessens den\nNormalstrafrahmen des § 212 StGB gewählt; innerhalb\ndieses Rahmens war er nicht nur berechtigt, sondern\nauch verpflichtet, den Umstand, daß der Angeklagte bei\nBegehung der Tat in seiner Zurechnungsfähigkeit\n\nerheblich eingeschränkt war, strafmildernd zu berücksichtigen (BGHSt 7, 28; Dreher JZ 56, 682, 683). Daß\ner dies hier getan hat, begründet somit - entgegen den\ninsoweit von Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl.\n\nS. 514 geäußerten Bedenken - nicht den Vorwurf einer\nfalschen systematischen Einordnung des Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten (vgl. Anm.\nMartin zu BGH LM § 51 Abs. 2 - Nr. 18).\n\nDa das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler erkennen l1äßt, ist die Revision zu verwerfen,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-29/1-str-527-74","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-29/1-str-527-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.510536+00:00"}}