{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-29_1_StR_523_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-29","aktenzeichen":"1 StR 523/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"| 0424 064\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 523/74 BESCHLUSS\n\nAl, 74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich D 9 , ohne festen Wohnsitz, geboren\nam 1939 in EEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n' am 29. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 1974\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen und\nversuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt wird (§§ 242, 243 Nr. 1, §§ 43, 74 StGB);\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II 4\nder Urteilsgründe und die Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, dem es bei seinen Diebstählen aus parkenden Kraftfahrzeugen im wesentlichen nur auf Bargeld ankam\n(UA S. 16), hat die im Fall II 4 der Urteilsgründe entwendeten Gegenstände (Geldstoffbeutel, Brieftasche und Sportuten-\n\nsilien) 50 m von dem erbrochenen Fahrzeug entfernt wieder\nabgelegt; Geld hat er nach den Feststellungen nicht gefunden. Es liegt daher nahe, daß er den wirtschaftlichen\nWert der entnommenen Gegenstände nicht einmal vorübergehend seinem Vermögen einverleiben wollte, sondern daß\n‚er sich von Anfang an nur das erhoffte Geld aneignen wollte und daher die genannten Gegenstände nur an sich nahm,\nweil er auf diese Weise an das allein erstrebte Geld herankommen konnte. Der Diebstahl ist daher im Versuch steckengeblieben (RGSt 64, 250; BGHSt 4, 256, 258; 16, 190, 192;\n19, 388; BGH, Urteil vom 14. März 1974 - 4 StR 41/74;\nBGH, Beschluß vom 30. Juli 1974 - 1 StR 337/74).\n\nDa weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst abändern.\n\nDemgemäß ist der Strafausspruch zum Fall II 4 der\nUrteilsgründe und zur Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nIm übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-29/1-str-523-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-29/1-str-523-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.492977+00:00"}}