{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-29_1_StR_475_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-29","aktenzeichen":"1 StR 475/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHStT: Ja\n\nnur I. 3. bis Seite 12 zweiter Absatz erster Satz\n\nNATO-Truppenstatut Art. VII Abs, 9 Buchst. c; StPO § 251\n\nZur Auslegung des Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts (Recht des Beschuldigten, den Roalastungszeugen gegenübergesteilt zu werden).\n\nBGH - Urt. v. 29, Oktober 1974 - 1 StR 175/75, = LG Augsburg","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHStT: Ja\n\nnur I. 3. bis Seite 12 zweiter Absatz erster Satz\n\nNATO-Truppenstatut Art. VII Abs, 9 Buchst. c; StPO § 251\n\nZur Auslegung des Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts (Recht des Beschuldigten, den Roalastungszeugen gegenübergesteilt zu werden).\n\nBGH - Urt. v. 29, Oktober 1974 - 1 StR 175/75, = LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 475/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Soldaten der US-Streitkräfte Gary F CEEEEEEEENEENB ,\n\nzuletzt stationiert in A, geboren am EEEEEEEB 95.\nin IC Indiana (USA), zur Zeit in Haft,\n\n(Sachbezeichnung: REP... a. )\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndie Rechtsanwälte MP und Dr. GEEEED au: EEE\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt zu: in\n\nals Vertreter der Nebenkläger Johannes, Gertrud\nund Monika Rei ,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Tun\ngegen das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 19. November 1973 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte in den Fällen C II (\"Tat\ngegen CME\") und C III (\"Tat gegen\nRo\") jeweils des Autostraßenraubs\nin Tateinheit mit besonders schwerem Raub\nund mit Mord (§§ 316 a Abs. 1, 249 Abs. 1,\n251, 211, 47, 73 StGB) schuldig ist,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch verursachten notwen-\n\ndigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubs in drei Fällen, in einem Falle rechtlich\nzusammentreffend mit schwerem Raub, in zwei Fällen jeweils rechtlich zusammentreffend mit Mord, schwerem\nRaub und besonders schwerem Raub, sowie wegen Beihilfe\nzur Notzucht zur Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt,\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung des formellen und\ndes sachlichen Rechts. Seine Revision führt auf Grund\nder Sachbeschwerde lediglich zu einer den Strafausspruch nicht berührenden Änderung des Schuldspruchs.\n\nI.\n\n1. Die Revision stützt ihre Annahme, daß der unbedingte Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen\nBesetzung des Gerichts (§ 338 Nr, 1 StPO) vorliege,\nauf folgenden Vortrag:\n\nDer zur Wahl der Jugenäschöffen berufene Ausschuß\n(vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 JGG; § 40 GVG) habe\nam 14. November 1972 (auch) aus einer Vorschlagsliste\ngewählt, die vom Jugendamt der Stadt AP an\n26. Oktober 1972 \"mit der ausdrücklichen Einschränkung\" übersandt worden sei, daß die Liste weder der\nJugendwohlfahrtsausschuß \"gebilligt\" habe, noch daß\nsie zur Einsichtnahme aufgelegt gewesen sei. Die Vorschlagsliste des Jugendwohlfahrtsausschusses sei erst\nnach der Wahl aufgestellt und vom 27. November bis\n4, Dezember 1972 im Jugendamt aufgelegt worden. Eine\nwirksame Wahl der Jugendschöffen liege daher nicht\nvor. Daraus folge die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Jugendschöffengerichts bei dem Amtsgericht\nAugsburg und der Jugendstrafkammer bei dem Landgericht\nAugsburg in den Geschäftsjahren 1973 und 1974. Es komme nicht darauf an, ob im Einzelfalle Schöffen mitwirkten, die auf der am 26. Oktober 1972 übersandten Liste\nstanden. Erhebliche Verfahrensfehler lägen auch. deshalb vor, weil die in landesrechtlichen Vorschriften\nbestimmten Fristen für die Aufstellung und Übersendung\nder Vorschlagslisten nicht eingehalten worden seien.\n\nSoweit der Vortrag der Revision tatsächliches Vorbringen enthält, trifft er zu.\n\nNach einem Schreiben des Jugendamts der Stadt\nAugsburg vom 22, Oktober 1974 stimmten die Liste, die\nam 26. Oktober 1972 übersandt wurde und die vom Jugendwohlfahrtsausschuß aufgestellte Liste überein.\nDie dem Schreiben beigefügten Photokopien der beiden\nVorschlagslisten beweisen die Richtigkeit dieser Auskunft.\n\nDie Besetzungsrüge greift nicht durch,\n\na) Die Überschreitung der Fristen für die Aufstellung und Übersendung der Vorschlagsliste (vgl.\n§ 57 GVG; § 18 Abs. 2 und Abs. 4 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der\nJustiz und des Innern vom 19. Juli 1954 - GVBl S. 130 -\ni.V.m. Nr. 3 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom\n6. Juni 1972 - StAnz Nr. 24 S, 4 -) war für eine ordnungsmäßige Schöffenwahl (die überdies fristgerecht\nvorgenommen wurde) ohne jede Bedeutung.\n\nb) Die Wahl (auch) aus einer Vorschlagsliste der\nVerwaltung des Jugendamts der Stadt Augsburg läßt sich\nnicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß (wie im Begleitschreiben zu der am 26. Oktober 1972 übersandten\nVorschlagsliste dargelegt worden ist) \"bei der Stadt\nAugsburg auf Grund der Neuwahl des Stadtrats noch kein\nJugendwohlfahrtsausschuß bestand\" und die erste Sitzung nach seiner Konstituierung erst für 17. November\n1972 zu erwarten war. Die Überschreitung des Endtermins einer fristgerechten Wahl (vgl. § 18 Abs. 5 Bek.\nvom 19. Juli 1954 i.V.m. Nr. 3 Abs. 5 Bek. vom 6. Juni\n1972) konnte und mußte in Kauf genommen werden, um die\n\nWahl aus der gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 JGG gebildeten\nVorschlagsliste zu ermöglichen (vgl. Dallinger/Lackner,\nJGG 2. Aufl. § 35 Rdn. 21). Die Übergangsvorschrift\ndes § 117 Abs. 2 JGG (vgl. auch § 4 Abs. 2 Bek. vom\n19. Juli 1954) ist nicht mehr anwendbar (vgl.\nDallinger/Lackner aaO Rdn. 2). Es kann dahingestellt\nbleiben, ob sie die Wahl aus der Vorschlagsliste der\nVerwaltung des Jugendamts gestattet hätte. Auch eine\nHeilung des Mangels des Wahlverfahrens auf Grund der\nTatsache, daß die nachträglich Übersandte Liste des\nJugendwohlfahrtsausschusses mit der von der Verwaltung\ndes Jugendamts eingereichten Liste übereinstimmte,\nkommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 20, 37, 40;\nDallinger/Lackner aaO Rdn. 21). Aber der Mangel kann\ndie vorschriftsmäßige Besetzung der Jugendkammer nicht\nin Frage stellen, wenn in der Verhandlung gegen den\nAngeklagten nur Jugendschöffen mitwirkten, die von\neinem ordnungsgemäß besetzten Ausschuß in rechtswirksamer Weise gewählt worden sind (vgl. BVerfGE 31, 181,\n183; Dallinger/Lackner aa0). Jede Einzelwahl eines\nsolchen Ausschusses ist eine für sich zu betrachtende\nEntscheidung. Ist sie rechtswirksam, ist der Gewählte\nnach Maßgabe der weiteren Vorschriften des Normensystems, das seiner Bestimmung dient, gesetzlicher Richter im Einzelfall (BVerfGE aa0). Die Schöffen des\nSpruchkörpers, der gegen den Angeklagten verhandelte\nund entschied, sind nicht auf Grund des von der Verwaltung des Jugendamts der Stadt Augsburg eingereichten Vorschlags gewählt worden. Daß andere Mängel vorliegen, die die Rechtswirksamkeit ihrer Wahl in Frage\nstellen könnten, hat die Revision nicht behauptet.\n\nc) Der von der Revision gerügte Verstoß gegen\n§ 35 Abs. 3 Satz 3 JGG steht nicht im Zusammenhang\nmit der Vorschlagsliste, aus der die Jugendschöffen,\ndie im erkennenden Gericht mitgewirkt haben, gewählt\nworden sind. Im übrigen kann ein solcher Verstoß in\naller Regel die Revision nicht begründen (vgl. BGH,\nUrteile vom 29. September 1964 - 1 StR 280/64 - und\nvom 5. April 1973 - 2 StR 427/70 -; Oetker GA Bd. 49,\n93, 100).\n\n2. Die Revision beanstandet, daß die Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen von vier\nZeugen in Abwesenheit des psychiatrischen Sachverständigen verlesen worden sind und der Vorsitzende dem\nSachverständigen am nächsten Verhandlungstag lediglich\nden wesentlichen Inhalt der verlesenen Zeugenaussagen\nmitgeteilt hat,\n\nDie Beanstandung deckt keinen Rechtsfehler auf,\nDer Sachverständige gehört nicht zu den Personen, deren\nununterbrochene Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Ob\nund inwieweit er der Beweisaufnahme beiwohnen soll, bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 80\nAbs. 2 StPO; BGHSt 2, 25, 27). Die Revisionsbegründung\ngibt keine Tatsachen an, die ihre Folgerung, die bloße\nUnterrichtung des Sachverständigen durch den Vorsitzenden habe nicht genügt, als zutreffend erscheinen ließe.\nDer Sachverständige äußerte sich zur Frage der Reife\n(§ 105 JGG) und der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB)\ndes Angeklagten. Die Revision sagt nicht, daß und weshalb im Hinblick auf diese Beweisthemen die Anwesenheit des Sachverständigen während der Verlesung der\nNiederschriften geboten gewesen wäre.\n\n3. In der Verlesung der Niederschriften über die\nfrüheren richterlichen Vernehmungen der Zeuginnen\nPO und Hp sieht die Revision auch einen Verstoß \"gegen das Verwertungsverbot, das sich aus Art.\nVII Abs, 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts ergibt\".\nSie stützt die von ihr angenommene Gesetzesverletzung\nallein auf die Nichtanwendung dieser Bestimmung. Die\nRüge, daß die Voraussetzungen, von denen die Verlesbarkeit nach den Vorschriften des § 251 Abs. 1 StPO\nabhängt, zu Unrecht bejaht worden seien oder daß die\nJugendkammer gegen § 251 Abs. 4 StPO verstoßen habe,\nist nicht erhoben worden,\n\nMit ihrem Vorbringen hat die Revision keinen\nErfolg.\n\na) Die Frage, ob (oder inwieweit) Art. VII\nAbs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts (die Vorschrift besagt, daß der Beschuldigte \"das Recht hat,\nden Belastungszeugen gegenüübergestellt zu werden\")\neinen Urkundenbeweis mit Protokollen nach § 251 StPO\nausschließt, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher unterschiedlich beantwortet.\n\nIn einem Falle, in dem die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines früheren Mitbeschuldigten auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt worden war,\nhat der 4. Strafsenat die Auffassung vertreten, daß\nArt. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts der\nVerlesung entgegenstand. Eine vom klaren Wortlaut dieser Bestimmung abweichende Auslegung wäre nur zulässig,\n\nwenn entweder der Sinn der Vorschrift sie verlangte\noder wenn die Entstehungsgeschichte einen Anhalt dafür böte, daß der Wortlaut dem Willen der Vertragsparteien nicht entspreche, Weder das eine noch das\nandere sei der Fall. Mit Art. VII Abs. 9 des Truppenstatuts hätten die Vertragsparteien ihren Staatsangehörigen gewisse prozessuale Mindestrechte in gegen\nsie gerichteten Strafverfahren des Aufnahmestaates\nsichern wollen. Es müsse deshalb davon ausgegangen\nwerden, daß die Vertragsparteien eine ausdrückliche\nRegelung getroffen hätten, wenn sie in den Fällen des\n§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO eine Ausnahme von dem Recht\nauf Gegenüberstellung mit Belastungszeugen hätten zulassen wollen.\n\nIn dieser Entscheidung des 4. Strafsenats (Urteil\nvom 8. März 1973 - 4 StR 37/73 -, wiedergegeben bei\nDallinger MDR 1973, 729) ist offen geblieben, ob eine\nVerlesung in Betracht kommt, wenn der Angeklagte auf\ndie Gegenüberstellung verzichtet, wenn sie bereits im\nErmittlungsverfahren erfolgt oder aus tatsächlichen\nGründen unmöglich ist.\n\nDer 2. Strafsenat (Urteil vom 24. April 1974\n- 2 StR 89/74 -) hat in einem Falle der Verlesung nach\n§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO den Standpunkt eingenommen,\ndaß Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts einer\nVerlesung von Vernehmungsprotokollen im Rahmen des\n§ 251 StPO nicht entgegenstehe. Das Truppenstatut gewähre dem Beschuldigten rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Mindestrechte. Die deutsche\n\n- 10 -\n\nStrafprozeßordnung genüge den Anforderungen, die an\nein rechtsstaatliches Verfahren zu stellen sind. Sie\nsehe vor, daß Zeugen grundsätzlich in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten vernommen\nwerden und gestatte im Interesse einer wirksamen\nStrafverfolgung nur eng begrenzte Ausnahmen. Weitergehende Rechte, als sie in der deutschen Strafverfahrensordnung vorgesehen sind, habe ein Beschuldigter\ndurch Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts\nnicht erhalten sollen. Der 2. Strafsenat beruft sich\nauf BT-Drucks. III/2146 S,. 227, 239/240 und auf BGHSt\n21, 81, 84. |\n\nb) Der erkennende Senat teilt die Ansicht, daß\nArt. VII Abs. 9 des Truppenstatuts die Sicherung gewisser prozessualer Mindestrechte bezwecke. Die unterschiedlichen Strafverfahrensordnungen der Aufnahmestaaten erforderten die Umschreibung eines Minimums\nrechtsstaatlicher Ausgestaltung der Rechtsstellung beschuldigter Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und von beschuldigten Angehörigen dieser Personengruppen. Aber gerade deshalb muß im Einzelfalle geprüft werden, ob das Verfahrensrecht des jeweiligen\nAufnahmestaates unter dem rechtsstaatlichen Niveau\ndes Statuts liegt oder ob die in Art. VII Abs. 9 niedergelegten Grundsätze eine strafprozessuale Ausformung gefunden haben, die den Intentionen des Statuts\ngerecht wird oder doch nicht zuwiderläuft. Bei solcher\nBetrachtung kommt es entscheidend darauf an, ob der\nGrundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250\nStPO), der in Verbindung mit den Vorschriften über die\n\n- 11 -\n\nAnwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung\ndas Recht auf Gegenüberstellung gewährleistet (Eb.\nSchmidt, Lehrkomm. II § 58 Erl. 5 führt aus, daß die\nGegenüberstellung vor dem erkennenden Gericht \"selbstverständlich und unvermeidlich\" sei) und die seine\nDurchbrechung gestattende Vorschrift des § 251 StPO\nin einem statutskonformen Regel-Ausnahme-Verhältnis\nstehen. Eine ausdrückliche Regelung im Truppenstatut\nselbst, wie sie der 4. Strafsenat verlangt, war kaum\nmöglich. Sie hätte eine differenzierende Betrachtung\nder Strafverfahrensrechte der verschiedenen Aufnahmestaaten und einen ins einzelne gehenden Vorschriftenkatalog erfordert. Das Fehlen einer ausdrücklichen\nRegelung rechtfertigt daher nicht den Schluß, daß\n\"das Recht, den Belastungszeugen gegenübergestellt\n\nzu werden\", jeder im Rahmen einer rechtsstaatlichen\nVerfahrensgestaltung vertretbaren Einschränkung widerstreite. § 251 StPO ermöglicht nur eng begrenzte\nAusnahmen von dem Grundsatz des § 250 StPO im Interesse der Wahrheitsfindung und eines praktisch zu bewältigenden, zügigen Verhandlungsablaufs (vgl. BGHSt\n10, 185, 189). Der Senat meint, daß die Regelung der\nVoraussetzungen der Verlesbarkeit und das Interesse,\ndem sie dient, mit dem Recht auf Gegenüberstellung\nvereinbar sind.\n\nc) Eine abschließende generelle Stellungnahme\nerübrigt sich hier. Die Frage, ob die Niederschrift\nüber die Vernehmung der Zeugin HiBdurch den beauftragten Richter verlesen werden durfte, erfordert\nnur eine Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage\n\n- 12 -\n\nder besonderen Fallgestaltung. Bei der Vernehmung der\nZeugin nach § 223 StPO war der Angeklagte anwesend, .\neine Gegenüberstellung herbeigeführt. Zumindest in\neinem solchen Falle steht Art. VII Abs. 9 Buchst. c\n\ndes Truppenstatuts der Verlesung des Vernehmungsprotokolls nicht entgegen. Die Gegenüberstellung ermöglichte dem Angeklagten, der Zeugin sofort Fragen zu\nstellen und sich zu ihrer Aussage zu erklären (vel.\n\nEb. Schmidt aaO § 224 Erl. 1; Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg, StPO 22. Aufl. § 224 Anm. 5). Die \"korrekte,\neinwandfreie Niederschrift des wirklich Ausgesagten\"\nhatte sich auf Fragen, Antworten und Erklärungen zu\nerstrecken (vgl. Eb. Schmidt aa0 § 188 Erl. 6). Das\nerkennende Gericht konnte die Beweiswürdigung auf der\nGrundlage des in der Niederschrift sich widerspiegelnden Ablaufs der Gegenüberstellung vornehmen. Ein faires,\nrechtsstaatliches Verfahren war daher nicht in Frage\ngestellt, wenn die Voraussetzungen der Verlesbarkeit\nvorlagen. Dazu hat die Revision nichts vorgetragen.\n\nAuf der Verlesung der Niederschrift Über die Aussage der Zeugin a) beruht das Urteil nicht. Der\nRevisionsführer und der Mitangeklagte REED räunten\nim Falle C IV den Sachverhalt ein, in dem die Jugendkammer die Merkmale der Beihilfe des Revisionsführers\nzur Notzucht dieses Mitangeklagten gefunden hat. Die\nÜberführung Rep in einem Punkte des Geschehensablaufs (er bestritt, von Frau PEEEp auch den Mundverkehr verlangt zu haben) durch die verlesenen Bekundungen der Zeugin ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung\nund hat auch im Rahmen der Strafzumessungserwägungen\n\n- 13 -\n\nder Jugendkammer keine Rolle gespielt. Der von der\nRevision angeführte Satz aus den Strafzumessungsgründen (die Angeklagten \"haben schließlich, RER als\nTäter, FEB und Ro als Gehilfen, ein Verbrechen der Notzucht begangen, das in der Art der Begehungsweise und seines Unrechtscharakters nur wenig\ndem Verbrechen des Autostraßenraubs nachsteht\") ist\nnicht schon und nicht nur deshalb zutreffend, weil\ndie Jugendkammer Mundverkehr als erwiesen angesehen\nhat.\n\nII.\n\nWas der Angeklagte in Ergänzung seiner allgemeinen Sachbeschwerde vorbringt, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nDie umfassende Nachprüfung durch den Senat führte zur Schuldspruchänderung. Die Jugendkammer hat den\nAngeklagten in den Fällen C II und C III auch wegen\nbesonders schweren Raubs verurteilt, wie sich aus der\nAngabe der Strafvorschrift des § 251 StGB ergibt. Bedenken gegen diese Verurteilung bestehen nicht. Das\nTatgericht hat aber auf den Sachverhalt, der die Merkmale des besonders schweren Raubs aufweist, auch im\neinen Falle § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im anderen Falle\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 mit 3 StGB angewendet und Tateinheit zwischen schwerem und besonders schwerem Raub\nangenommen. Es liegt jedoch Gesetzeseinheit vor (BGHSt\n21, 183, 184; LK 9. Aufl. § 251 Rdn. 11). Der Senat\n\n- Ah -\n\nhat den Schuldspruch entsprechend geändert. Auf den\nStrafausspruch ist die Änderung, die den Unrechtsund Schuldgehalt nicht mindert, ohne Einfluß. Als\nTeilerfolg des Rechtsmittels im Sinne des § 473\nAbs. 4 StPO ist sie nicht zu bewerten. |\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-29/1-str-475-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-29/1-str-475-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.466525+00:00"}}