{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-22_1_StR_525_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-22","aktenzeichen":"1 StR 525/74","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nÄ in.der Strafsche 1\ngegen en\n\nden Reifenmonteur Erwin —— U y\ndort geboren on GEED 951, a u\n\nwegen Körperverletzung mit ‚Todesfolge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Oktober 1974, an der teilgenomnen haben:\n\nVorsitzender. Richter am Bundesgerichtehof”\n‚Dr. Pfeiffer,\nae Richter am. Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n.. Pikart,\nDr. Woesner, -\nHerdegen\n. als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in ‘der Verhandlung,\nBr Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\n5 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n| Justizangestellterp\n\n. als Urkundsbeanter der > Geschäftsstelle,\n\n. für Recht erkannt: or\n\nI. Auf die Revision des | Angeklagten wird das\n‚Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\n\n_ Regensburg vom 29. April 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben Bu\n\nTe soweit der. Angeklagte wegen versuchter .\n. ‚sexueller Nötigung verurteilt worden ist,\n\nu 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\"IT. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung. und Entscheidung, auch:\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine, “\n. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge,- versuchten Diebstahls. und ver- |\n\nsuchter sexueller ‚Nötigung zur. Gesamtfreiheitsstrafe von =\n\nfünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich\n‚die Revision des Angeklagten. mit der Rüge der Verletzung. \\\n'sachlichen. Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1 Die Annahme versuchten Diebstahls mit Waffen\n\n(88 242, 2uh Abs. I Nr. 1, 43 StGB) ist rechtlich nicht\n- zu beanstanden. \\\n\nı. Auch die Verurteilung wegen Körperverletzung mit.\nTodesfolge (§§ 223, 226 StGB) wird durch die getroffenen\nFeststellungen. getragen.\n\nDas Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe\nzwei- bis dreimal kräftig mit beiden Fäusten gegen den\nOberkörper des getöteten Wachmannes. gestoßen. Dabei habe |\ner in der rechten Hand eine scharf. geladene Pistole gehalten, die er infolge eines Defekts nicht mehr habe\n\"sichern können. Bei einem der Stöße habe sich, vom Angeklagten nicht gewollt, ein Schuß gelöst und den Wachmann\n‚in die Brust getroffen. Dieser. ‚sei an einer Bauchfell-\n‚entzündung als Folge der Schußverletzung gestorben.\n\nOhne Rechtsirrtum erblickt das Schwurgericht in die-\n'sem Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung mit Todesfolge. Die vorsätzliche Körperverletzung\n\nbesteht darin, daß der Angeklagte mit der Pistole in der\nFaust kräftig auf den Oberkörper des Wachmannes einstieß.\nSie umfaßt den gesamten Vorgang vom willentlichen Ausholen mit den Fäusten bis zu deren Aufschlag auf den Körper des Wachmannes.' Maßgebend ist, ob die von dem Willen,\ndas Opfer zu verletzen, getragene und diese Verletzung\n_ auch bewirkende Handlung zugleich auch den Tod des Opfers.\nherbeigeführt hat (BGHSt 14, 110, 112). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. ‘Der Fahrlässigkeitsvorwurf\nerstreckt sich auf den Tod ‚des Opfers als mögliche Folge\nder Verletzung (ua Ss. 5). \" |\n\n_ III. Gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen beiden Straftaten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der\nDiebstahlsversuch war bereits beendet, als der Angeklagte\naufgrund neuen Entschlusses auf den Wachmann einstieß.\n\nIV. Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchter\n\n. sexueller Nötigung (88 178, 43 StGB) nicht bestehenbleiben.\n\nDas Schwurgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte\ndie Zeugin Ursula FB entweder unter der Drohung, er\nwerde sie umbringen, zum Beischlaf zu nötigen versucht\nhat oder daß er nach einverständlichenm Geschlechtsverkehr\n\nmit ihr unter der Androhung einer Ohrfeige versucht hat,\n\nsie zur Duldung des Leckens an ihren Geschlechtsteil zu\nveranlassen. Von einer Wahlfeststellung sieht der Tat-\n\nrichter unter Berufung auf BGHSt 11, 100 ab, weil zwischen\n\n versuchter sexueller Nötigung und. versuchter Vergewaltigung ein Stufenverhältnis bestehe. Nach dem Grundsatz\n\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" gelangt er zur Verurteilung allein wegen versuchter sexueller Nötigung.\n\n' Dieses Ergebnis begegnet rechtlichen Bedenken. Es kann\ndahingestellt bleiben, ob die in BGHSt 11, 100 dargelegten\nRechtsgrundsätze auch gelten, wenn - wie hier - zwei ver-\n‚schiedenartige, zeitlich klar voneinander abgegrenzte Verhaltensweisen und nicht nur - wie dort - eine Tathandlung\nzur Beurteilung stehen, denn die Voraussetzungen der ss 178,\n\n73 StGB sind nicht hinreichend festgestellt.\n\nDie Nötigungsmittel des § 178 Abs. 1 StGB sind Gewalt\n\n. . oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.\nAuch § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. enthielt die gleichen\nErfordernisse. Das. Schwurgericht stellt dazu fest,. der\nAngeklagte habe der Zeugin Ursula FEED ine Ohrfeige E\n‚angedroht (UA S. 17). Gewalt ist die Anwendung von Kraft\n. zur Überwindung eines Widerstandes. Die Verabreichung ei-\n\nner Ohrfeige kann Gewalt sein (BGH, Urteil vom 30. August\n1972 - 2 StR 328/72), nicht aber ihre Androhung. Das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben erfordert eine gewisse äußere Schwere des in Aussicht |\ngestellten Angriffs auf die ‚körperliche Unversehrtheit.\nNicht jede ‚Drohung mit einem Übel, das den Tatbestand der\neinfachen‘ Körperverletzung erfüllt, ist schon eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 178 StGB\n(BGH, Beschluß vom 28. August 1974 - 3 StR 196/74; Dreher,\nStGB 34. Aufl. § 52 Anm. 3 A b). Die Zusammenstellung Leib\n\n‚oder Leben ergibt, daß nicht jede drohende einfache Körper- =\n verletzung genügt, sondern nur eine gewichtige. Die Drohung .\n\nmit einer Ohrfeige reicht nicht aus. Zu Recht nennt das .\nSehwurgericht sie eine \"Drohung mit einem leichten. Übel\"\n\n. An anderer Stelle (UA S. 23). stellt der Tatrichter\n\"die Ankündigung von Schlägen\" durch den Angeklagten fest.\nEine solche allgemein gehaltene Darlegung erfüllt gleich-\n\n‚falls nicht die Voraussetzungen des § 178 StGB. Sie läßt\n\noffen, ob bei Verwirklichung ‚der Drohung mit einer erheblichen Körperverletzung der Zeugin zu rechnen gewesen wäre\n\noder nicht. Unklar ist auch, ob mit der \"Ankündigung von\nSchlägen\" nur die festgestellte Drohung mit einer Onrfeige\noder mit weiteren Mißhandlungen gemeint war.\n\n\"Die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung\n\nmuß deshalb‘ aufgehoben werden. Das hat zur Folge, daß auch\n\ndie Gesamtstrafe aufzuheben ist. _\n\nu Brei Mil 2.0 Pikart\n\nWoesner - Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-22/1-str-525-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-22/1-str-525-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.405900+00:00"}}