{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-22_1_StR_511_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-22","aktenzeichen":"1 StR 511/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF |\n1 StR 511/74 . BESCHLUSS-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef ICE au sr. dort geboren am\nGERD 19.9, zur Zeit in Haft, |\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nIND\nae\n\nes)\n\n.g\nmn\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 22. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 stPo\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 28. März 1974 im\ngesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\n‚ Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch wird Jedoch nicht durch die getroffenen Feststellungen getragen. Die Strafkammer sieht sich in\nden Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe (schwerer Raub und\nDiebstahl) außerstande, dem Angeklagten bei der Strafzumessung eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung zugute zu\nhalten, obwohl sie sie in beiden Fällen als gegeben ansieht\nund obwohl sie im Fall II 1 einen erheblichen Alkoholverzehr\nvor Tatbegehung ausdrücklich feststellt. Sie begründet diese Entscheidung damit, daß der Angeklagte „im alkoholisierten Zustand zu Straftaten und Gewaltanwendung neigt\"\n\n(UA S. 10). Einzelheiten, die einen solchen Schluß recht-\n\nfertigen, sind jedoch nicht festgestellt. Der Angeklagte\nist „im wesentlichen nur wegen Vergehen gegen das Wehr-\n:strafgesetz vorbestraft\". Welcher Art diese Vergehen sind\nund welche Rolle der Alkohol dabei gespielt hat, teilt\ndas angefochtene Urteil nicht mit.\n\nDanach besteht die Möglichkeit, daß die Strafkammer\ndie alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten ohne hinreichenden Grund nicht mildernd berücksichtigt hat. Dieser\nMangel kann sich auch auf die Einzelstrafen in den Fällen\nII 3 und 4 ausgewirkt haben. Deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben. | |\n\nPfeiffer Loesdu Mösl\n| Woesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-22/1-str-511-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-22/1-str-511-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.390293+00:00"}}