{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-22_1_StR_493_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-22","aktenzeichen":"1 StR 493/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF °*°\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 493/74 URTEIL\nIan #4\nin der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Mex CO , ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am EEEEEEED 1921 in BEE, Kreis\nBOBBY Oberschlesien, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n068\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Oktober 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt MED in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Memmingen vom 5. April 1974 insoweit\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün de :\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags- zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und hat seine Unterbringung in einer \"Heil- und\nPflegeanstalt\" (richtig: Heil- oder Pflegeanstalt)\nangeordnet (§§ 212, 42 d StGB).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie führt lediglich\nzur Aufhebung des Maßregelausspruchs.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß im Verlauf der\nHauptverhandlung die Vorstrafen des Angeklagten zu\nfrüh, nämlich anläßlich der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und vor der\nVerlesung des Anklagesatzes festgestellt worden\nseien.\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt, daß \"das Bundeszentralregister des Angeklagten\" im Verlauf der\n\nVernehmung zu den persönlichen Verhältnissen verlesen worden ist.\n\nDie Erörterung und Feststellung der Vorstrafen\ndes Angeklagten mit Hilfe des Bundeszentralregisters\nstellt, wie sich aus § 249 StPO ergibt, einen Teil\nder Beweisaufnahme im förmlichen Sinne dar. Zwar ist\nes nach § 243 Abs. 4 Satz 4 StPO dem Ermessen des\nVorsitzenden liberlassen zu bestimmen, wann die Vorstrafen festzustellen sind, doch kommt nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 StPO im Zusammenhalt mit § 249\nStPO als frühester Zeitpunkt hierfür die Vernehmung\ndes Angeklagten zur Sache in Betracht. Ob in der Feststellung der Vorstrafen schon bei der Vernehmung des\nAngeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen eine\nmit der Revision angreifbare Gesetzesverletzung zu\nerblicken ist, kann jedoch (ebenso wie in der Entscheidung des BGH bei Dallinger, MDR 1968, 200, 203)\noffen bleiben, da der Senat ausschließen kann, daß\nsich die Abweichung von der Reihenfolge zum Nachteil\ndes Angeklagten ausgewirkt hat. Der Angeklagte hat\nsich nach der Verlesung des Anklagesatzes und nach\nder Belehrung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 zur Äußerung\nbereit erklärt und ist zur Sache vernommen worden\n(Prot. S. 5 = Bl. 155 d.A.); er hatte sonach Gelegenheit, zu den festgestellten Vorverurteilungen und zu\nihrer Bedeutung im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens auch im weiteren Verfahrensablauf Stellung\nzu nehmen.\n\n2. Die Revision meint weiter, der Angeklagte habe sich bereits anläßlich seiner Vernehmung zu den\npersönlichen Verhältnissen zur Sache eingelassen; der\nAnklagesatz sei daher zu spät verlesen, der Angeklagte zu spät über seine Rechte nach § 243 Abs. 4 Satz 1\nStPO belehrt worden.\n\nAus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß\nder Angeklagte vor der Verlesung des Anklagesatzes\nausführlich über seinen Lebenslauf vernommen worden\nist und dabei auch Angaben über seinen Gesundheitszustand und seine Trinkgewohnheiten gemacht hat; über\nden Hergang der ihm in der Anklage vorgeworfenen Tat\nhat er in diesem Verfahrensabschnitt nicht ausgesagt.\n\nDas Gesetz unterscheidet zwischen der Vernehmung\ndes Angeklagten \"über seine persönlichen Verhältnisse\"\nund \"zur Sache\" (§ 243 Abs. 2, 4 StPO). Zwischen diesen beiden Verfahrensteilen wird der Anklagesatz verlesen; unzulässig ist es, den Anklagesatz erst nach\nder Vernehmung des Angeklagten zur Sache zu verlesen\n(vgl. dazu besonders eindringlich für die insoweit\ngleich bedeutsame frühere Verlesung des Eröffnungsbeschlusses RGSt 23, 310).\n\nBei der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse handelt es sich nicht nur um die Feststellung\nder \"Personalien\", aus denen sich die Identität des\nvor Gericht Erschienenen mit der in Anklagesatz und\nEröffnungsbeschluß bezeichneten Person ergibt; aus dem\n\nBegriff der \"Verhältnisse\" ergibt sich vielmehr, daß\nan dieser Stelle ohne Rechtsverstoß alle auf die\nPersönlichkeit des Angeklagten bezüglichen Tatsachen\nerörtert werden können, wie etwa der Lebensgang, die\nberufliche Ausbildung, die Familienverhältnisse, die\nwirtschaftliche Lage. Daß diese Verhältnisse später\nbei der Strafzumessung eine Rolle spielen können\n(vgl. § 13 Abs. 2 StGB: \"persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse\"), hindert ihre Erörterung in diesem Verfahrensabschnitt nicht, soweit der Angeklagte\n‚zu Angaben bereit und eine Beweisaufnahme über einzelne Tatsachen nicht erforderlich ist (vgl. Eb.\nSchmidt, Lehrkommentar zur StPO Nachtrag § 243 Rdn. 18),\n\nj\n\nEine feste Grenze dafür, was im Einzelfall zur\nVernehmung über die persönlichen Verhältnisse oder\nzur Vernehmung zur Sache gehört, wird sich nicht ziehen lassen; zur ersteren Vernehmung zählen jedenfalls\nnicht die Erörterung der Vorstrafen und die Angaben\nzur Tatausführung. Im übrigen wird es vielfach Tatsachen geben, die zu den persönlichen Verhältnissen im\nweiteren Sinn gehören, aus denen aber auch Anhaltspunkte zur Schuldfrage oder zum Maß der Schuld gewonnen werden können. Der Senat hat bisher die Frage offen gelassen, ob solche Tatsachen von der Vernehmung\nzur Sache umfaßt werden (BGH NJW 1974, 1570, 1571);\ner muß sie jetzt ebensowenig abschließend beurteilen\nwie die in der anderen Richtung weit gehende Auffassung, in die Vernehmung zu den persönlichen Verhältnissen gehörten alle auf die Persönlichkeit bezüglichen Tatsachen, die für die Strafzumessung im\n\nweitesten Sinn von Bedeutung sein könnten (BayObLGSt\n1971, 44). Denn im vorliegenden Fall hat die Revision nicht aufzeigen können, daß Tatsachen, die eindeutig in die Vernehmung zur Sache gehörten, unter\nGesetzesverstoß vor der Verlesung des Anklagesatzes\nund vor der Belehrung des Angeklagten nach § 243\nAbs. 4 Satz 1 StPO erörtert worden seien. Auf die\nFrage, ob das Urteil gegen den zur Aussage bereiten\nAngeklagten auf einem solchen Verstoß beruhen könnte,\nkann es demnach nicht mehr ankommen.\n\nII. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDer Erörterung bedarf allenfalls, ob die Annahme\ndes bedingten Tötungsvorsatzes von den Feststellungen\ngetragen wird.\n\nDas Schwurgericht hat am Tötungsvorsatz des Angeklagten keinen Zweifel; er habe, so führt es (UA S. 18)\naus, sein Opfer mit erheblicher Wucht zweimal in den\nOberkörper gestochen; bei solchen Stichen sei immer\nmit der Verletzung von lebenswichtigen Organen zu rechnen, die den Tod zur Folge haben könnten; den tödlichen\nStich in den Oberbauch habe der Angeklagte von unten\nnach oben und von vorne nach hinten geführt; er habe\nbilligend in Kauf genommen, daß durch einen der beiden\nStiche sein Opfer getötet werden könne,\n\nWeitere Feststellungen waren nach Sachlage nicht\nerforderlich und angesichts der Einlassung des\n\nAngeklagten, der sich für die eigentliche Tatzeit\nauf eine Erinnerungslücke beruft, auch nicht möglich. Das Schwurgericht konnte nur aus dem äußeren\nVerhalten des Angeklagten bei der Tat, sowie vor\nund nach ihr, auf seine innere Einstellung bei der\nAusführung der Messerstiche schließen.\n\nDaß wuchtige Messerstiche in den Oberkörper\neines Menschen das Leben gefährden können, ist eine\nallgemeine Erkenntnis, die sich auch einem einfach\nstrukturierten Täter nur in Ausnahmefällen nicht\nerschließt. Der Angeklagte ist geistig gesund; zwar\nliegt seine intellektuelle Leistungsfähigkeit an\nder unteren Grenze der Norm, doch ist er weder\nschwachsinnig noch dement; daß er als asozial, haltlos stimmungslabil und gemütsarn gekennzeichnet wird\n(UA S. 19), hat nichts mit seiner Fähigkeit zu tun,\nden tödlichen Ausgang der von ihm geführten Stiche\nin seine Vorstellung aufzunehmen und zu billigen.\nDer Alkoholgenuß hat nicht seine Einsichtsfähigkeit,\nsondern lediglich die Steuerungsfähigkeit erheblich\nvermindert (UA S. 20). Nimmt man hinzu, daß die Annahme der Billigung naheliegt, wenn der Täter sein\nVorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt,\nohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überläßt, ob sich die\nvon ihm erkannte besondere Gefahr verwirklicht oder\nnicht (BGH, Urteile vom 14. September 1971 - 1 StR\n280/71 - und vom 8. Mai 1973 - 1 StR 656/72), dann\nkann die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe mit bedingtem Vorsatz getötet, rechtlich nicht\nbeanstandet werden.\n\nDazu steht es auch nicht im Widerspruch, wenn\nder Tatrichter die subjektive Tatseite des Mordes\nnicht für nachweisbar hält, weil der Angeklagte zur\nTatzeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, komplizierte Überlegungen anzustellen (UA S. 23). Diese\nUrteilsstelle betont vielmehr den Gegensatz zwischen\nden einfachen, dem Angeklagten auch im alkoholisierten Zustand möglichen Überlegungen über die tödlichen Folgen seiner Stiche, und den komplizierteren,\nihm vielleicht nicht mehr zugänglichen Erwägungen\nüber die besonderen Umstände, die die Tat zum Mord\nstempeln könnten.\n\nIII. Dagegen kann der Ausspruch ber die\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt keinen Bestand haben.\n\nZwar ist die Unterbringung nach § 42 b StGB\nnicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte die Tat in einem durch Alkoholgenuß hervorgerufenen Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit\nbegangen hat; denn ein Beschuldigter kann z.B. auch\ndann untergebracht werden, wenn eine besonders starke Empfindlichkeit gegenüber dem Alkohol ihre Grundlage in einer geistigen Erkrankung hat, mag diese\nauch an und für sich die Zurechnungsfähigkeit nicht\nbeeinträchtigen (RG HRR 1940, 571), oder selbst dann,\nwenn bei solch hoher Empfindlichkeit gegen Alkohol\ndie mangelnde Widerstandskraft nicht krankhaft bedingt ist (BGHSt 10, 57).\n\n- 10 -\n\nSo liegt es aber hier nicht. Beim Angeklagten\nliegen keine Hinweise auf eine besondere Alkoholunverträglichkeit vor; es fehlen ferner psychische\nAbartigkeiten, die als krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder als Geistesschwäche zu werten\nwären; er trinkt seit Jahren gewohnheitsmäßig Alkohol, ohne daß körperliche oder seelische suchtbezogene Erscheinungen zu verzeichnen sind (UA S. 19/20).\nEs handelt sich nach den Feststellungen bei ihm um\neinen gesunden Menschen, der sich betrinkt und dabei\nstrafbare Handlungen begeht. Die Gefahr, die von\neinem solchen Menschen ausgeht, bekämpft das Strafgesetzbuch in den §§ 330 a und 42 c, nicht in § 42 db\nStGB (BGHSt 10, 57, 60; BGH, Urteil vom 30. Oktober\n1973 - 1 StR 445/73).\n\nDemnach kann die Anordnung der Unterbringung\nauf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Strafhöhe durch die insoweit angestellten Erwägungen in rechtsirriger Weise zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden wäre (vgl.\nBGHSt 24, 132), beschränkt sich die Aufhebung des\nUrteils auf diesen Punkt. Die Aufhebung der Feststellungen erstreckt sich auf den ganzen Bereich der tatsächlichen Feststellungen des § 42 b StGB mit Ausnahme der zum Schuldspruch festgestellten Tatsachen (vgl.\nBGH, Urteil vom 24. Juli 1973 - 1 StR 237/73).\n\n- 11 -\n\nIV. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten\nals unbegründet zu verwerfen,\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-22/1-str-493-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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