{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-22_1_StR_295_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-22","aktenzeichen":"1 StR 295/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zu I 1 und 2\n\nStGB §§ 267, 348; StVZO § 29\n\nTrägt der zuständige Beamte der Kraftfahrzeugzulassungsstelle im Kraftfahrzeugschein bewußt einen unrichtigen\nTermin für die nächste Hauptuntersuchung ein, so begeht\ner keine Urkundenfälschung, sondern eine Falschbeurkundung; mit der Eintragung wird eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne des § 348 StGB beurkundet.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nnur zu I 1 und 2\n\nStGB §§ 267, 348; StVZO § 29\n\nTrägt der zuständige Beamte der Kraftfahrzeugzulassungsstelle im Kraftfahrzeugschein bewußt einen unrichtigen\nTermin für die nächste Hauptuntersuchung ein, so begeht\ner keine Urkundenfälschung, sondern eine Falschbeurkundung; mit der Eintragung wird eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne des § 348 StGB beurkundet.\n\nBGH, Urt. v. 22. Oktober 1974 - 1 StR 295/74 - LG München II\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 295/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Angestellten Ja aus\n/Lkrs. geboren am NED\n1939 in CSSR,\n2. den Kraftfahrer Heinz ES:\n‚„ dort geb am 1941,\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Arthur 19)\n\naus\nLkrs. ‚ geboren 1950\n\naus OD Lxrs. FB\n959 in MB,\n\nin\n\nden Kaufmann Hans S\ngeboren am\n\nwegen Bestechung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iS\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED au: un\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dip,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts München II vom\n9. November 1973 wird mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten TED.\nsoweit er in den Fällen II A 1 bis 3 der\nUrteilsgründe verurteilt worden ist, sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe;\n\n2. auf die Revisionen der Angeklagten zu\nund OB in vollem Umfang, soweit es diese\nAngeklagten betrifft;\n\n3. soweit der Mitangeklagte SC verurteilt\nworden ist;\n\n4. auf die Revision des Angeklagten Sw,\nsoweit er in den Fällen II B 1 und 2 der\nUrteilsgründe verurteilt worden ist, sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nDEE un SCREEEED werden verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des Angeklagten BE.\n\nSoweit der Beschwerdeführer die Annahme der schweren\npassiven Bestechung und des Diebstahls beanstandet, kann\ner keinen Erfolg haben; was er hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Dagegen kann die tateinheitliche\nVerurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen II A 1\nbis 3 der Urteilsgründe nicht bestehenbleiben.\n\n1. Nach den Feststellungen trug der Angeklagte, der\nfür alle bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle anfallenden Arbeiten zuständig war, in diesen Fällen auf der letzten Seite der Kraftfahrzeugscheine in die dafür vorgesehene\nSpalte jeweils einen zwei Jahre später liegenden Termin für\ndie Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung ein, obwohl\neine Untersuchung entweder gar nicht stattgefunden oder\nMängel des Fahrzeugs ergeben hatte, und drückte das Siegel\ndes Landratsamtes bei; zugleich gab er eine Prüfplakette\naus. Zu Unrecht sieht die Strafkammer hierin die Verfälschung einer Urkunde.\n\nDie Eintragung war zwar ungerechtfertigt, weil eine\nHauptuntersuchung richt ordnungsgemäß stattgefunden hatte.\nDamit wurde aber nicht, wie das Landgericht annimmt, eine\nVeränderung der gedanklichen Erklärung des Kraftfahrzeugscheins vorgenommen. Es wurde vielmehr an der für neue\nEintragungen des Untersuchungstermins vorgesehenen Stelle\nein weiterer Vermerk angebracht, wofür der Angeklagte als\nAngehöriger der Zulassungsstelle sachlich zuständig war\n(§ 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Nr. 1 StVZO). Da er zu Eintragungen dieser Art an sich selbst berechtigt war, brauchte er nicht vorzutäuschen, daß an seiner Stelle ein Berechtigter diese vorgenommen habe, und er hat das auch nicht\ngetan. Es liegt hiernach also weder die Verfälschung noch\ndie fälschliche Anfertigung einer Urkunde vor, sondern\nnur eine sog. schriftliche Lüge.\n\nEine solche nimmt die Strafkammer auch für einen Teilakt der unter II A 3 der Urteilsgründe festgestellten fortgesetzten Handlung an (Fall Ne-Heiii Un Ss. 25, 26):\nDa bei Ausstellung eines neuen Kraftfahrzeugscheins der An-\n\ngeklagte \"zugleich (in einem Zug) den neuen Termin zur\nnächsten Hauptuntersuchung\" eingesetzt habe, berühre das\nfalsche Datum die Echtheit der Urkunde nicht (UA S. 44).\nDas trifft zu, gilt aber auch für die anderen Fälle, die\nsich im hier wesentlichen Punkt (Eintragung des nächsten\nUntersuchungstermins) nicht unterscheiden.\n\n2. Der erwähnte Fall N HE gibt dem Landgericht Anlaß zur Erörterung der Frage, ob die schriftliche\nLüge als Falschbeurkundung im Sinne des § 348 StGB zu beurteilen ist; die Strafkammer verneint sie (UA S. 44, 45).\nDiese rechtliche Beurteilung trifft nicht zu; das gilt\nauch für die übrigen Fälle. Dadurch ist der Senat gehindert, den Schuldspruch durch Wegfall der Urkundenfälschung\nselbst zu ändern. |\n\nDer Kraftfahrzeugschein ist eine öffentliche Urkunde.\nAllerdings wird hierdurch nicht jede darin angeführte Tatsache als geschehen beurkundet mit der Folge, daß diese\nAngabe erhöhte Beweiskraft genießt, daß sie also zum Ööffentlichen Glauben mit Wirkung für und gegen jedermann Beweis\nerbringt. Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Kraftfahrzeugscheins (jeweils zu § 271 StGB) entschieden, daß\nsich dessen Beweiskraft weder auf die Fabrikationskennzeichen des Fahrzeugs (BGHSt 20, 186) noch auf die Angaben\nzur Person erstreckt (BGHSt 20, 294; 22, 201).\n\nDie Eintragung des nächsten Untersuchungstermins hat\njedoch eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne des § 348 StGB\nzum Inhalt, die mit Wirkung gegen jedermann beurkundet wird.\nBei Beurteilung dieser Frage wird grundsätzlich ein strenger\n\nMaßstab angelegt; die erhöhte Beweiskraft muß Sinn und\nZweck des Gesetzes entsprechen, wobei die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen ist (BGHSt 22, 201, 203).\n\nSo liegt es hier. Die Eintragung im Kraftfahrzeugschein\nmuß in Verbindung mit der Aushändigung der Prüfplakette\ngesehen werden. Durch diese hat der Kraftfahrzeughalter,\nwie § 29 Abs. 2 Satz 1 StVZO bestimmt, nachzuweisen, wann\ndas Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung angemeldet\nwerden muß. Durch den Zwang zur Beschaffung der Plakette\nsoll (statt wie früher durch behördliche Aufforderung)\ndie Gestellung der in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge\nzur technischen Kontrolle erreicht werden, die für die\nallgemeine Verkehrssicherheit von großer Bedeutung ist.\nDieses System gilt seit der Verordnung vom 7. Juli 1960\n\n- BGBl I 1960, 485 (Art. 2 Nr. 33; vgl. dazu die Amtliche\nBegründung VkBl 1960, 463); es ist auch durch die Neufassung des § 29 StVZO (Verordnung vom 13. Juli 1971\n\n- BGBl I 1971, 979) nicht geändert worden (vgl. Antliche Begründung VkBl 1971, 347 Abschnitt I 2).\n\nDie Prüfplakette ist eine Urkunde im Sinne des\n§ 267 StGB; der Urheber der darin enthaltenen Erklärung\nist gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVZO aus der Eintragung im\nFahrzeugschein zu ersehen, weil diese vom Ausgeber der\nPlakette vorzunehmen ist (vgl. BayObLG 1965, 117; Krumme/\nSanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht § 29 StVZO Anm. VIII).\nGeht die auf den polizeilichen Kennzeichen angebrachte\nPlakette verloren oder wird sie beschädigt, so erbringt\nnur die Eintragung im Fahrzeugschein den Nachweis, wann\ndie nächste Hauptuntersuchung stattzufinden hat (Richtlinien nach dem Stande vom 1. Juli 1964 - VkBl 1964, 334 -\nAbschnitt D; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. 1974,\n\nStVZO § 29 Anm. 49); die Eintragung soll der Kontrolle\ndienen und Fälschungen verhindern (Müller Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. 1969 Bd. I StVZO § 29 Rdn. 12).\nZwar bestimmt § 24 Satz 2 StVZO, daß der Fahrzeugschein\nnur \"zuständigen Personen\" ausgehändigt werden muß. Dessen ungeachtet spielt aber die Eintragung des Untersuchungstermins auch im privatrechtlichen Verkehr eine\nbedeutende Rolle insbesondere beim Verkauf gebrauchter\nKraftwagen. Ihr Wert für den Käufer wird maßgeblich davon beeinflußt, wann die Fahrzeuge einer erneuten tech-\n“nischen Kontrolle zu stellen sind. Der Vermerk im Fahrzeugschein beurkundet mit Wirkung gegen jedermann, daß\ndas Kraftfahrzeug erst zu dem dort angegebenen Zeitpunkt\nzur Hauptuntersuchung angemeldet werden muß.\n\n3. Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob\nder Angeklagte in den Fällen II A 1 bis 3 tateinheitlich\nmit schwerer passiver Bestechung und Diebstahl auch der\nFalschbeurkundung im Amt in objektiver und subjektiver\nHinsicht schuldig zu sprechen ist. Das zwingt zur Aufhebung und Zurückverweisung in diesen Fällen sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafen in\nden anderen Fällen werden ersichtlich durch den jetzt\naufgehobenen Schuldspruch nicht berührt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Hi»\n\nSie ist wirksam auf das Strafmaß beschränkt. Was der\nBeschwerdeführer hierzu vorträgt, deckt einen Rechtsfehler\nnicht auf. Das Rechtsmittel hat gleichwohl Erfolg, weil\nder Schuldspruch auch gegen diesen Angeklagten gemäß\n§ 357 StPO aufgehoben werden muß (BGH NJW 1954, 441 Nr. 17).\n\nDer Beschwerdeführer ist tateinheitlich auch wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt worden. Das ist, wie\noben ausgeführt, ein sachlichrechtlicher Fehler; es kommt\naber eine Anstiftung zur Falschbeurkundung in Betracht.\n\nIII. Auch beim Mitangeklagten SP, der kein\nRechtsmittel eingelegt hat, ist gemäß § 357 StPO der Schuldspruch aufzuheben. Das Landgericht hatte ihn im Fall IIA3\nder Urteilsgründe einer fortgesetzten Beihilfe zur Urkundenfälschung und zum Diebstahl schuldig gesprochen. Auch bei\nihm ist zu prüfen, ob er der Teilnahme an einer Falschbeurkundung schuldig ist.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten Oi»\n\n1. Seine Verfahrensrügen dringen: nicht durch.\nDie Aufklärungsrüge scheitert schon daran, daß keine Beweismittel angegeben werden, deren sich der Tatrichter\nhätte bedienen sollen. Was als Verletzung des § 267 Abs. 1\nStPO vorgetragen wird, ist ein unzulässiger Angriff auf\ndie tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts.\n\n2. Die allgemeine Sachrüge muß dagegen Erfolg haben,\nweil der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl und zur\nUrkundenfälschung verurteilt worden ist. Der Angeklagte\nhat zwar in strafbarer Weise im Fall II A 3 h mitgewirkt;\ngerade hier hat aber das Landgericht - mit Recht - keine\nUrkundenfälschung angenommen (UA S. 44). Dagegen bleibt\neine tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 348 StGB möglich.\n\nV. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung in den\nFällen II B 1 und 2 der Urteilsgründe. Der Angeklagte wurde hier wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zum\nDiebstahl verurteilt, ohne insoweit angeklagt worden zu\nsein. Ein entsprechender Hinweis gemäß § 265 StPO hat in\nder Hauptverhandlung nicht stattgefunden. Hierauf kann\nder Schuldspruch in den genannten Fällen beruhen.\n\n2. Was die Revision im Rahmen der Sachbeschwerde\ninsbesondere zum Strafmaß vorträgt, ist offensichtlich\nunbegründet. Aufzuheben ist jedoch die Gesamtstrafe. Die\nEinzelstrafen, die der Tatrichter in den Fällen IIB35\nund II C der Urteilsgründe verhängt hat, sind ersichtlich\nnicht durch den Schuldspruch zu den Fällen IIB1i und 2\nbeeinflußt.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-22/1-str-295-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":4},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-22/1-str-295-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.341973+00:00"}}