{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-22_1_StR_258_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-22","aktenzeichen":"1 StR 258/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF- 9424 071\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1 str 258/7u URTEIL.\nAL ur. 74 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Waffenhändler Hermann M EP aus AWNiederlande, dort geboren am EB 1333,\n\nwegen unerlaubten Waffenhandels\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\n‘Dr. Mösl,\nDr. Woesner,\n‚Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\n'Bundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED, EEE, |\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nKarlsruhe vom 2. November 1973 werden verworfen. -\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens\ngegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswaffengesetzes vom 14. Juni 1968 in drei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 9.000 DM, ersatzweise für je 50 DM einen Tag\nFreiheitsstrafe, verurteilt. Gegen dieses Urteil richten\n‚sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die\nauf den Strafausspruch beschränkt ist, erhebt die Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Beanstandung, die Strafkammer habe die Be-\n'weisamträge des Verteidigers zu Unrecht. abgelehnt, entspricht nicht den Erfordernissen des § 3u4 Abs. 2 Satz 2 StPO.\nDie Revision teilt nicht nit, aus welchen Gründen der Tatrichter die Anträge abgelehnt hat.\n\n2. Als Aufklärungsrüge ist die Beanstandung unbegründet. Die Vernehmung der Türken und der Vorbesitzer der\nPistolen drängte sich aus den Gründen, mit denen die Strafkammer die Beweisamträge abgelehnt hat, nicht auf.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\nDie drei selbständigen Handlungen des Angeklagten\nstellen Verstöße gegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 36 Abs. 1 Nr. 2\ndes BWaffG vom 14. Juni 1968 (BGBl I 633) dar. Diese Vorschriften, die den gewerbsmäßigen Handel mit Schußwaffen\nregeln, sind im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bun-\n\n. des erlassen, Landesrecht scheidet im vorliegenden Fall aus,\nDas BWaffG vom 19. September 1972 (BGBl I 1797) ist nicht\nanzuwenden, weil es gegenüber dem Gesetz vom 14. Juni 1968\nnicht das nildere Gesetz ist (§ 2 Abs. 2 5. 2 StGB).\n\nDer Angeklagte, der keine für die Bundesrepublik\ngültige Waffenhandelserlaubnis besaß, erwarb am 16. Januar\n1970 vorsätzlich in Ausübung seines Gewerbes als selbständiger Waffenhändler in Deutschland 42 Karabiner und vertrieb 40 davon an einen Abnehmer in Düsseldorf. Am 8. Mai\n1970. vermittelte er in Düsseldorf ein Waffenhandelsgeschäft\nüber 80 Karabiner. Im April/Mai 1970 erwarb der Angeklagte\nin der Bundesrepublik gegen Barzahlung 620 Pistolen. Damit\nsind die Tatbestandsmerkmale der 88 5. Abs. 1 Nr. 2, 36\nAbs. 1 ‚Nr. 2 BWe£fG erfüllt. Verschuldeter Verbotsirrtum,\nder den Vorsatz nicht ausschließt, ist rechtsirrtunsfrei\nangenommen.\n\n2. Die Strefzumessungserwägungen bieten keine Vveranlassung zu rechtlicher Beanstandung.\n\nB. Die Reyision der Staatsanwaltschaft\n\nAuch die auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum\nVerbotsirrtum des Angeklagten ergeben, daß die Strafkammer\ndie dahingehande Einlassung geglaubt hat (UA S. 16, 17).\n'Eine weitere Darlegung dazu war nicht erforderlich.\n\n2. Nach § 267 Abs. 3 StPO ist das Gericht verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in\nden Urteilsgründen darzulegen. Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). § 13 n.F. StGB hat daran\n: nichts geändert. Insbesondere ist nicht erforderlich, alle\ndort genannten Umstände ausdrücklich in den Urteilsgründen\nabzuhandeln (BGH bei Dallinger MDR 1970, 899; BGH, Urteil\nvom 19. Oktober 1971 - 1 StR 613/70).\n\nDie Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils\nwerden diesen Erfordernissen gerecht. Die Bemessung der\nStrafe orientiert sich ersichtlich an der Schuld des |\nTäters (§ 13 Abs. 1 Satz 1 ‚StGB). Das Gewinnstreben des\nAngeklagten ist eindeutig als Beweggrund der Taten festgestellt (UA S. 3), das Maß seiner Pflichtwidrigkeiten\nergibt sich aus dem festgestellten Umfang der Waffen-\n\n* handelsgeschäfte. Die Strafkammer berüicksichtigt aus-\n\ndrücklich, daß in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe zu einem wesentlichen Teil an den Endabnehner freiverkäufliche Jagd- und nicht etwa Kriegswaffen Gegenstand der Geschäfte waren und daß der Handel mit Faustfeuerwaffen im Fall II 3 eine erhebliche Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung bedeutete (UA S. 18,\n19). Eines besonderen Eingehens auf die Berufspflichten.\n\ndes Angeklagten als eines in den Niederlanden lizenzierten Waffenhändlers bedurfte es in diesem Zusammenhang\nnicht.\n\nDie Strafkammer hat es im Hinblick auf die für den\nAngeklagten sprechenden Umstände für gerechtfertigt ge-\n\n. halten, gegen ihn Geldstrafen zu verhängen. Eine ausdrückliche Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der\nRechtsordnung die Verhängung von Freiheitsstrafen gebot,\nwar bei der festgestellten Sachlage nicht erforderlich. |\nDer Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung gehört zwar, auch wenn er in § 13 StGB nicht ausdrücklich\nals Strafzunessungsgrund aufgeführt ist, nach wie vor zu\nden Leiterwägungen der Strafzumessung (BGH, Urteil vom\n30. November 1971 - 1. StR 554/71 bei Dallinger MDR. 1972,\n196). Auf ihn in den Urteilsgründen einzugehen, besteht\naber nur Veranlassung, wenn Besonderheiten festgestellt\nsind, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß seine\nVoraussetzungen gegeben sind. Dazu ‚gehören beispielsweise\ndie Notwendigkeit der Erhaltung der Rechtstreue. der ‚Bevölkerung und die Unverständlichkeit der Verhängung einer\nGeldstrafe für das allgemeine Rechtsempfinden. (BGHSt 24,\n40, 45, 46). Derertig schwerwiegende besondere Umstände\n\nsind hier jedoch nicht in Erscheinung getreten. Die allgemeine generalpräventive Komponente der Vorschriften des\nBundeswaffengesetzes ist erkannt und hinreichend gewürdigt (UA S. 19).\n\nPfeiffer Loesdau nn 'Mösl\n| _ Woesner Zipfel\n\nw","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-22/1-str-258-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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