{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-15_1_StR_474_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-15","aktenzeichen":"1 StR 474/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF f\n\nısım zum BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdeckerhelfer Bruno SGB aus ZB, zeboren am EEE 193: in ME Fonnern, zur Zeit in\n\n_ wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1974 gemäß 8. 349. Abs. 2, 3 und 4. StPO u\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil |\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. März 1974 u\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n. klagte zweier miteinander in Tateinheit stehender Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen sowie des Beischlafs\nmit einer Verwandten absteigender Linie\n(88 176 Abs. 1 und 3, 174 Abs. 1 und 3, 173\nAbs. 1, 73 StGB) schuldig ist; | |\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. E |\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\n. kammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nAus den Gründen:\n\n'Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen rechtlich\nzusammentreffender fortgesetzter Vergehen des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen und des Bei-\n\nschlafs mit einer Verwandten absteigender Linie (§§ 176\nAbs. 1 und 3, 174 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 1, 73 StGB) in\nTatmehrheit (§ 74 StGB) mit tateinheitlich zusammentreffenden fortgesetzten Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von\n\n. Kindern und Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. |\n\nDie Revision des Angeklagten hat teilweise Breolg.\n\nEntgegen der Ansicht des. Beschwerdeführers ist allerdings die Annahme von Tateinheit: zwischen den Vergehen gegen § 173 Abs. 1 und § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall\nDaniela Saß rechtlich nicht zu beanstanden, da § 173 StGB\nden Unrechtsgehalt des Beischlafs mit minderjährigen Verwandten nicht voll ausschöpft (vgl. BGH, Urteil vom |\n9, April 1974 - 1 StR 73/74). Die abweichende Meinung von\nDreher (StGB, 34. Aufl. 8 174 Anm. n findet im Gesetz |\nkeine. Stütze.\n\nDie Jugendkammer hat jedoch nicht beachtet, daß die\njeweils fortgesetzt begangenen sexuellen Handlungen gegenüber den beiden Mädchen nach den Feststellungen teilweise\nin bei natürlicher Betrachtung einheitlichen Tätigkeits-\n'akten zusammentreffen (vgl. UA Ss. 4 vorletzter Absatz)\nund daß hierdurch beide Fortsetzungstaten im Sinne der\n Tateinheit miteinander verbunden werden (BGHSt 6, 81;\n18, 26). Der Angeklagte mußte daher wegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen nach §§ 176 Abs. 1 und 3,\n174 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 173 Abs. 1, 73 StGB zu einer Stra-\n: fe verurteilt werden. nn\n\nve;\n\nDie insoweit erforderliche Änderung des Schuldspruchs\nführt notwendigerweise auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der ihr zugrunde. ‚Iiegenden Einzelstrafen.\n\nIm übrigen ergibt die kachprittung, des Urteils auf\n. Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.\nDie weitergehende Revision ‚des. Angeklagten ist daher zu\nverwerfen. i\n\nPfeiffer. _ . Loesdau a ü Pikart\n\nWoesner . en Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-15/1-str-474-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-15/1-str-474-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.140992+00:00"}}