{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-15_1_StR_472_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-15","aktenzeichen":"1 StR 472/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı str 472/74 URTEIL\nsn. 74\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsteller Karl HB aus NEED\ngeboren am EEE 1922 ın auwcsn,\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n Oberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nHof vom 19. Februar 1974 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, Die Kosten der von der\nStaatsanwaltschaft eingelegten Revision einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensstücken (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), wegen dreier Vergehen\ndes einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 1, 3 und 4 KO), wegen\nfortgesetzten Betruges gemäß § 263 Abs. 1 und 3 StGB sowie wegen eines weiteren Betrugsvergehens (§ 263 Abs. 1\nStGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und\n9 Monaten verurteilt; zugleich ist dem Angeklagten auf\ndie Dauer von 5 Jahren untersagt worden, den Beruf eines Maklers oder Maklergehilfen auszuüben.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des\nAngeklagten und der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI.\nRevision des Angeklagten\n\n1..In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer mehrfache Verletzung des § 2hh Abs. 2 StPO.\nDas dahingehende Revisionsvorbringen ist jedoch unzulässig,\nweil nicht angegeben wird, mit welchen Beweismitteln sich\nder Tatrichter die vermißte weitere Aufklärung hätte verschaffen sollen (BGHSt 2, 168). Im übrigen fehlt es auch\nan jeder näheren Darlegung der Gründe, die hätten veranlassen müssen, zur Erforschung der Wahrheit weitere Beweismittel zu benutzen, obwohl der Angeklagte zu den beanstandeten Punkten ein Geständnis abgelegt hatte (vgl. AS 510, 511).\n\n2. Auch mit der Sachrüge wendet sich die Revision des\nAngeklagten in erster Linie gegen die tatrichterlichen\nFeststellungen, Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß\ndie Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung gegen die\nDenkgesetze verstoßen habe und daher zu widersprüchlichen\nErgebnissen gelangt sei, trifft jedoch nicht zu. Insbesondere kann die ausführlich begründete Wertung des Gerichts,\ndaß der Aufwand des Angeklagten von 1967 - 1972 das Maß\ndes Notwendigen und Üblichen weit überschritt und zu seinem Vermögen, Einkommen und Geschäftsumsatz in keinem Verhältnis stand, ebensowenig aus Rechtsgründen beanstandet\nwerden wie die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte\nbeim Zusammenbruch seines Geschäfts für den zukünftigen\nLebensunterhalt höchstens 2.000,- DM vorweg entnehmen durfte,\n\nAuch die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt läßt Rechtsfehler nicht erkennen, Das gilt\nzugleich für die Strafzumessung. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1\nStPO ist das Gericht nur verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände\nanzuführen; eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen ist nicht vorgeschrieben, meist auch nicht\nmöglich (BGHSt 24, 268; Dreher, StGB 34. Aufl. § 13 Anm. 10).\nAus der Nichtanführung eines möglicherweise zu Gunsten des\nTäters sprechenden Umstands kann daher nicht geschlossen werden, daß der Tatrichter ihn übersehen habe (BGH bei Dallinger\nMDR 1971, 720, 721). Auch auf den von der Revision gezogenen\nVergleich mit der Bestrafung eines anderen Täters in einem\nähnlichen Verfahren kann es im Revisionsverfahren nicht ankommen (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB Vorb. vor § 13 Anm. Qu\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nII.\n\n. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nMit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Nichtanwendung des § 263 Abs. 3 StGB in den - vom Landgericht als\nEinzelakte einer fortgesetzten Handlungsreihe angesehenen -\nBetrugsfällen Hp (I 4 A 17), FEB (1 4 A 18), EEE\n(I 4A 19), DEE (I 4 A 21), SEE (I 4 B 27) und Km\n(I 4 B 28) sowie in dem selbständigen Betrugsfall Ge-GE (1 5). Sie vermag jedoch dabei eine Verletzung sachlichen Rechts nicht aufzuzeigen.\n\nDie Strafkammer hat die Voraussetzungen der Anwendung.\nvon § 263 Abs. 3 StGB lediglich in den Fällen Sup\n(I 4A 22), IE (1 4 B 24) und CHE (1 4 B 26) mit\nder Begründung bejaht, daß hier Einzelvergehen mit einem\nSchuldgehalt gegeben seien, für die der Strafrahmen des\n§ 263 Abs. 1 StGB zu einer schuldentsprechenden Sühne nicht\nmehr ausreiche (UA S. 97/98), sich im übrigen aber - in den\nvon der Revision genannten Fällen - davon überzeugt, daß\n„besonders schwere Fälle\" im Sinne von § 263 Abs. 3 StGB\nnicht angenommen werden könnten. Dabei führt das Urteil u.a.\naus, daß allein der Umfang des jeweils angerichteten Schadens und die Tatsache, daß teilweise keine oder nur eine\ngeringe Wiedergutmachung erfolgte, es aush im Zusammenhang\nmit den übrigen Strafzumessungserwägungen und den jeweiligen\nBesonderheiten des Einzelfalls nicht rechtfertige, das durch\nden Teilakt begangene Unrecht als so außergewöhnlich anzusehen, daß es vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB nicht\nerfaßt werden könne (UA S. 99/100). Diese Erörterungen zeigen, daß sich das Gericht bei seiner Abwägung der wesentlichen Anforderungen bewußt war, die an die Abgrenzung zwi-\n\nschen normalen Betrugsfällen und „besonders schweren Fällen\"\nzu stellen sind; eine Überschreitung des dem Tatrichter dabei im einzelnen einzuräumenden Ermessensspielraums ist\nnicht ersichtlich. |\n\nDas gilt im Ergebnis auch für den selbständigen Betrugsfall GEB (1 5). Zwar erscheint die hierfür festgesetzte Strafe von 6 Monaten angesichts dessen, daß es sich\nbei dem erschwindelten Betrag um einen bedeutenden Wert\nhandelte und daß der Angeklagte das Vertrauen, das er als\nArbeitgeber genoß, in „übler Weise\" (UA S. 101) ausnützte,\num einem jungen Angestellten die von der Bundeswehr erhaltene Abfindung in betrügerischer Weise zu entziehen, recht\nmilde. Aus Rechtsgründen ist jedoch auch diese - noch im\nunteren Bereich des Normalstrafrahmens verbleibende - Straffestsetzung nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist daher ebenfalls zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n| Woesner 0.0. Herdegen |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-15/1-str-472-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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