{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-15_1_StR_303_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-15","aktenzeichen":"1 StR 303/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0424 076\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 303/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Gerhard N EB sus\nFÜ, dort geboren an GB 1945,\n\nwegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Brei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom\n6. Februar 1974 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden:\n\n1. des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte,\nbegangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, drei Vergehen der Beleidigung und\nBedrohung (Fall II 1 a)\n\n2. der Verleumdung (Fall II 1 b)\n3, der vorsätzlichen Körperverletzung (Fall II 2)\n\n4. des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante,\nbegangen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch,\nzwei Vergehen der Beleidigung und zwei Vergehen\nder fahrlässigen Körperverletzung (Fall II 3)\n\n5. der vorsätzlichen Körperverletzung, begangen in\nTateinheit mit Sachbeschädigung (Fall II 4)\n\n6. des Fahrens ohne Versicherungsschutz (Fall II 5).\n\n7. der erfolglosen Anstiftung zur Begünstigung im Amt\n(Fall II 6).\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen der Taten\nNr. 1 bis 4 unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Nürnberg am 6. Dezember 1972 verhängten und durch das Landgericht Nürnberg-Fürth am 30. Mai 1973 bestätigten Freiheitsstrafe von drei Monaten nunmehr zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von neun Monaten und wegen der Taten Nr. 5\nbis 7 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nMonaten verurteilt. Im übrigen hat sie den Angeklagten\nfreigesprochen.\n\nGegen die Verurteilung richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nA. Die Verfahrensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\nSoweit Antragsdelikte in Betracht kommen, haben die\nVerletzten oder deren Dienstvorgesetzter frist- und fornmgerecht Strafanträge gestellt. Das gilt auch für den Fall\nII 1 b der Urteilsgründe (Verleumdung durch Pressebericht).\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Anträge der betroffenen Beamten (HA Bl. 106 bis 108) sich auch auf diesen Vorgang beziehen, denn der Strafantrag ihres Dienstvorgesetzten vom 16. Mai 1973 (HA Bl. 116) nimmt ausdrücklich auf die \"Anzeige\" der Landespolizeistation Fey\nvom 7. Mai 1973 Bezug. Dort ist der Vorfall, der zur Verurteilung wegen Verleumdung geführt hat, ausführlich dargestellt (HA Bl. 111). Einer genauen rechtlichen Qualifizierung der Tat bedarf es im Antrag nicht. Die Bezeichnung \"Beleidigung\" genügt für die Strafverfolgung wegen\nVerleumdung.\n\nB. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nVerstöße gegen den Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (§ 261 StPO) sind im einzelnen nicht\n\ndargetan. Der Beschwerdeführer greift insoweit lediglich\ndie Feststellungen des Tatrichters an und versucht, dessen Beweiswürdigung durch die eigene zu ersetzen.\n\nDie \"Ernüchterung\" des Zeugen FEB abzuwarten, bestand keine Veranlassung, da der Sachverständige\nihn für zeugnisfähig erklärt hatte (HA Bl. 382).\n\nC. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\nI. 1. Die Verurteilung wegen Widerstandes, begangen\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, dreifacher Beleidigung und Bedrohung, im Fall II 1 a der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine\nleichte Abschürfung am Schienbein (UA S. 10) stellt hier\neine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar.\nOb der Bedrohte die Drohung ernst nimmt, ist für den Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) unerheblich. Es genügt,\ndaß der Drohende will, daß der Bedrohte die Erklärung\nernst nimmt. Das ist hier festgestellt (UA S. 10). Die\nVerwirklichung der Drohung braucht der Drohende nicht\nzu beabsichtigen.\n\n2. Gegen die Annahme der Verleumdung im Fall II 1b\nbestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\n3. Auch gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung im Fall II 2 der Urteilsgründe ist rechtlich nichts einzuwenden.\n\n4. Die rechtliche Wertung im Fall II 3 wird durch die\ngetroffenen Feststellungen getragen. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist hier gegeben, weil die\n“heftige Gegenwehr\" (UA S. 16) des Angeklagten weit über\neinen rein passiven Widerstand hinausging.\n\n5. Die Verursachung erheblicher Magenschmerzen im Fall\nII 4 ist als Körperverletzung zu werten. Die Ausführungen\ndes angefochtenen Urteils zur Kausalität und zur inneren\nTatseite (UA S. 45, 49) sind insoweit rechtsirrtunsfrei.\nEs genügt, daß der Kausalverlauf im wesentlichen vorhergesehen ist. Abweichungen sind rechtlich ohne Bedeutung,\nwenn sie sich noch in den Grenzen des allgemein Voraussehbaren halten und keine andere Wertung der Tat ergeben\n(BGHSt 7, 325, 329). Das ist hier der Fall. Der Angeklagte\nwollte ICE \"zusammenschlagen\" (UA S. 19). Dazu kam\nes nicht, weil LEE sich dem durch Flucht in das\nAuto entzog. Daß er infolge des brutalen Vorgehens einer\nvom Angeklagten aufgehetzten Gruppe Angst verspürte und\ndadurch Magenschmerzen erlitt, ist keine so wesentliche\nAbweichung, daß deshalb die strafrechtliche Verantwortung\ndes Angeklagten für die Körperverletzung auszuschließen\nwäre,\n\n6. Rechtlich unbedenklich ist auch die Verurteilung\nwegen Fahrens ohne Versicherungsschutz im Fall II 5.\nDas Fehlen einer Darstellung der Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt und der Beweisanzeichen ist unschädlich. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO stellt eine Sollvorschrift\ndar. Die Bestimmung räumt dem Tatrichter einen Ermessensspielraum ein. Er hat zu prüfen, ob die Umstände des\nEinzelfalles eine Wiedergabe der Einlassung und der Be-\n\nweisgründe erfordern oder ob darauf wegen einfacher Sachund Beweislage verzichtet werden kann (Gollwitzer in\nLöwe-Rosenberg StPO 22. Aufl. § 267 Anm. 4 a). Dabei\n\nsind auch die Bedeutung der Sache und der Zweck der schriftlichen Urteilsbegründung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 12,\n311, 315). Ein Ermessensfehler des Landgerichts ist hier\nnicht ersichtlich. Bei der relativ geringen Bedeutung dieses Schuldvorwurfs (Einzelfreiheitsstrafe von zwei Wochen)\ngenügt die Darstellung der Strafkammer, gegen die die Revision im übrigen auch nichts vorbringt.\n\n7. Entsprechendes gilt für die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur Begünstigung im Amt (Fall II 6).\nAuch hier war die Sach- und Beweislage einfach, die Bedeutung des Schuldvorwurfs gering. Zur Beurteilung stand\nlediglich eine einmalige kurze und unmißverständliche\nÄußerung des Angeklagten (UA S. 54). Die Strafkammer durfte sich deshalb auf die von ihr gegebene Begründung beschränken.\n\nDie Begünstigung im Amt wäre bei einem Erfolg der\nAnstiftung auch vollendet gewesen. Der Polizeibeamte\nsollte das Verfahren wegen Entführung und wegen Fahrens\nmit einem nicht versicherten Fahrzeug \"unter den Tisch\nfallen lassen\" (UA S. 22). Eine Entscheidung über den\nEntführungstatbestand entfiel infolge Rücknahme des Strafantrages in der Hauptverhandlung, das in Tateinheit stehende Vergehen des Fahrens ohne Versicherungsschutz ist durch\nden Angeklagten verwirklicht. Dem Polizeibeamten stand die\nEntschließung über das Nichtbetreiben des Verfahrens nicht\nzu. Er hätte, wäre er dem Ansinnen des Angeklagten gefolgt,\n\ndiesen im Fall des Fahrens ohne Versicherungsschutz endgülti;\nund im Fall der Entführung vorübergehend der Strafe entzogen (vgl. BGH LM StGB § 346 Nr. 1). Die Darstellung des\nVorfalls ergibt auch, daß der Angeklagte wußte, daß sein\nAnsinnen eine grobe Pflichtenverletzung des Polizeibean-\n\nten zum Ziel hatte. Daß der Angeklagte sich unschuldig\nfühlte, ist nicht festgestellt.\n\nII. Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.\n\nDas Erfordernis, Freiheitsstrafen zu verhängen, ist\nbei den Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten unter\ndem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 1 StGB erörtert (UA S. 52).\nBeide Gesamtstrafen sind eingehend begründet. Strafaussetzung zur Bewährung wird rechtsirrtumsfrei abgelehnt.\nDaß das Amtsgericht Nürnberg den Angeklagten für die\neinbezogene Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten Strafaussetzung zugebilligt hatte, hinderte die Strafkamner\n\nnicht, die Strafaussetzung für die von ihr gebildeten\nGesamtstrafen zu versagen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-15/1-str-303-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-15/1-str-303-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.087089+00:00"}}