{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-15_1_StR_296_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-15","aktenzeichen":"1 StR 296/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 296/74 URTEIL\nTao. 74\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl-Heinz HEEEEEED zus AMEEEE:\ndort geboren am EEE 1951, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\n>\n\nJg\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter PD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: =\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht Amberg vom 14. Dezember 1973\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe nebst Munition eingezogen. Seine Revision rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt\nohne Erfolg. |\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Offensichtlich unbegründet ist die Besetzungarüge\n(§ 338 Nr. 1 StPO). Der Schwurgerichtsvorsitzende war nicht\ngehindert, während einer mehrtägigen Sitzungspause in einem anderen Verfahren vor einer Strafkammer tätig zu werden.\nHieran ändert nichts, daß er an diesem Verhandlungstag auch\nin der Schwurgerichtssache gegen den Angeklagten außerhalb\nder Hauptverhandlung eine Verfügung traf.\n\n2. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den\nSchöffen Schallert ist nicht zu beanstanden.\n\na) Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Beschluß sei\nentgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht von den Berufsrichtern, sondern vom gesamten Schwurgericht gefaßt worden,\nist ein Verfahrensfehler nicht erwiesen. Nach den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts haben diese allein über das Ablehnungsgesuch entschieden. Das Protokoll ergibt nichts Gegenteiliges.\n\nb) Das Gesuch war auf die Behauptung gestützt, daß\nder Verteidiger in einem Privatklageprozeß gegen den Schöf-\n\n. fen und seine Ehefrau die Gegenpartei vertreten habe, \"dies\ndem Angeklagten bekannt ist und er aus diesem Grunde berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit des Schöffen habe.\"\n\nDer Zurückweisungsbeschluß bringt zum Ausdruck, der Angeklagte selbst habe keinen in seiner Person liegenden Ablehnungsgrund angegeben; der vorgebrachte Grund beziehe\nsich \"allenfalls auf eine andere Mandantin des Verteidigers in einem Privatklageverfahren gegen den Schöffen Schal\nund dessen Ehefrau.\"\n\nDie Revision meint, das Gericht habe das Ablehnungsgesuch dahin mißdeutet, daß der Ablehnungsgrund in der Person des Verteidigers liege. Das trifft nicht zu. Die Beschlußbegründung ist vielmehr so zu verstehen, daß der in\ndiesem Verfahren von Rechtsanwalt RB verteidigte Angeklagte keinen Grund habe, an der Unbefangenheit des Schöffen zu zweifeln. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.\nSelbst Spannungen zwischen Richter und Verteidiger (die\nhier nicht einmal behauptet werden) berühren das Vertrauen\neines vernünftigen Angeklagten in die Unparteilichkeit des\nRichters nicht (BGH, Urteil vom 22. April 1969 - 1 StR 519/t\n\n3. Der Angeklagte hat am 29. November 1973 und am\n6. Dezember 1973 den Sachverständigen Dr. Walz wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt; das Schwurgericht hat\nbeide Gesuche als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen\nwendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\nEs kann schon zweifelhaft sein, ob die Rüge hinsichtlich des zweiten Gesuchs den Formerfordernissen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO genügt. Denn dieses Gesuch ist unvollständig in der Revisionsbegründung wiedergegeben: Es fehlen\n\nder einleitende Hinweis und eine Zwischenbemerkung des\nInhalts, die angeführten Umstände seien vielleicht bei\n\neinem vernünftigen Angeklagten nicht ausreichend zu einer\nAblehnung, wohl aber bei einer psychopathischen Person,\n\nals die er von dem Sachverständigen selbst bezeichnet werde.\n\nIn jedem Fall ist die Revisionsrüge unbegründet. Da es\nsich um die Ablehnung eines Sachverständigen handelt, hat\nder Senat nur zu prüfen, ob bei Zugrundelegung der vom Tatrichter für erwiesen erachteten Tatsachen vom Standpunkt\neines vernünftigen Antragstellers aus die Besorgnis der\nBefangenheit bestand (BGHSt 8, 226, 232). Rechtsfehler\nsind jedoch nicht ersichtlich,\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist es nicht zu\nbeanstanden, daß das Schwurgericht jeden der vorgebrachten Ablehnungsgründe für sich allein behandelt hat; einer\nausdrücklichen Gesamtwürdigung bedurfte es nach Sachlage\nnicht, Auch die Einzelangriffe der Revision zeigen keinen\nRechtsfehler auf.\n\na) Der Beschwerdeführer hatte angeführt, Dr. Walz habe sich während der Vernehmung eines anderen Sachverständigen angeregt mit dem Vertreter der Nebenkläger unterhalten\nund auch gelacht; das rechtfertige die Annahme einer Freundschaft gegenüber dem Nebenkläger oder einer Feindschaft\ngegenüber dem Angeklagten. In dem Zurückweisungsbeschluß\nist u.a. ausgeführt, daß selbst bei Unterstellung dieses\nSachverhalts bei einem verständigen Angeklagten keine vernünftigen Befürchtungen aufkommen könnten, daß zwischen\ndem Sachverständigen und dem Nebenklägervertreter selbst\neine Freundschaft bestehe oder eine Feindschaft gegenüber\n\ndem Angeklagten. Die Revision sieht eine fehlerhafte Entscheidungsgrundlage darin, daß das Gericht die Annahme einer Freundschaft zum Vertreter der Nebenkläger beurteilt\nhabe; gemeint gewesen sei eine Freundschaft zum Nebenkläger,\n\nIndessen ist die Auslegung, die das Schwurgericht dem\nAblehnungsgesuch gegeben hat, möglich und deshalb rechtlich\nnicht zu beanstanden. Einmal spricht das Gesuch nur von\neinem Nebenkläger, während beide Elternteile des Getöteten\nals Nebenkläger zugelassen waren. Zum anderen legte das\nin dem Gesuch behauptete Gespräch es nahe, daß ein freundschaftliches Einvernehmen des Sachverständigen zu seinem\nunmittelbaren Gesprächspartner behauptet werden sollte.\nWenn hiernach das Schwurgericht das unklare Ablehnungsgesuch so verstanden hat wie geschehen, so kann dem aus\nRechtsgründen nicht entgegengetreten werden.\n\nb) Im Ablehnungsgesuch hatte der Beschwerdeführer\nbehauptet, der Sachverständige habe ihm gegenüber immer\ndarauf verwiesen, daß alles schnell schnell gehen müßte,\ner habe noch 32 weitere Gutachten zu machen. Im Zurückweisungsbeschluß wird angeführt, Dr. Walz habe erklärt,\nden Angeklagten gründlich, wiederholt, lange und ohne\nEilfertigkeit untersucht zu haben; er habe dazu auf sein\n‚Gutachten von 155 Seiten verwiesen. Die Revision vermißt\neine Stellungnahme zu der Behauptung, der Sachverständige\nhabe von 32 weiteren Gutachten gesprochen. Diese angebliche Bemerkung sollte jedoch nur ein Indiz für die behauptete flüchtige Exploration bilden. Da das Schwurgericht nach der Äußerung des Dr. Walz ersichtlich davon\nüberzeugt war, daß diese gründlich und nicht eilfertig\nstattgefunden hatte, so brauchte es nicht alle Beweisanzeichen ausdrücklich zu erwähnen.\n\nc) Das Schwurgericht hat den Ausführungen des Sachverständigen entnommen, daß er sich zu keinem Zeitpunkt\nein Urteil über den Tathergang (hier: Einladung HB\nin der Absicht, ihn zu erschießen) angemaßt oder dies geäußert hat. Wenn der Beschwerdeführer in der Revision\ndie Stellungnahme des Sachverständigen anders würdigt,\nso kann er damit im Revisionsrechtszug nicht gehört werden.\n\nd) Wenn der Sachverständige den Charakter des Angeklagten als \"haltlos\" kennzeichnete, so hielt er sich damit im Rahmen seiner Aufgabe. Ein Ablehnungsgrund ist insoweit nicht ersichtlich.\n\ne) Soweit die Erklärungen des Angeklagten zum Rauschgiftgenuß in Betracht kommen, ist Dr. Walz als Zeuge vernommen worden. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsfehler\nin dem Widerspruch seiner Aussage zu Bekundungen des Angeklagten keinen Ablehnungsgrund gesehen.\n\n4, Die Revision führt an, der Angeklagte habe behauptet, der Verhandlung nicht mehr folgen zu können; nach\nUntersuchung durch den Gefängnisarzt Dr. Röth habe der\nVerteidiger auf die Notwendigkeit einer Prüfung in psychischer Hinsicht hingewiesen und eine psychiatrische Untersuchung beantragt. Das habe das Schwurgericht abgelehnt\nmit der Begründung, daß Dr. Röth, Facharzt für innere\nKrankheiten, den Angeklagten auch in psychischer Hinsicht\nuntersucht und für verhandlungsfähig erklärt habe. Der\nBeschwerdeführer behauptet, Dr. Röth habe nur körperliche\nBeschwerden begutachtet; der Revisionsgrund des 8 338\nNr. 5 StPO liege vor, weil das Schwurgericht gegen einen\nAngeklagten verhandelt habe, der seine Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht habe.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Die Revision behauptet\nnicht einmal mit Bestimmtheit, daß der Angeklagte (an\nwelchem Verhandlungstag?) wirklich verhandlungsunfähig\n. gewesen sei, sondern führt nur aus, er habe dies geltend\ngemacht. Im übrigen befaßt sich die Stellungnahme des\nDr. Röth ausdrücklich mit der psychischen Situation des\nAngeklagten mit dem Ergebnis, es bestehe eine leicht\ndepressive Phase.\n\n5. Zum Nachweis der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung am\n29. November, 6. und 15. Dezember 1973 mehrere Anträge\nauf Heranziehung weiterer Sachverständiger gestellt, nänmlich eines Sexologen (wegen Hörigkeit des Angeklagten gegenüber seiner früheren Freundin), eines weiteren Psychiater;\n(zur Auswertung der Schriften und Zeichnungen des Angeklagten wegen Verdachts der Schizophrenie), eines Sachverständigen zur Untersuchung einer pathologischen Chromosonmenveränderung (Verdacht des Schwachsinns ohne hirnpathologischen Befund), eines weiteren Psychiaters (wegen Verdachts einer Paranoia, die durch Eifersuchtswahn manifestiert werde, und wegen Affektstaus) sowie einer Psychologin (wegen Einfluß der Drogenbenutzung, insbesondere\nhinsichtlich einer Chromosomenveränderung). Nachdem das\nGericht die Entscheidung über die Anträge vom 29. Novenber und 6. Dezember 1973 zunächst zurückgestellt hatte,\nerließ es am 13. Dezember 1973 nach Stellung des dritten\nAntrages einen Beschluß, der mit den Worten beginnt: \"Die\nVernehmung eines weiteren Sachverständigen wird abgelehnt u\n\na) Die Revision meint, das Schwurgericht habe nur\nden letzten Beweisamtrag beschieden, nicht aber die zunächst zurückgestellten Anträge; darin liege ein Verstoß\ngegen § 244 Abs. 6 StPO. Das trifft nicht zu.\n\nZwar spricht der Beschluß nur von der Vernehmung\neines Sachverständigen. Aus der weiteren Begründung ist\njedoch hinreichend klar ersichtlich, daß das Schwurgericht alle weiteren vom Verteidiger benannten Sachverständigen meinte. Das geht daraus hervor, daß von den\nschriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten (Gegenstand\ndes Antrags vom 6. Dezember 1973) ausdrücklich die Rede\nist. Der Hinweis auf die Chromosomenuntersuchung wird mit\ndem Wort \"insbesondere\" eingeleitet; dieser Punkt wird\nalso nur beispielsweise besonders erwähnt, während die\nübrigen Anträge von der allgemein auf § 244 Abs. 4 Satz 2\nStPO gestützten Begründung erfaßt sind.\n\nb) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Schwurgericht entgegen dem Antrag\ndie Anhörung des Dr. Murken abgelehnt habe, dem auf dem\nGebiet der Chromosomenveränderungen Forschungsmittel zu\nGebote ständen, die denen des Dr. Walz überlegen seien;\ndie behauptete Chromosomenveränderung könne zusätzliche\nErkenntnisse für die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nliefern.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Wie die Revision selbst vorträgt, hat der Sachverständige Dr. Walz ausgeführt, daß\nandere Forschungsmittel und Untersuchungen kein anderes\nErgebnis brächten, auch nicht bei einer Veränderung der\n\n- 10 »-\n\nGene z.B. durch Chromosomenveränderung. Der Ablehnungsbeschluß nimmt auf eine ausführliche Erörterung dieser\nFrage in der Hauptverhandlung Bezug und legt dar, daß\n\n\"die Chromosomenuntersuchung nach dem jetzigen Stande\n\nder Wissenschaft noch keine zusätzlichen Erkenntnisse\n\nfür eine Unzurechnungsfähigkeit eines Angeklagten liefern\" könne. Das Schwurgericht war hiernach nicht gedrängt,\ndieses nach seiner, auf das Gutachten des Sachverständigen gestützten Meinung ungeeignete Beweismittel zu benutzen\n- dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in seinem\nBeweisamtrag keine Anhaltspunkte für seine Behauptung einer Chromosomenveränderung angegeben hatte. Die Aufklärungsrüge hätte nur dann Erfolg, wenn der Tatrichter bei\nseiner Entscheidung feststehende Erfahrungssätze oder\nErkenntnisse außer acht gelassen hätte, die wissenschaftlich allgemein als gesichert gelten (BGH, Urteile von\n\n23. Februar 1954 - 1 StR 674/53 und vom 12. Mai 1955\n\n- 4 StR 146/55; BGHSt 5, 34, 36).\n\nDas ist nicht dargetan, auch nicht durch die vom\nBeschwerdeführer angeführte Darstellung Bleulers (Lehrbuch der Psychiatrie 12. Aufl. S. 591, 594). Wie der\nBundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, bedarf es\nfür die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\nkeiner Aufklärung über das Vorliegen einer anomalen\nChromosomenkonstellation (XYY). Nach dem gegenwärtigen\nStand der Wissenschaft gibt es keine gesicherten Erkenntnisse darüber, daß die genetische Verankerung einer\nTriebanomalie die strafrechtliche Verantwortlichkeit\nbeeinflußt (BGH, Urteile vom 24. September 1969 - 2 StR\n337/69; vom 21. November 1969 - 3 StR 249/68 - in BGHSt 23»\n\n- 11 -\n\n176 insoweit nicht abgedruckt -; vom 25. Juni 1970 - 4 StR\n115/70 wiedergegeben bei Dallinger MDR 1971, 185 mit weiteren Nachweisen aus der psychiatrischen und kriminologischen\n\nLiteratur).\nII. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-15/1-str-296-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-15/1-str-296-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.061781+00:00"}}