{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-08_1_StR_463_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-08","aktenzeichen":"1 StR 463/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Bu 0424 078°\n BUNDESGERICHTSHOF |\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nma URTEIL\nIh. 74 | |\n\nin der Strafsache .\n\ngegen\n\n1. den Bäcker Gert D — - aus DES, geboren am ME 1939 in “aD, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Buffetier Werner > au sa\ngeboren : am EEE 1935 in SUR,\n\nwegen menschengefährdender. Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung.\nvom 8. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n . Dr. Pfeiffer,\n_ die Richter am Bundesgerichtshof\n'Loesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt MP tei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt u =. END\n| als Verteidiger des Angeklagten DE\nJustizangestellter 8 |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe - aus-\n\n. wärtige Strafkammer Pforzheim - vom 29. Januar 1974 werden verworfen. .\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels. _ |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten DEE wecen\n(gemeinschaftlich 'begangener) menschengefährdender Brandstiftung, (gemeinschaftlich begangenen) Diebstahls in zwei\nFällen und Beihilfe zum versuchten Betrug zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nGegen den Angeklagten Hp ist wegen. Anstiftung zur\nmenschengefährdenden Brandstiftung, Anstiftung zum Diebstahl in zwei Fällen, Beihilfe zum Betrug und Beihilfe zum\nversuchten Betrug auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJ ahren erkannt worden.\n\nDer Angeklagte DEE beanstandet das Verfahren und\nrügt Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte H@B-WEB Hat die Sachbeschwerde erhoben.\n\nBeide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA) Die Revision des Angeklagten Dip.\nI. Verfahrensbeschwerde.\n1. Aufklärungsrügen:\n\na) Das Vorbringen der Revision, der Polizeibeamte\nRO Hätte als Zeuge vernommen werden müssen, weil er\n_ weitgehend die Ermittlungen geführt und dabei Wahrnehmungen\ngemacht habe, die für die Glaubwürdigkeit insbesondere des\nAngeklagten HM bedeutsam gewesen wären, reicht zur\n\nRügebegründung nicht aus. Die Revision hätte darlegen müssen, um welche Wahrnehmungen es sich handelte. Die Berufung\nauf Wahrnehmungen im allgemeinen. ist nichtssagend.\n\nb) Auch die Rüge, das Verteidigungsinteresse des Angeklagten hätte die Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeuginnen WE und NEED geboten, weil sie \"ein anderes Bilan\nals die bloße Wahrunterstellung ergeben hätte, ist nicht so\n\"vollständig und genau begründet, daß der Senat aus ihr das\nWesentliche entnehmen kann. Die Revision beruft sich zwar\nauf die \"Art und Weise der Erklärungen des LED ze zen- |\nüber der NEE und auf \"die Umstände, unter denen die\nErklärungen TEE ‚abgegeben wurden\". Aber sie sagt weder\nüber die \"Art und Weise\" noch über die \"Umstände\" Näheres. |\nDer Senat kann daher die Folgerung, die Wahrunterstellung\nhabe das Verteidigungsinteresse des Angeklagten berührt,\nnicht überprüfen. Selbst wenn die Folgerung zuträfe, künn- .\nte die Rüge aber deshalb keinen Erfolg haben, weil für das\nTatgericht nicht zu erkennen war, daß es dem Angeklagten\nnicht nur auf die in den Beweisamträgen angeführten, ins\neinzelne gehenden Beweistatsachen ankomme (vgl. RG HRR 1937,\n219; Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag 3. Aufl. S. 160).\n\n2. Die Rüge, daß die Wahrunterstellung der tatsächlichen Behauptungen in den Anträgen auf Vernehmung von Zeugen dafür, daß \"I bereits vor dem 23.1. und nach dem\n24.1.1971 im Besitze von Schmuck war und diesen mehrfach angeboten\", \"am 8. oder 9.1.1971 der WEB einen Ring mit\nEtikett gegeben\" und \"im Januar 1971 ... mehrfach Brillantenschmuck und ... eine goldene Uhr verkauft\" habe und die\nFeststellungen sich nicht deckten, entkräftet die Revision\nselbst. Zutreffend weist sie darauf hin, daß die als wahr\n\nbehandelten Behauptungen zur Klärung der Frage der Täterschaft nichts beitragen. IP kann den Schmuck auch _\nals Gehilfe des Angeklagten oder als. Hehler erlangt haben.\n\n‘. Auf die eine oder andere Möglichkeit, die die Beweistat-\n\nsachen als unerheblich erscheinen läßt, brauchte die Strafkammer vor der Urteilsverkündung nicht hinzuweisen und in\nden Urteilsgründen nicht einzugehen (vgl. BGH NJW 1961, 2069;\nBCH bei Dallinger MDR 1971, 897; RGSt 65, 322, 330). Die\nFeststellungen schließen eine solche Möglichkeit nicht aus,\ndenn \"die ‚Täter nahmen erheblich mehr Schmuck weg\", als dem\nPlane DEE entsprach. Eine Diskrepanz zu den Beweistat-\n‚sachen besteht daher nicht. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichteinhaltung der Wahrunterstellung.\nkann keine Rede sein. |\n\n3, Die auf Fehler in der Behandlung der Beweisamträge\ndes Mitangeklagten KÜMMP gestützten Rügen hält der Senat\nfür zulässig. Die Anträge lagen auch im Interesse des Revisionsführers und enthielten gemeinschaftliches Verteidigungsvorbringen (vgl. RGSt 67, 180, 183; BGH NJW 1952, 273).\nDie Rügen sind aber nicht begründet. Der von der Revision.\nbehauptete Widerspruch zwischen der Zusage der Wahrunterstellung und den festgestellten Sachverhalt besteht nicht.\nAuf die Darlegungen unter 2. wird Bezug genommen. Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 2u4 Abs. 6 StPO beruht das\nUrteil nicht. Es war offensichtlich, daß die Wahrunter-\n‚stellung für alle in den Beweisamträgen behaupteten Tatsachen gelten sollte.\n\n4. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\ndie Behauptungen in den Anträgen, die zum Beweise dafür,\ndaß der Angeklagte im. Falle II 5 während der Tatzeit nicht\n\n: am Tatort gewesen sein kann, gestellt wurden, zunächst als\nwahr behandelte, bei der Urteilsfindung aber als unerheblich angesehen hat. Die Revision meint, der Angeklagte hätte über den Wechsel der Auffassung des Gerichts unterrichtet werden müssen. Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Er\n\n_ hält vielmehr daran fest, daß es einer solchen Unterrichtung.\ngrundsätzlich nicht bedarf (vgl. BGH NJW 1961, 2069; BGH\nbei Dallinger MDR 1971, 897; RGSt 65, 322, 330). . |\n\n5. Die Rügen rechtsfehlerhafter Behandlung der Anträge\nauf Anhörung eines Schriftsachverständigen und auf Auswer-.\ntung der an den Tatorten. der Fälle II 2 und II 4 gesicherten Fingerabdrücke scheitern aus folgenden Gründen: |\n\na) Nachdem der Beschluß, daß eine Beweiserhebung abgelehnt werde, weil die behaupteten Tatsachen für die Sachentscheidung keine Bedeutung hätten, bereits verkündet war,\nteilte der Anklagevertreter mit, eine Rückfrage bei der |\nKriminalpolizei habe ergeben,. daß alle gesicherten Fingerabdrücke auch ausgewertet worden seien. Sie deuteten weder\nauf IB noch auf einen der Angeklagten hin. Auf Frage\ndes Vorsitzenden erklärten die Verteidiger nunmehr, daß die\nAnträge auf Auswertung der Fingerspuren nicht aufrecht erhalten werden. Ihre Erklärungen waren ein eindeutiger Verzicht auf Beweiserhebung auch für den Fall unzureichender\nBegründung des Ablehnungsbeschlusses, Er war für das weitere Verteidigungsvorbringen bedeutungslos geworden.\n\nb)'Die Ablehnung des Antrags auf Anhörung eines Schrift\nsachverständigen gab zwar die Erwägungen des Gerichts nicht\nausdrücklich wieder. Es war aber offensichtlich, daß der\nStrafkammer die behauptete Tatsache aus tatsächlichen Grün-\n\nden als unerheblich erschien: Auch wenn IUEEEEB (oder ein\nanderer aus dem Kreise der im Beweisamtrag Genannten) die\nEtikette beschriftet hatte, blieb die Frage offen, auf\n\nwelche Weise er in den Besitz der Ringe gekommen war.\n\nSchlüsse auf Geschehensablauf und Tatbeteiligung. im Falle\nII > konnten nicht gezogen werden.\n\n| 6. Auch die Rüge, mit der das Vorliegen der Voraussetzungen des in § 338 Nr. 3 StPO umschriebenen absoluten.\nRevisionsgrundes geltend gemacht wird, greift nicht durch.\n\na) Zwar kann die Ansicht der Strafkammer, die Ablehnung des Richters Dr. Nierlich und des Schöffen Waldecker\nsei unzulässig, weil der Angeklagte schon in der früheren\nHauptverhandlung vorgetragene und zurückgewiesene Ablehnungsgründe lediglich wiederholt habe, nicht gebilligt\n‘werden.\n\nDie frühere Hauptverhandlung wurde nicht fortgesetzt.\nDie tatsächliche Dauer der Unterbrechung führte vielmehr\nzu einer völlig neuen Verhandlung (§ 229 StPO), in der\nerneut die Ablehnungsgründe vorgebracht werden konnten.\nSie standen überdies mit dem Verfahrensgegenstand der\nfrüheren Hauptverhandlung, soweit er durch Urteil erledigt wurde, in keinem Zusammenhang und gewannen daher ih-.\nre Bedeutung erst in der erneuerten Hauptverhandlung.\nAußerdem kam eine Anfechtung des früheren Urteils und .\ndamit auch der Zurückweisung des ersten Ablehnungsgesuchs\n\nnicht in Betracht, weil der Angeklagte freigesprochen wor-\n\nden war.\n\nb) Keine der Ablehnungen kann aber für begründet erklärt werden. Die von der Revision geltend gemachte Vor-\n\nbefassung mit der Tat- (Beweis-) frage in einem früheren\nVerfahren könnte als berechtigter Ablehnungsgrund nur anerkannt werden, wenn über die Tatsache der früheren dienstlichen Beschäftigung mit dem Sachverhalt hinaus besondere\nUmstände vorlägen, die vom Standpunkt eines vernünftigen |\nAngeklagten aus die Befürchtung begründen könnten, die\nRichter würden nicht unvoreingenommen an die erneute Prüfung des Beweisstoffes herangehen (BGHSt 21, 334, 343;\nRGSt 59, 409, 410; RG JW 1929, 263; OLG Düsseldorf JMBINRW\n1959, 247). Sind, wie hier, solche Umstände weder vorgetragen noch für das Revisionsgericht zu ersehen (allein im\nBeweisergebnis des früheren Verfahrens und seiner nicht zu\nbeanstandenden Darstellung im Urteil können sie nicht gefunden werden), kann und muß es bei der Annahme verbleiben,\ndaß ein Richter die selbstverständliche Pflicht, sich in\njedem Verfahren die Überzeugung unbefangen und nur auf der\nGrundlage des in diesem Verfahren gewonnenen Beweisstoffes\nzu bilden, nicht verkannt und gegen sie nicht verstoßen hat.\nEine Differenzierung zwischen Berufs- und Laienrichtern ist\nnicht angebracht. Vielmehr ist - solange keine Umstände erkennbar sind, die gegen diese Annahme sprechen - davon auszugehen, daß auch der Laienrichter das Gebot, die Überzeugung nur \"aus dem Inbegriff der Verhandlung\" (vel.\n\n§ 261 StPO) zu gewinnen, kennt und beachtet (vgl. BGHSt 22,\n289, 294). Der Entscheidung BGHSt 13, 73 liegt möglicherweise eine andere Betrachtungsweise zugrunde. Der andersartige. Sachverhalt erübrigt es, näher darauf einzugehen.\n\nII. Sachbeschwerde: -\n\nDer Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Ob ein Beteiligter das enge Verhältnis zur Tat hat, das ihn als Mit-\n\n‚täter erscheinen läßt, ist nach den gesamten (von seiner\nVorstellung umfaßten) Umständen zu beurteilen. Die Überzeugung des Gerichts, daß er die Tat \"als eigene\" gewollt habe, ist demgemäß das Ergebnis einer wertenden Betrachtung (BGHSt 16, 12, 13; BGH, Urteil vom 17. Mai 1955\n- 5 StR 350/54 -, wiedergegeben bei Pfeiffer/Maul/Schulte,\n‚Strafgesetzbuch § 47 Ran. 1). Wesentliche Anhaltspunkte |\nsind das Interesse des Tatbeteiligten am Erfolg (BGHSt aa0;\nRG JW 1937, 2509) und die Mitbeherrschung des Geschehensablaufs (BGH, 5 StR 350/54 aa0). Die Strafkammer hat das\nErfordernis einer wertenden Betrachtung der Umstände nicht\nverkannt. Das Ergebnis ihrer Abwägung und die ihr zugrunde\nliegenden alternativen Feststellungen können nicht als\nrechtsfehlerhaft angesehen werden.\n\nDie Revision rügt allerdings mit Recht, daß die Strafkammer einerseits als erwiesen angenommen hat, der Angeklage HB habe dem Beschwerdeführer den gesamten Verbrechenslohn übergeben, andererseits (in den Strafzumessungs-\n\nerwägungen) sagt, sie sei zu Gunsten. des Angeklagten nu\naD davon ausgegangen, daß er \"sämtliche von DEE ©\nhaltenen Gelder an TEE abgeführt hat\". Aber für den.\nSchuldspruch ist die Diskrepanz zwischen den Feststellungen\nund den Strafzumessungserwägungen ohne Bedeutung. Daß die\nStrafkammer Zweifel in der Frage hatte, ob der Angeklagte\nFEED - wie er aussagte - den ganzen Verbrechenslohn\ntatsächlich weitergab, schloß nicht aus, daß sie dem Angeklagten ] im übrigen Glauben schenkte.\n\nDie Diskrepanz zwischen Feststellungen und Strafzumessungserwägungen führt auch nicht zu durchgreifenden\nBedenken gegen den Strafausspruch. Fehlerhaft auf Grund\n‚dieser Diskrepanz wäre er nur, wenn die Strafkammer als\nStrafzumessungstatsache zu Lasten des Revisionsführers berücksichtigt hätte, daß er den gesamten Verbrechenslohn\nerhielt. Da« aher ist nicht der Fall.\n\n- 10-\n\nB) Die Revision des Angeklagten HER:\n\nFeststellungen und Beweiswürdigung sind nicht von\n\n' Rechtsfehlern beeinflußt. Was die Revision dagegen vor-\n\nbringt, ist unbeachtlich. Nach dem Sachverhalt war der Angeklagte in den Fällen II 1, II 2 und II 4 nicht nur Gehilfe, sondern Anstifter. Er wirkte bei den Taten nicht\nmit, sondern veranlaßte sie (vel. BGHSt 9, 370, 381).\n\nDaß er es im Auftrag und im Interesse DEREEEEES tat, stellt\ndie Voraussetzungen der Anstiftung (Hervorrufung des Tatentschlusses bei einem anderen, dem das Weitere überlassen\nbleibt) nicht in Frage. Auch im übrigen bestehen gegen die\n‚rechtliche Würdigung der Strafkammer keine Bedenken. Die\nStrafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Alle\nzu Gunsten des Angeklagten in Betracht kommenden Gesichtspunkte brauchte die Strafkammer nicht anzuführen (vgl. § 267\nAbs. 3 Satz 1 StPO).\n\nPfeiffer . Loesdau Woesner\nZipfel | . Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-08/1-str-463-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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