{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-08_1_StR_412_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-08","aktenzeichen":"1 StR 412/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0494 079\nBUNDESGERICHTSHOF |\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 str a12/7% URTEIL\nOm ?4 |\n\n. in dem Einziehungsverfahren\n\nbetr. den Spielfilm \"Liebe in drei Dimensionen\"\n\nEinziehungsbeteiligte: 1. Firma CE 1m GmbH in\nM\n\n2. Firma Rn :GnbH in My\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. hat in der Sitzung\nvom 8. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\n. Dr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Win der Verhandlung,\nBundesanwalt gi bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt von EEE au: GENE\nals Vertreter der Einziehungsbeteiligten,\nJustizangestellter EB .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n7. Dezember 1973 wird verworfen. Die Kosten\ndes Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat sechs Bildfolgen aus dem Film\n\"Liebe in drei Dimensionen\" als pornographisch beurteilt;\nes hat die entsprechenden Teile der Positivkopie eingezogen und die Unbrauchbarmachung dieser Teile der Negativkopien angeordnet. Den weitergehenden Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung des gesamten Films hat die\nStrafkammer abgelehnt. Mit der Revision erhebt die Staats-\n‚anwaltschaft die Sachbeschwerde und beantragt Aufhebung\ndes Urteils und Zurückverweisung; sie will den gesamten\nFilm als pornographisch beurteilt wissen. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. |\n\n1. Unbeanstandet 1äßt die Staatsanwaltschaft die\nBeurteilung des Landgerichts, daß die nicht eingezogenen\nTeile des Films noch innerhalb der Toleranzgrenze des\n§ 1§ 4 StGB lägen; sie wendet sich weder gegen den von\nder Strafkammer zugrunde gelegten Begriff der Pornographie\nnoch gegen seine Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen.\nDas Landgericht nähert sich bei der Definition der Pornographie der Auslegung, die der Bundesgerichtshof in seiner\nEntscheidung BGHSt 23, 4O für den Begriff der unzüchtigen\nSchrift gegeben hat. Eine abschließende Stellungnahme erscheint auf der Grundlage der vom. Landgericht angewendeten\nund zur Zeit noch geltenden Fassung des § 1§ 4 StGB (Art. 12\nAbs. 3 Nr. 2 des 4. StrRG) nicht geboten, weil der festgestellte Sachverhalt hierzu keinen Anlaß gibt.\n\n- u.\n\n2. Die Revision wendet sich.nur dagegen, daß die Strar.\nkammer eine Prüfung unterlassen habe, ob allein die beanstandeten Stellen den gesamten Film pornographisch machten\nund ob schon die Kombination der nicht unter §§ 1§ 4 StGB.\nfallenden Teile ein pornographisches Ganzes ergebe.\n\nDie Frage, ob unzüchtige Teile dem gesamten Werk diesen Charakter verleihen können, hat das Reichsgericht schon\nin seiner frühen Rechtsprechung mehrfach behandelt und\nteilweise verneint (RGSt 4, 87, 91; 8, 128, 130; JW 1903,\n209 Nr. 1; Recht 1907, 263 Nr. 544). In einer älteren und\n- soweit ersichtlich - vereinzelt gebliebenen Entscheidung\nzu § 1§ 4 StGB a.F. hat der Bundesgerichtshof auch anerkannt,\ndaß unter Umständen durch die Zusammenstellung von Dingen,\ndie - jedes für sich betrachtet - nicht unzüchtig sind, eine\nals Ganzes unzüchtige Schrift entstehen kann (BGH FamRZ 1954,\n49).\n\nWieweit dieser Rechtsprechung - insbesondere der letztgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - jetzt noch\ngefolgt werden könnte, mag zweifelhaft sein. Jedenfalls hat\nin diesem Fragenbereich in erster Linie der Tatrichter\ndarüber zu befinden, ob ein gesamter Film - worauf es hier\nankommt - wegen einzelner pornographischer Teile oder gar\nwegen der Kombination von nicht zu beanstandenden Stellen\nals pornographisch zu beurteilen ist. Die Wertung als porno\ngraphisch - wie früher als \"unzüchtig\" - ist aber grundsätzlich auch rechtlicher Beurteilung zugänglich (BGHSt 23,\n40, 42).\n\nBei der Frage der Einziehung und Unbrauchbarmachung\nist auch das verfassungsrechtlich begründete Übermaßverbot\nzu beachten; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 40 b\n\nAbs. 1 StGB) gilt auch für die Anwendung des § 41 StGB\n\n- (BCHSt 23, 267, 269). Insbesondere bei der einem Film\neigenen Herstellungsweise wird es oft ohne weiteres möglich sein, die Einziehung und Unbrauchbarmachung auf\neinzelne Teile zu beschränken,\n\n5. Diesen Grundsätzen entspricht das Urteil des Landgerichts.\n\nEs prüft im einzelnen, welche Stellen des Films pornographisch sind und welche Teile innerhalb der Toleranzgrenze liegen (UA S. 41 bis 48). Anschließend führt die\nStrafkammer aus, der Film in seiner Gesamtheit - also ohne die beanstandeten Teile - verstoße nicht gegen das Verbot (UA S. 49); die Darstellung überschreite, als Ganzes\ngesehen, nicht die Grenze des Erlaubten. Aus diesen - wenn\nauch knappen - Bemerkungen ist zu ersehen, daß der Tatrichter seiner Prüfungspflicht genügt hat. Rechtsfehler sind\nhierbei nicht erkennbar. |\n\nAußerdem stützt das Landgericht seine Entscheidung\nausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nund hebt in diesem Zusammenhang hervor, daß die beanstandeten Stellen des Films weniger als ein Viertel der gesamten Spieldauer ausmachten (UA S. 49). Auch hiergegen ist\nrechtlich nichts einzuwenden.\n\n4\n\n- Du.“\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft mußte deshalb\nentsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft verworfen\nwerden.\n\n_ Pfeiffer Loesdau _ Woesner\nZipfel ©. Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-08/1-str-412-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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