{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-08_1_StR_272_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-08","aktenzeichen":"1 StR 272/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0424.0°0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 272/74 URTEIL\n8m: #4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stabsfeldwebel der US-Armee Thomas Henry V iEEEEED\n\naus KÜMEEE, geboren am HEHE 1945 in EA\n\n(New Jersey), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Hans-Otto Ey aus EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 13. November 1973\ngeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\n1. der Angeklagte ist schuldig der gefährlichen\nKörperverletzung, der Entführung gegen den\nWillen der Entführten und der Nötigung zur\nUnzucht (§§ 223, 223 a, 237, 238, 176 Abs. 1\nNr. 1, 73 StGB),\n\n2. in Tatmehrheit (§ 74 StGB) mit gefährlicher\nKörperverletzung, Raub und Bedrohung (§§ 223,\n223 a, 249, 241, 73 StGB).\n\nII. Das Urteil wird im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle I 2 des Urteilssatzes und über\ndie Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung, Entführung gegen den Willen der Entführten und Nötigung zur Unzucht sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, Straßenraub und Bedrohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; dem Angeklagten\nist die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen\nworden, außerdem ist sein Personenkraftwagen eingezogen\nworden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit der Rüge der Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung im Falle I 1 des Urteilssatzes\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Das Landgericht hat mit Recht den schriftlichen\nStrafantrag der Eltern der Verletzten vom 10. Januar 1973\nauch auf die Entführung bezogen. Die Eltern hatten den\nVorfall sofort der Polizei fernmündlich angezeigt; auch\ndas siebzehnjährige Opfer hatte gegenüber der Polizei\nStrafantrag wegen aller in Betracht kommenden Rechtsgründe\ngestellt. Das Schreiben des Anwalts der Antragsteller vom\n10. Januar 1973 läßt nicht erkennen, daß die Verfolgung\nauf Körperverletzung beschränkt sein sollte.\n\nb) Warum sich dem Tatrichter die Einholung eines\nweiteren Sachverständigengutachtens aufdrängen sollte,\nist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht\nnäher dargelegt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nliegt daher nicht vor. Die Sachkenntnisse und Erfahrungen\ndes vernommenen Sachverständigen Professor der Psychiatrie\nund Neurologie an der Universitätsnervenklinik WEM.\nsind der Jugendkammer seit Jahren bekannt.\n\nc) Die Strafzumessungsgründe, insbesondere die Versagung mildernder Umstände, begegnen keinen rechtlichen\nBedenken.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision tragen die\ngetroffenen Feststellungen im Falle I 2 die Annahme von\nRaub. Die Wegnahme des Geldes erfolgte unter fortdauernder Gewaltanwendung, mag diese auch zu anderen Zwecken\nbegonnen worden sein (vgl. BCHSt 20, 32). Der Angeklagte\nhatte das Mädchen mit Gewalt an einen entlegenen Ort entführt und sie zur Unzucht genötigt. Um ihr weiter Angst\neinzuflößen, hat er das von ihm aus dem Wagen gestoßene\n\nund unbekleidet am Boden liegende Mädchen bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt. Der Täter hat die durch die gewaltsame\nEntführung geschaffene Lage und die Wirkung der erneuten\nGewaltanwendung bewußt dazu ausgenutzt, um dem Opfer, das\nsich dagegen nicht mehr zu wehren wagte, Geld wegzunehmen\n(BGH, Urteil vom 26. Februar 1974 - 5 StR 7/74). Der im\nUrteil vom 12. Juli 1967 - 2 StR 234/67 - entschiedene\nFall (abgedruckt bei Dallinger MDR 1968, 17, 18) liegt\nanders.\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen Straßenraubs keinen Bestand haben. Die Annahme einer Gewaltanwendung auf\nöffentlichem Weg wird durch die bisherigen Feststellungen\nnicht getragen. Der Tatort war ein Zu- und Abfahrtsweg\neiner Lehmgrube, der von einer Staatsstraße abbiegt, eine\nkurze Strecke mit der Straße parallel verläuft, um dann\nwieder in diese einzumünden. Die Straße und der Weg sind\nabgesehen von den Einmündungen durch einen Erdwall voneinander getrennt. Der Tatrichter geht hier zu Recht davon aus,\ndaß der Zu- und Abfahrtsweg nicht selbst ein öffentlicher\nWeg ist. Der Umstand, daß der Weg für jedermann zugänglich\nund immer wieder von Liebespaaren mit Kraftfahrzeugen angefahren wird, genügt für die Charakterisierung als öffentlicher Weg nicht. Die Jugendkammer hält allerdings diesen\nWeg für eine leicht begehbare Fläche in unmittelbarer Nähe\neiner öffentlichen Straße. Ein derart enger räumlicher Zusammenhang, wie ihn die Rechtsprechung bei Hausnischen an\nder Straße (BGH, Urteil vom 24. November 1964 - 5 StR 481/64),\nbei Schaufensterpassagen (BGHSt 13, 12), für allgemein benutzte Baulücken (BGH GA 61, 277), für an Wald- und Parkwege unmittelbar angrenzende Flächen (BGH NJW 1956, 1807;\n\nBGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 373/63) anerkannt\nhat, liegt hier jedoch nicht vor. Ein durch einen Erdwall\nvon der Straße deutlich abgegrenzter Weg kann ebensowenig\nwie eine Stelle im Walde, 30 Meter von einer Öffentlichen\nStraße entfernt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1973 -\n\n1 StR 422/73), in den Schutzbereich der öffentlichen Straße\neinbezogen werden. Da weitere Feststellungen nicht mehr zu\nerwarten sind, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch\nvon sich aus ändern.\n\nDamit sind die Grundlagen für den Strafausspruch im\nFalle I 2 des Urteilssatzes und für den Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe entfallen.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nFür die neue Verhandlung bleibt zu bemerken: § 42 m\nAbs. 1 StGB, der auch im Bereich des § 42 o StGB Geltung\nhat (LK, StGB § 42 o Ränr. 4), erfordert eine Verurteilung\nwegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, hier wegen einer gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Tat.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-08/1-str-272-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-08/1-str-272-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.859044+00:00"}}