{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-01_1_StR_444_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-01","aktenzeichen":"1 StR 444/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n0424 081\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR huh/7u URTEIL\nA frd ‚74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Vincenzo GC ED , geboren\nam GE 1940 in Rep CE Ttalien,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 1. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE =: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 22. April 1974 abgeändert und wie\nfolgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte Vincenzo GP wird\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und\nAbs, 4 Nr. 6 Buchst. a BtmG) zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt,\n\nII. Im übrigen wird der Angeklagte freige- -\nsprochen.\n\nIII. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt\nist; der Staatskasse fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last, soweit\ner freigesprochen ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr und wegen versuchter unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wegen versuchter unerlaubter\nEinfuhr richtet sich die Revision des Angeklagten;\nsie rügt Verletzung sachlichen Rechts.Sie hat Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (im Falle II 2\nder Urteilsgründe) hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem Urteil hatte sich\nder Beschwerdeführer gegenüber seinen Auftraggebern bereit erklärt, 70 kg Haschisch in einem\nPkw von Graz in die Bundesrepublik zu verbringen,\nDer Angeklagte, der den als Transportmittel vorgesehenen Kraftwagen nach Graz gebracht hatte, war\nzunächst ohne Fahrzeug wieder in die Bundesrepublik zurückgefahren, weil der Wagen nicht sofort\nbeladen werden konnte, Einige Tage später reiste\ner erneut nach Österreich ein, um den inzwischen\nvon anderen Beteiligten beladenen Kraftwagen abzuholen,. Der Angeklagte konnte jedoch den Pkw an\ndem vereinbarten Abholort nicht vorfinden, da der\nWagen kurz vorher von der Polizei samt Ladung\nsichergestellt worden war.\n\nSpätestens in dieser zweiten Fahrt sieht die\nStrafkammer eine versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Grenze zwischen der straflosen Vorbereitungshandlung und dem Versuch dort,\nwo der Täter durch sein förderndes Tun das von\nder Strafnorm geschützte Rechtsgut unmittelbar zu\ngefährden beginnt (BGHSt 4, 333, 334), wo seine\nHandlung nach natürlicher Auffassung den vom Gesetz mißbilligten Enderfolg (hier: das Verbringen\nüber die Grenze und damit das Erlangen einer in\nder Regel günstigeren Ausgangsposition für das beabsichtigte Inverkehrbringen im Inland) näherrückt (BGHSt 9, 62, 64). Dabei ist die Abgrenzung\n\nnach der Gestaltung des jeweiligen Tatbestandes\nunter Beachtung der ihm zugrunde liegenden kriminalpolitischen Bedürfnisse zu treffen (BGHSt\n\n20, 150, 151). In BGHSt 7, 291, 292 ist das Ansetzen eines Schmugglers zum Grenzübertritt als\nBeginn einer Abgabenhinterziehung beurteilt worden, weil ihre Ausführung auch Tathandlungen umfasse, die das Schmuggelgut in Richtung auf die\nZollgrenze so in Bewegung setzen, daß sie bei\nnatürlicher Betrachtungsweise schon als zu dem\nVorgang des Grenzübergangs gehörig gezählt werden müssen und den staatlichen Anspruch auf Entrichtung des Einfuhrzolls bereits unmittelbar gefährden. Dagegen sind einem beabsichtigten Schmuggel dienende Taten im Zollausland, die zwar auf\nden Grenzübergang abzielen, ihn aber nicht unmittelbar einleiten, wie etwa der Einkauf der Schmuggelware, grundsätzlich nur als Handlungen betrachtet worden, die den Schmuggel vorbereiten.\n\nIn BGHSt 20, 150, 151 ist im übrigen in dem\nAufladen der Waren im Inland auf das zum Grenzübertritt vorgesehene Transportmittel, das nach\ndem Plan des Täters alsbald zur Grenze in Bewegung gesetzt werden soll, bereits der Versuch\neiner ungenehmigten Ausfuhr 1.5. des § 34 AWG gesehen worden.\n\nDer Tatrichter sieht im Betäubungsmittelgesetz eine Norm zum Schutze der Gesundheit der\nAllgemeinheit vor dem Mißbrauch von Rauschgiften\nund hält dieses Rechtsgut anders als bei der Zollhinterziehung schon dann für gefährdet, wenn die\n\nBetäubungsmittel im Ausland zur Verfügung des Einführers oder der Auftraggeber stehen, und wenn\nnach einem festumrissenen Tatplan mit dem Grenzübertritt angesetzt werden kann, es sei denn das\nAnsetzen zum Grenzübertritt werde durch Umstände\nverhindert, die von dem Willen der Tatbeteiligten\nunabhängig waren.\n\nAber schon diese - vom Landgericht geforderten -— Voraussetzungen treffen im vorliegenden\nFalle nicht zu. Die zur Einfuhr vorgesehenen Betäubungsmittel standen dem Angeklagten, der als\nTäter betrachtet wird, gerade nicht zur Verfügung;\ner hatte die Ware weder in Besitz noch konnte er\ndie Fahrt antreten. Weder die erste Fahrt mit dem\nTransportmittel zum Abholort noch die zweite Fahrt\nstellten bereits eine unmittelbare Gefährdung des\nim Betäubungsmittelgesetz geschützten Rechtsgutes\ndar; sie dienten lediglich der Vorbereitung der\ngeplanten Einfuhr. Von einem Näherrücken des mißB-\nbilligten Enderfolges kann frühestens mit dem Beginn des Abtransportes Richtung deutsche Grenze\ngesprochen werden. Dazu waren weder der Angeklagte\nnoch seine Auftraggeber in der Lage. Die auf eine\nunerlaubte Ausfuhr abgestellten Erwägungen in\nBGHSt 20, 150 treffen für den vorliegenden Fall\nder verbotenen Einfuhr nicht zu.\n\nDas Urteil muß daher im Falle II 2 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Da andere Feststellungen\nnicht mehr getroffen werden können, kann das Revisionsgericht selbst freisprechen.\n\nDamit ist die Gesamtstrafe hinfällig geworden,\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-01/1-str-444-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-01/1-str-444-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.669583+00:00"}}