{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-10-01_1_StR_361_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-01","aktenzeichen":"1 StR 361/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 0424 08\n\nR\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 361/74 URTEIL\n\nPL 178\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schaustellergehilfen Hans-Joachin GW ‚ ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1953 in cuip-WEB, Kreis Komm (DDR),\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Oktober 1974, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvwalt >\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Nebenkläger Margot und\nFranz KB gegen das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 5. Februar 1974\nwird verworfen.\n\nDie Nebenkläger tragen die Kosten des\nRechtsmittels einschließlich der dem\n\nAngeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen. .\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\n(§§ 242, 243 Nr. 1, 47, 17 StGB) und wegen Gefangenenmeuterei (§ 122 Abs. 2 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt; zugleich hat sie ihn vom\nAnklagevorwurf des Totschlags freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nNebenkläger Margot und Franz KllllBinsoweit mit der Sachbeschwerde, als der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nSoweit das Landgericht die Anwendung der §§ 212, 226\nStGB verneint, wird der Freispruch damit begründet, daß\nder Angeklagte, als er seinem Gegner Kiliien ersten\nder beiden tödlichen Messerstiche versetzte, in Notwehr\nhandelte (UA S. 31), und daß er bei Zufügung des zweiten\nzwar die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritt, dabei aber gemäß § 53 Abs. 3 StGB entschuldigt\nwar (UA S. 32, 33). Die von der Revision gegen diese\nrechtliche Beurteilung geäußerten Bedenken greifen nicht\ndurch. Insbesondere kann der Ansicht der Beschwerdeführer\nnicht gefolgt werden, daß die Jugendkammer das Vorliegen\neiner einverständlichen Schlägerei verkannt habe und danach zu Unrecht von einem unprovozierten rechtswidrigen\nAngriff des Verletzten ausgegangen sei. Nach den Feststellungen hatte vielmehr der Mitangeklagte Miliiie\nzunächst erklärte Aufforderung zum Streit später zurückgenommen (UA S. 13, 14, 26). Auf Grund der festgestellten\n\nbesonderen Sachlage, der sich der Angeklagte GEB gegenüber sah, als KÜEW, der gerade ME niedergeschlagen\nhatte, nun auch zum Schlag gegen ihn ausholte, ist es aber\nim Ergebnis auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\nzumindest den ersten Messerstich als eine zur sicheren Abwehr des Angriffs erforderliche Verteidigungshandlung angesehen hat (vgl. UA S. 27 £f); daran ändert hier nichts, daß\nder Angeklagte sich nur vorstellte, daß sein Gegner einen\ndie Wucht und Wirkung seines Schlages verstärkenden Gegenstand in der Hand habe (UA S. 28, 29).\n\nDas Urteil führt weiterhin aus, dem Angeklagten könne\nauch ein Vergehen des Raufhandels (§ 227 StGB) nicht zur\nLast gelegt werden, weil sich Jeweils immer nur zwei Personen miteinander in Streit befunden hätten, nämlich zunächst KO und der Mitangeklagte MB und sodann, nachdem MW infolge eines von KEEP erhaltenen Boxhiebs zu\nBoden gegangen war, KW und der Angeklagte GW der\n„bis dahin am Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen\nnicht wilgenommen hatte\" und erst durch Ki einbezogen\nworden war (UA S. 33). Groß seinerseits habe Klldurch\ndie beiden Messerstiche kampfunfähig gemacht, bevor Mitsch\nimstande war, sich aufzuraffen und wieder in den Streit\neinzugreifen (UA S. 34). Auch diese Urteilsausführungen\nhalten der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie berücksichtigen vor allem auch die Anforderungen, die in der Rechtsprechung an die Beteiligung an einer Schlägerei im Sinne\nvon § 227 StGB gestellt werden (vgl. RG JW 1932, 948 mit\nAnm. Wegner; BGH GA 1960, 213; BGHSt 15, 369).\n\nDa dem Freispruch auch sonst keine Rechtsfehler anhaften, unterliegt die Revision der Verwerfung.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-01/1-str-361-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-01/1-str-361-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.651984+00:00"}}