{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-09-24_1_StR_523_73_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-09-24","aktenzeichen":"1 StR 523/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Tarif Nr. 13.02\n\nZur Frage der Zollpflichtigkeit von Cannabisharz (Haschisch).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; nein\n\nAbzO §§ 392, 397, 398; VO EWG Nr. 1/74 vom 17.12.1973\nTarif Nr. 13.02\n\nZur Frage der Zollpflichtigkeit von Cannabisharz (Haschisch).\n\nBGH, Urt. v. 24. September 1974 - 1 StR 523/73 - LG Würzburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 523/73 URTEIL\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen estellten Ömer ao aus\nMB geboren am 1938 in SM Krs. TED\nTürkei,\n\nden Hilfsarbeiter Yasar u. a: geboren\nam ED 1935 in 1 Türkei,\n\nden Hilfsarbeiter Mehmet a EB , unbekannten\n\nAufenthalts, geboren en GE 1934 in AU, Krs.\nSEE Türkei,\n\n1. und 2. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. September 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom 8. November 1972 im gesamten Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Ci und Kun\nwegen je eines gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Vergehens\ngegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit einem\ngemeinschaftlichen Vergehen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§§ 1 Abs. 4 Nr. 3; 9; 11 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4\nNr. 4 und 5 BetnG; §§ 398, 392, 397 Abg0; § 47 StGB) und\nden Angeklagten Kader Beihilfe hierzu (§ 49 StGB)\nverurteilt. Gegen GB ist auf eine Freiheitsstrafe von\n6 Jahren und auf 7.000.- DM Geldstrafe, gegen KB auf\neine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten sowie auf\n7.000.- DM Geldstrafe, gegen KfW auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und auf 1.000.- DM Geldstrafe erkannt\nworden. 79,36 kg Haschisch wurden eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie haben lediglich mit der\nSachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\nI.\n\nVerfahrensrügen\n\n1.) Der Angeklagte Ci rüst zu Unrecht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die\nmit dem Hinweis auf BGHSt 17, 382, 384 verbundene Annahme der Strafkammer, daß der als Kaufinteressent für das\nHaschisch aufgetretene Polizeibeauftragte als Zeuge unerreichbar war, begegnet nach Lage der Sache keinen durchgreifenden Bedenken.\n\n2.) Der vom Angeklagten Kg geltendgemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor.\nZwar war das Gericht während der Entfernung des Angeklagten, die es für die Dauer der Schlußvorträge der Verteidiger von Ca und Kali angeoränet hatte, noch einmal\nin die Beweisaufnahme eingetreten und hatte dabei gemäß\n§ 265 StPO auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen. Dieser Hinweis betraf jedoch nur den\nAngeklagten Kal und berührte die rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten KB zur Last gelegten Taten\nnicht; im übrigen wurden der Hinweis und die damit zusammenhängende Belehrung ausweislich der Sitzungsniederschrift wiederholt, nachdem KW in den Sitzungssaal\nzurückgebracht worden war.\n\nEntgegen den Ausführungen der Revision dieses Angeklagten ist auch § 136 a StPO nicht verletzt; die Vorschrift gilt nur für die Vernehmungen, nicht jedoch für\ndie anderweitige Beschaffung von Beweismaterial (vgl.\nSarstedt in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 136 a Anm. 2).\n\nSchließlich kann der Revision des Angeklagten Ki»\nauch insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, daß\ndie Strafkammer im Zusammenhang mit der Beiziehung des\nDolmetschers R@ gegen § 188 (richtig: § 189) GVG verstoßen habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte der Dolmetscher zur Person, daß er „öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher für die türkische Sprache\"\nsei. Damit lag eine ausreichende Berufung auf den geleisteten Eid vor, wie sie nach § 189 Abs. 2 GVG genügt (BGH,\nUrteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 138/74). Die Entscheidung\n1 StR 300/74 vom 27. August 1974 betrifft einen anders\n\ngelagerten Fall, in dem überhaupt keine eigene Erklärung\n\ndes Dolmetschers protokolliert war, aus der entnommen werden konnte, daß er sich der Eidesleistung und der aus ihr\nfolgenden Bindung bewußt war (vgl. hierzu RGSt 75, 332, 333).\n\n3.) Soweit der Beschwerdeführer Kap beanstandet,\ndaß ihm verschiedene das Strafverfahren betreffende Entscheidungen nicht in die türkische Sprache übersetzt worden seien, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß er auf\neine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls, deren Fehlen er bemängelt, verzichtet hat. Ob ihm die im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidungen in türkischer\nSprache schriftlich zugestellt worden sind, ist für das\nStrafverfahren ohne Bedeutung. Die Anklageschrift ist dem\nBeschwerdeführer jedenfalls in deutscher und türkischer\nSprache mitgeteilt worden. Der Eröffnungsbeschluß wurde\nden Verteidigern zugestellt; eine Zustellung an den Angeklagten war nicht erforderlich (§ 145 a StPO; Kohlhaas in\nLöwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 203 Anm. 8).\n\nEin Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO ist ebenfalls nicht\ndargetan. Die Zustimmung des Angeklagten zur Erteilung einer Untervollmacht an den Gerichtsreferendar Huber für die\nDauer der Urteilsverkündung bedurfte keiner bestimmten\nForm. Sie konnte daher auch stillschweigend erfolgen, ohne daß es eines Vermerks im Sitzungsprotokoll bedurfte.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\nSachrügen\n\nDie gegen die Angeklagten ergangenen Schuldsprüche\nlassen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDagegen hält der Strafausspruch insgesamt der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat alle Strafen „unter Beachtung des\nWertes der hinterzogenen Abgaben\" festgesetzt (UA S. 37).\nDie Feststellung dieses Wertes ist indessen nicht fehlerfrei getroffen worden.\n\nBedenken erweckt bereits, daß das Landgericht der vorgenommenen Abgabenberechnung einen Warenwert von 158.196.- DM\n(2.000.- DM pro kg) zugrunde legt (UA S. 14, 27), obwohl der\ntatsächliche Verkaufspreis für die Haschischmenge von\n79,448 kg, die verhältnismäßig schlechte Qualität aufwies\n(UA S. 13), bei sehr gutem Verdienst der Angeklagten (UA S.31)\nnur ca. 80.000.- DM (1.000.- DM pro kg) betrug.\n\nAber auch die Abgabenberechnung selbst (UA S. 14) ist\nunrichtig. Die Einfuhr von Haschisch unterliegt einer Einfuhrumsatzsteuer von 11 % (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, §§ 11, 12\nAbs. 1 UStG). Bei der Berechnung dieser Steuer ist vom Wert\nder Ware ohne Hinzurechnung von Zoll auszugehen; denn\nCannabisharz war zur Tatzeit zollfrei (vgl. VO EWG Nr. 1/71\nvom 17. Dezember 1970 - ABl 1971 Nr. L 1 S. 61 Tarifnummer\n13.02; VO EWG Nr. 1/72 vom 20. Dezember 1971 - ABl 1972\n\nNr. L 1 S. 62 Tarifnummer 13.02; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 510/73 - und vom 12. Februar 1974 -\n1:StR 539/73). Die vom Landgericht (UA S. 13) in Bezug\ngenommene Tarifnummer 38.19 - T des Deutschen Gebrauchszolltarifs (gleichlautend mit Tarifnummer 38.19 - T der\nVO EWG Nr. 1/72) trifft nicht zu; sie befaßt sich ungeachtet ihrer allgemeinen Fassung („andere\") nach ihrer\nsystematischen Einordnung nur mit Erzeugnissen, Zubereitungen und Rückständen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten).\n\nAn dieser Rechtslage hat sich inzwischen auch nichts\ngeändert (vgl. VO EWG Nr. 1/74 vom 17. Dezember 1973 -\nABl 1974 Nr. L S. 63 Tarifnummer 13.02). Nach wie vor\nist Cannabisharz (Haschisch), roh oder gereinigt, als\nmedizinisch und pharmakologisch im Inland nicht verwertbares Produkt der Tarifnummer 13.02 zuzuweisen (vgl. Wegner,\nDie Rausch- und Suchtmittel, Der Deutsche Zollbeante - ddz -\n1974 Heft 3, S. F 31 unter Hinweis auf Rdn. 24 der Brüsseler\nErläuterungen zum Zolltarif, Teil I). Das gilt auch für die\nTarifierung von „Haschisch mit Zusatzstoffen\", wenn Haschisch\nder charakterbildende Bestandteil des Gemenges bleibt\n(vgl. Rundschreiben des BMF an alle Oberfinanzdirektionen\nvom 1. März 1974 - IIIB6 - Z 1235 - II - 13/73).\n\nDa hiernach davon ausgegangen werden muß, daß die von\nden Angeklagten hinterzogenen Abgaben wesentlich unter dem\nim Urteil angeführten Betrag von 42.876,40 DM (UA S. 14)\nliegen, kann der nach den Urteilsgründen ersichtlich darauf\nberuhende Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Es\nist jedenfalls nicht auszuschließen, daß das Gericht bei\n\nzutreffender Abgabenberechnung zu milderen Strafen - zumindest zu niedrigeren Geldstrafen - gelangt wäre.\n\nDas Urteil unterliegt nach alledem im Strafausspruch\nder Aufhebung und Zurückverweisung, während die Revisionen\nder Angeklagten im übrigen zu verwerfen sind.\n\nPfeiffer RiBGH Dr. Mösl ist Pikart\ndurch Urlaub ortsabwesend und daher an\nder Unterschrift\nverhindert.\n\nPfeiffer\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-24/1-str-523-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-24/1-str-523-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.531977+00:00"}}