{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-09-24_1_StR_421_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-09-24","aktenzeichen":"1 StR 421/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ä 042 /\nBUNDESGERICHTSHOF ver 08h\n\n1_StR 421/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Werner FW zus TEE Kreis\n\nKO zevoren an EEE 1945 in nl (CSSR),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen homosexueller Handlungen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 24. September 1974 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n20. Mai 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Anwendung des § 175 Abs. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt 1äßt an sich Rechtsfehler nicht erkennen. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die\nAnnahme uneingeschränkter strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Angeklagten.\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Angeklagte, der am\n4, Dezember 1973 bereits über den ganzen Tag verteilt\n8 Flaschen Bier und eine 3/4-Liter-Flasche Wein getrunken\nhatte, in der folgenden Nacht und am Morgen des nächsten\nTages bis etwa 2 - 3 Stunden vor Tatbegehung weitere Alkoholmengen zu sich nahm, und zwar 4 - 5 Gläser Bier zu\nje einem halben Liter, 2 - 3 Gläser Schnaps, 1 - 2 Flaschen\n\nBier und 9 1/2 kleine Taschenflaschen Kräuterlikör (UA S. 4).\nDennoch lag nach der Auffassung der Strafkammer, die sich\ninsoweit einer gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen\nDr. Veil ohne nähere Begründung angeschlossen hat, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Zeit der Tat wegen\ndes stattgefundenen anhaltenden Alkoholabbaus „nicht mehr in\neinem Bereich, in dem das Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB nicht mehr ausgeschlossen werden kann\" (UA S. 12). Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, daß das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erschöpfend geprüft und\nrechtlich einwandfrei beantwortet hat.\n\nDer Ausschluß einer erheblichen Beeinträchtigung des\nEinsichts- oder Hemmungsvermögen (§ 51 Abs. 2 StGB) wäre\nbei dem sehr hohen Alkoholkonsum des Angeklagten (die Zusammenrechnung ergibt - neben wesentlichen Mengen von Wein,\nSchnaps und Likör - allein eine Biermenge von etwa 7 1/2\nLitern, die Strafkammer geht von diesem Alkoholgenuß aus)\noffensichtlich nur dann zu rechtfertigen gewesen, wenn die\nStrafkammer Anlaß gehabt hätte, ihrer Berechnung ganz außergewöhnliche Abbauwerte zugrundezulegen. Solche besonderen\nUmstände sind aber nicht dargetan. Das Urteil 1äßt nicht\neinmal erkennen, ob überhaupt der Versuch unternommen worden ist, die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten\nvor der Tat und zur Zeit der Tatbegehung durch exakte Berechnungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von\nHöchst- und Mindestwerten (vgl. BGHSt 25, 246), näher zu\nbestimmen.\n\nDa sich nicht völlig ausschließen läßt, daß der aufgezeigte Rechtsmangel auch den Bereich des § 51 Abs. 1 StGB\nbetrifft, unterliegt das gesamte Urteil der Aufhebung und\nZurückverweisung.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-24/1-str-421-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-24/1-str-421-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.515208+00:00"}}