{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-09-24_1_StR_364_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-09-24","aktenzeichen":"1 StR 364/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n0424 087\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 364/74 URTEIL\nwa, 7%\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Maschinenschlosser Heinz 2 CEEEEEEEED , geboren am EB 1944 in ME, zur Zeit in Un-\n\ntersuchungshaft,\n\n2.) den Kellner Gernot MB. geboren am EEE 1942\nin DB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. September 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestelite EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten DB wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg vom\n5. Februar 1974, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls\noder Sachhehlerei (im Falle II 11 der Urteilsgründe),\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2.\n\nIm übrigen wird der Schuldspruch geändert: Der Angeklagte DlBist schuldig einer Sachhehlerei\n\n(§ 259 StGB), des Bandendiebstahls in Tateinheit\n\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 240 Abs. 1 Nr. 3,\n242 StGB, § 21 Abs. 1 StVG, § 73 StGB) sowie des\nBandendiebstahls in acht weiteren Fällen und des\nfortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§§ 244\nAbs. 1 Nr. 3, 242: StGB, § 21 Abs. 1 StVG, § 74 StGB).\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mggpwird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls\noder Sachhehlerei (im Falle II 11 der Urteilsgründe),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkamser des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ep wegen Sach-\n\nhehlerei, neun Vergehen des Bandendiebstahls jeweils in Tat-\n\neinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Diebstahls\noder Sachhehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren\n\n6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte Mist wegen neun\nVergehen des Bandendiebstahls und wegen Diebstahls oder\nSachhehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie Revision der Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.\nSie hat einen Teilerfolg.\n\na) Die Annahme von Bandendiebstahl bei beiden Angeklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDagegen bestehen gegen die Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei im Falle II 11 durchgreifende Bedenken. Die Strafkammer nimmt hier weder Bandendiebstahl an\nnoch hat sie die sehr naheliegende Frage der Mittäterschaft\ngeprüft. Nach den bisherigen - offensichtlich lückenhaften -\nFeststellungen hat immerhin der Angeklagte Dil die\nBedienungsschürze weggeworfen, der Angeklagte WilBwurde\nmit der Geldbörse samt Inhalt angetroffen. Ist aber Mittäterschaft anzunehmen, dann ist es ohne Belang, wer von\nden beiden Tätern die Bedienungsschürze mit der Geldtasche\nweggenommen hat. Die Wahlfeststellung kann daher keinen Bestand haben.\n\nb) Die Annahme von Tateinheit zwischen den einzelnen\nDiebstählen und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis beim Angeklagten DEEP ist nur im Falle 2 der Urteilsgründe\nrechtlich vertretbar. Hier hat der Angeklagte ein fremdes\nFahrzeug in Zueignungsabsicht weggefahren, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen (vgl. BGHSt 18, 66, 69). In den\nFällen 3 - 10 dagegen wurde der bei früherer Gelegenheit\ngestohlene Kraftwagen nur dazu benutzt, zum Tatort zu fah-\n\nren und die Beute in Sicherheit zu bringen. Keine Ausführungshandlung verwirklicht hier zugleich ein gesetzliches\nMerkmal der beiden Tatbestände des § 242 StGB und des\n\n§ 21 StVG; insbesondere ist der Diebstahl bereits mit dem\nVerladen der Beute auf das Fahrzeug vollendet, während sowohl das Anfahren wie das Abfahren außerhalb des Diebstahlstatbestandes liegen (BGH GA 1961, 346; BGH, Urteil vom 24. Juli 1973 - 1 StR 83-84/73). In diesen Fällen ist Tatmehrheit\ngegeben; hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis besteht\noffensichtlich Fortsetzungszusammenhang. Der Änderung des\nSchuldspruchs durch das Revisionsgericht steht § 265 StPO\nnicht entgegen; es ist nicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte, der jede Tatbeteiligung in Abrede stellte, hätte nach\neinem entsprechenden Hinweis anders verteidigen können.\n\nc) Im übrigen gibt der Schuldspruch zu keinen rechtlichen Bedenken Anlaß. Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft gilt dies auch für die Verurteilung des Angeklagten EBD\" e sen Sachhehlerei im Falle 1. Das Landgericht hat einen Diebstahl als nicht erwiesen angesehen,\njedoch das Vorliegen einer Hehlerei angenommen.\n\nd) Hinsichtlich des Angeklagten BEE mußte der\ngesamte Strafausspruch schon mit Rücksicht auf die Änderung des Schuldspruchs aufgehoben werden. Darüberhinaus\nsind auch die formellen Rückfallvoraussetzungennicht ausreichend im Urteil dargelegt. Der Tatrichter führt nämlich\nden Zeitpunkt der zweiten Tat nicht an, der auch gemäß\n§ 17 StGB nach der Verurteilung wegen der ersten Tat begangen sein muß (BGH GA 1972, 78). Auch aus dem Zusammenhang kann nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, daß die der Verurteilung vom 18. August 1971 zugrunde\nliegende Tat nur nach der Verurteilung vom 17. Februar 1970\nbegangen worden sein kann.\n\ne) Hinsichtlich des Angeklagten WB ist nur die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.\n\nIm übrigen sind beide Revisionen unbegründet.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-24/1-str-364-74","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-24/1-str-364-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.472207+00:00"}}