{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-09-17_1_StR_442_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-09-17","aktenzeichen":"1 StR 442/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF **2* 08\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 442/74 URTEIL\n43.9,7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Musiker Alois A a ‚ geboren\nam EEE 1940 ir VE /Kreis KEREEEE Zuletzt\n\nohne festen Wohnsitz,\n\nwegen Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. September 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwaltW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 4,\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n6. Dezember 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1.) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,\n\n2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nf\n\nWr\n\n‚fo\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung, wegen Begünstigung, sowie wegen vorsätzlichen Überlassens von Faustfeuerwaffen an Unbefugte in Tateinheit mit\nBeihilfe zum Führen von Schußwaffen ohne Waffenschein und\nmit Beihilfe zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeante zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten verurteilt.\nVon dem Vergehen der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens\nhat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft;\nsie rügt Verletzung materiellen Rechts. Die Revision ist\nbegründet.\n\nNach dem Urteil hatte sich der Angeklagte gegenüber\nGesinnungsgenossen zunächst bereit erklärt, unter einem\nvor dem Polizeirevier 12 in München stehenden Kraftfahrzeug eine Bombe anzubringen und zu zünden. Obwohl er den\nPlan zur Ausführung wieder aufgegeben hatte, hat er die\nBombe in Empfang genommen und verwahrt, bis sie abgeholt\nund vernichtet worden ist.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkammer ein Vergehen der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens gemäß § 311 a StGB nicht angenommen hat.\n\nDies wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die\nStaatsanwaltschaft beanstandet lediglich - mit Recht -,\ndaß das Landgericht nicht das Vorliegen eines Vergehens\ndes Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes in\nVerbindung mit Art. 39 Abs. 1 des Bayer. Landesstraf- und\n\nBU;\n\nVerordnungsgesetzes geprüft hat. Der Freispruch muß daher\naufgehoben werden. Dies macht auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erforderlich, um im Falle\neiner Verurteilung die Bildung einer neuen Gesamtstrafe\nzu ermöglichen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-17/1-str-442-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-17/1-str-442-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.456947+00:00"}}