{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-09-17_1_StR_381_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-09-17","aktenzeichen":"1 StR 381/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 088\n\n1_StR 381/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Adolf CG EEE aus NEE,\nGemeinde Dip: geboren am GE 1940 in Ma,\nKreis PB (CSSR), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 17. September 1974 beschlossen:\n\nDas Gesuch des Angeklagten vom 12. Juni 1974,\nihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25. April 1973 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\nwird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch unterliegt schon deshalb\nder Verwerfung, weil es nicht innerhalb der in § 45 StPO\nbestimmten Frist bei Gericht eingegangen ist. Das bedarf\nangesichts des Umstands, daß der Verurteilte nicht einmal\nden Antritt der Strafhaft in der vorliegenden Sache (Mai 1973)\nzum Anlaß von Nachfragen genommen und sich auch sonst nach\neigenem Vortrag fast 1 Jahr lang um die Behandlung der von\nihm angeblich eingelegten Revision überhaupt nicht gekünmert hat, keiner näheren Ausführungen.\n\nIm übrigen ist der geltendgemachte Wiedereinsetzungsgrund - Nichteingang einer rechtzeitig zur Post gegebenen\nRevisionsschrift - auch nicht glaubhaft gemacht. Die Behauptung, den Brief im Beisein mehrerer Zeugen in den\nBriefkasten der JVA KW eingeworfen zu haben, reicht\nauch bei Berücksichtigung. der in der Entscheidung BVerfG\n\nNJW 1969, 1531 aufgestellten Grundsätze nicht aus, da die\nZeugen vom Verurteilten nicht namentlich benannt werden\nkonnten und für die Möglichkeit ihrer Identifizierung und\nAuffindung keine Anhaltspunkte vorhanden sind.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-17/1-str-381-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-17/1-str-381-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.437209+00:00"}}