{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-09-17_1_StR_190_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-09-17","aktenzeichen":"1 StR 190/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[44 092\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 190/74 URTEIL .\n1r[9,74 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Rainer REN , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1953 in EEE zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. September 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ru: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizange stellter»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Rainer FE\nwird das Urteil des Landgerichts Ulm vom\n19. Dezember 1973 im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er diesen Angeklagten betrifft.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten RE wegen schweren Raubs und gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte erhebt die Sachbeschwerde. Er beanstandet\ninsbesondere seine Verurteilung wegen schweren Raubs (weil\nzweifelhaft geblieben sei, ob er der Täter war und ob das\nOpfer die Drohungen ernst genug nahm) und die Nichtanwendung des Jugendstrafrechts.\n\nDie Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Was\ndie Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Der gesamte Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Nichtanwendung des Jugendstrafrechts auf den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten\nauf durchgreifende Bedenken stößt.\n\na) Die Anwendung des allgemeinen Strafrechts auf den\nAngeklagten \"trotz seines bubenhaften Aussehens und seiner geringfügigen Retardiertheit gegenüber anderen Zwanzigjährigen\" hat die Jugendkammer mit folgenden Erwägungen\nbegründet:\n\nIm Verhältnis zum Mittäter (der zur Tatzeit 18 Jahre\nalt war) habe der Angeklagte die führende Rolle gespielt.\nEr sei \"selbständig und sich durchaus bewußt\" gewesen,\n\n\"daß er sein Leben selbst zu meistern und in die Hand zu\nnehmen\" habe. Bei den Taten des Angeklagten habe es sich\nauch nicht um Jugendverfehlungen gehandelt, da sie, insbesondere das Verbrechen des schweren Raubs, \"sorgfältig\ngeplant und überlegt ausgeführt\" wurden.\n\nb) Es kann dahingestellt bleiben, ob diesen Erwägungen\naus Rechtsgründen entgegengetreten werden könnte. Die Feststellungen, die ihnen zugrunde liegen, tragen die Nichtanwendung des Jugendstrafrechts jedenfalls deshalb nicht,\nweil die Jugendkammer andere Tatsachen, die geeignet sind,\ndas Ergebnis im entgegengesetzten Sinne zu beeinflussen,\nungeprüft gelassen hat. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher\nMangel des angefochtenen Urteils, auf dem es beruhen kann\n(vgl. RGSt 77, 75, 79; 77, 157, 161; BGHSt 12, 311, 315;\nBGH NUW 1960, 1397; 1967, 1140; BayObL6St 1954, 38, 39).\n\nSolche Tatsachen sind insbesondere:\nDie in einem früheren Verfahren festgestellte \"gewisse\nReifestörung\"; die wiederholten Selbstmordversuche des\nAngeklagten; sein übermäßiger Alkohol- und Nikotingenuß;\nder Mangel ernsthafter Einstellung zur Arbeit; das Nichtdurchstehen der Gesellenprüfung; der geringe Kontakt zu\nGleichaltrigen; die wiederholte Begründung einer (kriminellen) Randexistenz (UA Bl. 7 bis 9; 46).\n\nAlle diese Tatsachen kommen als Anhaltspunkte dafür\n.in Betracht, daß die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten noch durch puberale Züge bestimmt, er noch nicht\n\"im wesentlichen ausgeformt\" (so BGHSt 12, 116, 118) ist\n(vgl. LK 8. Aufl. JGG § 105 Anm. 6; Schaffstein, Jugendstrafrecht 4. Aufl. S. 41).\n\nDV\n\nDie Jugendkammer sagt in den Strafzumessungserwägungen\nzwar, daß \"die Neigung\" des Angeklagten \"zur Selbstaggression\" zeige, \"daß er ein unglücklicher, mit sich selbst\nnicht zurechtkommender Mensch ist\". Im Rahmen der Prüfung\nder Voraussetzungen für die Anwendung von Jugendstrafrecht bezieht sie diese Folgerung, die dagegen spricht,\ndaß der Angeklagte bereits in der Lage ist, \"sein Leben\nzu meistern und in die Hand zu nehmen\", ebensowenig in\ndie Würdigung ein wie die zugrunde liegenden Tatsachen\nund die übrigen als Anhaltspunkte für puberale Züge in\nBetracht kommenden Umstände.\n\nc) Die Entscheidung nach § 105 JGG berührt den Schuldspruch nicht, sondern nur die Straffrage (BGHSt 5, 132, 135;\n5, 207, 209; BGH LM JGG § 105 Nr. 5). Es wird sich empfehlen, auch bei der neuen Verhandlung über sie einen Sachverständigen zuzuziehen. Die wiederholten Selbstmordversuche des Angeklagten sind eine besonders auffällige Er-\n\nscheinung, die es nahelegt, zu den sich aus § 105 JGG\nergebenden Fragen einen erfahrenen Jugendpsychologen oder\nJugendpsychiater zu hören.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-17/1-str-190-74","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-17/1-str-190-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.418353+00:00"}}