{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-09-17_1_StR_115_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-09-17","aktenzeichen":"1 StR 115/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"In eine Gesamtgeldstrafe, die aus mehreren neben Freiheitsstrafen verhängten Geldstrafen zu bilden ist, kann auch eine weitere selbständige Geldstrafe einbezogen werden, die\nwegen einer anderen Straftat hinzutritt (Ergänzung zu\nBGHSt 23, 260).","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 74\n\nIn eine Gesamtgeldstrafe, die aus mehreren neben Freiheitsstrafen verhängten Geldstrafen zu bilden ist, kann auch eine weitere selbständige Geldstrafe einbezogen werden, die\nwegen einer anderen Straftat hinzutritt (Ergänzung zu\nBGHSt 23, 260).\n\nBGH, Urt. v. 17. September 1974 - 1 StR 115/74 - LG Hof\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA_StR 115/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Richard S EEEED aus PEEEEEEEES\ngeboren am EEE 1935 in TED Kreis EEE,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. September 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ze\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hof vom\n19. November 1973 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder notwendigen Auslagen des Angeklagten\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer, wegen fortgesetzter\nHinterziehung von Einkommenssteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Hinterziehung von Gewerbesteuer sowie wegen fortgesetzter strafbarer Werbung (§ 392 Abs. 1 AbgO, § 4 Abs. 1\nuwG, §§ 73, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und zur Gesamtgeldstrafe von 120.000 DM verurteilt;\ndie Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt teilweise vertreten wird, wendet sich mit der\nSachrüge gegen den Schuldspruch zur Umsatzsteuerhinterziehung und gegen den gesamten Strafausspruch.\n\nI. Hinterziehung von Umsatzsteuer\n\n1. Die Strafkammer hat der Verurteilung nur die Umsätze bis Oktober 1969 zugrunde gelegt; für November und\nDezember 1969 sowie für das Jahr 1970 habe dem Angeklagten, so legt sie dar, die Abgabe von Erklärungen zur Unmsatzsteuer nicht zugemutet werden können, weil er seit\n8. November 1969 in Untersuchungshaft gewesen sei (UA S.\n51). Das beanstandet die Staatsanwaltschaft mit der Erwägung, daß kein Grund ersichtlich sei, der es für den\nAngeklagten als unzumutbar hätte erscheinen lassen, aus\nder Untersuchungshaft Erklärungen über seine steuerpflichtigen Umsätze abzugeben.\n\nDiese Rüge dringt nicht durch. Der Tatrichter hat\nfestgestellt, daß die zuletzt allein tätige Firma des\nAngeklagten \"Sl Establishment\" Kaufabschlüsse nur\nbis zur Verhaftung des Angeklagten am 8. November 1969\ntätigte; von diesem Zeitpunkt an hat der in Liechtenstein\nansässige Repräsentant des Angeklagten, Theo SUEBD, lediglich noch vorhandene Bestellungen abgewickelt; der Angeklagte hat nicht mehr am Geschäftsleben teilgenommen\n(UA S. 8/9). Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht\ndie Abgabe von Umsatzsteuererklärungen aus der Untersuchungshaft - die bis 13. Juli 1970 andauerte (UA S. 4) -\nals nicht zumutbar ansehen. Neue Geschäfte hat die Firma\ndes Angeklagten in dieser Zeit nicht mehr abgeschlossen.\nDie Abwicklung der bis zur Inhaftierung abgeschlossenen\nAufträge konnte aber in so engem Zusammenhang mit den bis\ndahin aufgelaufenen steuerpflichtigen Umsätzen stehen,\ndaß der Angeklagte möglicherweise Angaben über die während\nseiner Haft noch getätigten Umsätze nicht machen konnte,\nohne zugleich den Umfang der bis zur Inhaftierung vollendeten strafbaren Hinterziehung von Umsatzsteuer zu offenbaren, auf die sich das Strafverfahren bezog. Die Betrachtungsweise des Tatrichters kann danach Jedenfalls nicht\nals rechtsirrig gewertet werden.\n\n2. Die Beschwerdeführerin meint weiter, die Strafkammer hätte nicht ohne nähere Begründung bei der Berechnung der hinterzogenen Umsatzsteuer \"auf die Steuerschulden für die Jahre 1968 und 1969 Vorsteuerbeträge von\n51.500 DM und 64.500 DM, die aus Wareneinkäufen resultierten\", anrechnen dürfen. Auch diese Rüge dringt nicht\ndurch.\n\nDas Landgericht hat den Betrag der hinterzogenen Umsatzsteuer berechnet (UA S. 25) aus der Höhe der Umsätze\nin den Jahren 1968 und 1969, indem es von der sich daraus\nergebenden Steuer (10 % für das erste Halbjahr 1968, 11 %\nfür die übrige Zeit) die Vorsteuer in der angegebenen Höhe\nabgezogen hat. Nun ist es zwar richtig, daß es den Abzug\nder Vorsteuer nicht besonders begründet hat; darin kann\njedoch nach den Umständen des Falles kein Rechtsfehler erblickt werden.\n\na) Der Tatrichter hat den Steueramtmann Wolfgang CB\nund den Steueramtmann Max StW als Zeugen gehört\n(UA S. 37); er hebt weiter hervor, daß die Feststellungen\nüber die Besteuerungsgrundlagen \"auf den Ermittlungen des\nSteuerfahndungsprüfers, Steueramtmann GW, beruhen\n(UA S. 40). Danach kann unbedenklich davon ausgegangen\nwerden, daß auch die Höhe des Steueranspruchs (unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs - vgl. unten zu b)\nmit diesen sachkundigen Finanzbeamten erörtert worden ist,\nohne daß sich daraus die Verpflichtung des Gerichts ergab,\nalle Einzelheiten im Urteil mitzuteilen.\n\nb) Eine solche Verpflichtung bestand um so weniger,\nals der Abzug der Vorsteuer die Regel und die Nichtgewährung des Vorsteuerabzugs die Ausnahme ist.\n\nNach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 kann der Unternehmer den Vorsteuerbetrag abziehen, der ihm von anderen Unternehmern gesondert für Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellt worden ist. Dieser Vorsteuerabzug ist der zentrale Tatbestand der Mehrwertsteuer; er\nbewirkt, daß die Umsatzsteuer wirtschaftlich nur als durch-\n\nlaufender Posten erscheint und sich nur beim Verkauf an\nden Letztverbraucher realisiert; er verhindert andererseits, daß eine Kumulation bei der Besteuerung eintritt\n(vgl. Geist in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz [ Mehrwertsteuer_/ § 15 Rdn. 12, 14). Dementsprechend ist bei der Berechnung der Umsatzsteuer von der\nSumme der Umsätze auszugehen, die der Unternehmer im Veranlagungszeitraum getätigt hat; darauf ist der maßgebende\nSteuersatz anzuwenden und sodann sind die abziehbaren\nVorsteuerbeträge abzusetzen (§ 16 Abs. 1, 2 UStG 1967).\nAuf Grund dieser Vorschrift wird also im Regelfall vom\nSteuerpflichtigen nur die um die Vorsteuerbeträge verminderte Steuerschuld gefordert (vgl. Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist aaO § 16 Rdn. 22), und zwar als logische Folge davon, daB die Vorsteuer vom Fiskus zunächst\nbeim vorhergehenden Unternehmer als Ausgangssteuer erhoben wird (vgl. Geist aaO § 15 Rdn. 64). Dafür, daß ein\nAusschlußumsatz nach § 4 UStG 1967 vorliegen könnte, ergeben die Feststellungen nichts.\n\nNach diesen Rechtsgrundsätzen im Zusammenhalt mit den\nAussagen der Finanzbeamten ist die Strafkammer ersichtlich\ndavon ausgegangen, daß die Lieferanten des Angeklagten\nihrerseits, der gesetzlichen Regelung entsprechend, die\nVorsteuer entrichtet haben, so daß ihrem Abzug bei der\nBerechnung der vom Angeklagten geschuldeten Mehrwertsteuer nichts im Wege stand. Da im Steuerstrafverfahren\nzudem nur die Beträge einer Verurteilung zugrunde gelegt\nwerden dürfen, die nach der vollen Überzeugung des Strafrichters als erwiesen anzusehen sind (BGHSt 3, 377, 383;\nFranzen/Gast, Steuerstrafrecht, § 392 AbgO Rdn. 182),\nkann die Berechnung des Landgerichts nicht als rechtsfeh-\n\nlerhaft angesehen werden. Damit erledigt sich auch der Hinweis der Revision auf § 392 Abs. 3 Halbs. 2 AbgO.\n\nII. Der Strafausspruch\n\n1. Daß das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafen für die Steuerhinterziehungen sein Ermessen\nmißbraucht habe, vermag die Re#ision nicht darzutun. Zwar\nmögen die Strafen milde erscheinen, doch können sie nicht\nals unverhältnismäßig gering bezeichnet werden, wenn man\n- was die Revisionsbegründung nicht tut - die Freiheitsstrafen zusammen mit den gleichzeitig verhängten Geldstrafen betrachtet.\n\n2. Die Revision bemängelt ferner, daß für das Vergehen gegen § 4 Abs. 1 UWG eine Geldstrafe verhängt worden ist; sie meint insbesondere, daß die Strafkammer zwar\neine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verneint,\naber eine solche von genau sechs Monaten nicht in Betracht\ngezogen habe.\n\nDiese Rüge wird dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Dieses setzt sich des näheren mit § 14 Abs. 1\nund 2 StGB auseinander und erörtert insbesondere, ob eine Strafe unter sechs Monaten erforderlich sei; dem Tatrichter kann daher nicht entgangen sein, daß eine Strafe\nvon sechs Monaten in diesem Zusammenhang ebenso zu werten\nist wie eine darüber liegende Freiheitsstrafe (§ 14 Abs. 2\nStGB).\n\n3. Unbegründet ist auch die Meinung, die Strafkammer\nhabe die Geldstrafe gemäß § 4 UWG nicht in die Gesamtgeldstrafe einbeziehen dürfen.\n\na) Wegen der beiden Straftaten gegen § 392 AbgO\n(Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung einerseits, Umsatzsteuerhinterziehung\nandererseits) hat das Landgericht jeweils aßf Freiheitsund auf Geldstrafe erkannt; es hat in Einklang mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den Freiheitsstrafen und aus den Geldstrafen je gesonderte Gesamtstrafen gebildet (BGHSt 23, 260). Es hat überdies in die Gesamtgeldstrafe auch die Einzelgeldstrafe einbezogen, die\nwegen des Vergehens gegen § 4 UWG ausgesprochen worden ist;\ndie Staatsanwaltschaft meint, daß dies nicht zulässig sei,\nweil damit der besondere Strafzweck der Geldstrafe bei\nDelikten, bei denen Geldstrafe neben Freiheitsstrafe verhängt werden muß oder kann, nicht mehr deutlich werde.\n\nb) Der Senat folgt dieser Auffassung nicht; er bejaht\nvielmehr die in BGHSt 23, 260 ausdrücklich offen gelassene\nFrage, ob in einem Falle wie dem vorliegenden die allein\nverhängte Geldstrafe für ein weiteres Delikt in die Gesamtstrafe einbezogen werden kann, die aus mehreren neben Freiheitsstrafen verhängten Geldstrafen zu bilden ist.\n\nAuszugehen ist dabei von dem Grundsatz, daß aus Strafen für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt\nwerden, eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 74 Abs. 1 StGB);\ndas ist jetzt entgegen dem früheren Recht auch dann möglich,\nwenn Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammentrifft, doch\nkann in einem solchen Falle auf Geldstrafe auch gesondert\nerkannt werden (§ 74 Abs. 2 StGB). Nur dann steht Geldstrafe\n\nzwingend neben der Freiheitsstrafe, wenn beide Strafarten\nwegen derselben Straftat verhängt werden. Das Gesetz kennt\naber keinen Fall, in dem die wegen einer Straftat ausgesprochene Strafe für sich neben den Strafen für gleichzeitig\nabgeurteilte Straftaten bestehen bleiben müßte, also der\nEinbeziehung in eine Gesamtstrafe schlechthin entzogen wäre;\neine solche Gestaltung würde vielmehr dem Sinn und dem System der gesetzlichen Regelung widersprechen.\n\nIm vorliegenden Fall ergibt sich daher die Einbeziehung der Einzelstrafe von 8.000 DM wegen des Vergehens gemäß § 4 UWG aus § 74 Abs. 1 StGB; die Frage kann nur sein,\nob sie in die Gesamtfreiheitsstrafe oder in die daneben\nbestehende Gesamtgeldstrafe wegen der Steuerhinterziehungen einzubeziehen ist (vgl. Börtzler Anm. zu BGHSt 23, 260\nin BGH LM § 74 StGB 1969 Nr. 1). Ob die Einbeziehung in die\nGesamtfreiheitsstrafe bei der vorliegenden Fallgestaltung\nrechtlich möglich wäre, ist hier nicht zu entscheiden; jedenfalls ist die vom Landgericht vorgenommene Einbeziehung\nin die Gesamtgeldstrafe rechtlich nicht zu beanstanden\n(ebenso im Ergebnis Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 74\nRan. 22; Lackner/Maaßen, StGB 8. Aufl. § 74 Anm. 4b).\n\n4, Die Begründung für die Bemessung der Gesamtstrafen ist zwar kaapp, genügt aber im Zusammenhalt der gesamten Strafzumessungsgründe entgegen der Auffassung der\nRevision den nach den Grundsätzen in BGHSt 24, 268, 271\nzu stellenden Erfordernissen.\n\n- 10 -\n\nIll. Nach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n| Zipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-17/1-str-115-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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