{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-09-10_1_StR_430_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-09-10","aktenzeichen":"1 StR 430/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0424 095\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 430/74 URTEIL\n10,8,74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Herbert BEE aus\n\nEEE, zeboren zn EEE 1541 ir VORR-GERD,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nDe an\n\nnm\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 10. September 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\n\nPikart,\n\nDr. Woesner,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Bau: EEE\nals Verteidiger,\n\n. Justizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 10. Dezember 1973\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nVergehens der Entführung wider Willen (§ 237 StCB)\nin Tateinheit mit versuchter Notzucht (§§ 177 Abs. 1 a.F.,\n43 StGB), sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 n.F.) und\ngefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts\nWolfratshausen vom 19. April 1972 und durch Urteil desselben Gerichts vom 25. Januar 1973 verhängten Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beanstandet,\ndaß die Strafkammer glaubte, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beantworten zu können. Die\ninsoweit geltendgemachte Verletzung der richterlichen\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt jedoch\nnicht vor. Besondere Anhaltspunkte dafür, daß die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht nur - wie\ndas Urteil annimmt - beschränkt (§ 51 Abs. 2 StGB),\nsondern ausgeschlossen war (§ 51 Abs. 1 StGB), ergaben\nsich aus dem Tatgeschehen nicht. Die Tat hielt sich vielmehr durchaus im Rahmen üblicher Sexualdelikte. Überdies\nstellt das Urteil fest, daß der Angeklagte planmäßig und\nzielbewußt vorgegangen ist und daß er sich in den Einzelheiten der Tatausführung jeweils folgerichtig den gege-\n\nbenen Möglichkeiten angepaßt hat (UA S. 35, 36). Danach\nwar der Tatrichter auch bei Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Angeklagten und seiner Beeinflussung\ndurch Alkohol keineswegs dazu veranlaßt, von Amts wegen\nweitere Ermittlungen in der von der Revision gewünschten\nRichtung vorzunehmen.\n\nII. Auch mit der Sachbeschwerde dringt die Revision\nnicht durch.\n\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten\nSachverhalt 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revision\nerhebt insoweit auch keine besondere Beanstandungen.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich mit näheren Darlegungen allein gegen die Feststellung des Grades der\nAlkoholbeeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit. Er\nmeint, es sei rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer ihrer\nAnnahme, die Blutalkoholkonzentration habe höchstens bei\n2,k o/oo gelegen (UA S. 35), einen stündlichen Abbauwert\nvon 0,15 o/oo zugrunde gelegt habe; das Gericht sei damit\nzu Ungunsten des Angeklagten von dem statistisch gesicherten Mindestabbauwert von 0,1 0/oo abgewichen. Bei Berücksichtigung dieses Mindestabbauwerts, von dem auch die\n- eine Verkehrsstrafe betreffende - Entscheidung\nBGHSt 25, 246 ausgehe, hätte beim Angeklagten ein Blutalkoholwert von 2,8 o/oo angenommen werden müssen.\n\nDiese Ausführungen können der Revision indessen ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nDie vom Landgericht vorgenommenen Berechnungen gehen\nnicht - wie BGHSt 25, 246 - von einem bei einer Blutprobe\nfestgestellten Meßwert aus, sondern von den Trinkmengen,\ndie der Angeklagte angegeben hat. Der Tatrichter hat\nsich daher auch bei Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit besonders ausführlich mit dem Ablauf des Tatgeschehens, mit den Begleitumständen der Tat und mit den\neinzelnen Reaktionen des Angeklagten befaßt und den sich\nhieraus aufdrängenden Schlußfolgerungen ersichtlich erhöhte Bedeutung beigemessen (UA S. 35, 36). Danach kann\naber unter den hier vorliegenden Umständen ausgeschlossen -\nwerden, daß die von der Revision für wesentlich gehaltene\nDifferenz zwischen den BAK-Werten 2,4 und 2,8 o/oo bei der\nBeurteilung der Frage eines Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit irgendeine Rolle spielte. Denn auch eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 o/oo liegt noch unter der\nGrenze, von der ab erst im allgemeinen eine zur Zurechnungsunfähigkeit trinkgewohnter Täter führende Alkoholbeeinflussung angenommen wird (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8,\n49; BGH, Urteile vom 6. Juni 1972 - 1 StR 116/72, vom\n19. Dezember 1972 - 1 StR 533/72, vom 27. März 1973\n- 1 StR 50/73 und vom 23. Oktober 1973 - 1 StR 448/73;\nvgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 51 Ann. 8 mit\nweiteren Nachweisen). Bei alledem stellt es selbst bei\neiner der theoretischen BAK-Berechnung möglicherweise anhaftenden Unsicherheit hier keinen Rechtsfehler dar, wenn der\nTatrichter aus den Gesamtumständen die Überzeugung gewonnen hat, daß lediglich eine erhebliche Verminderung .\ndes Steuerungsvermögens nicht ausgeschlossen werden\n\nkönne.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Anlaß zu rechtlichen\nBedenken gibt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nRBGH Dr. Woesner -\nist an der Unterschrift\nwegen Urlaubs verhindert.\n\nPfeiffer Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-10/1-str-430-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-10/1-str-430-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.316142+00:00"}}