{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-09-10_1_StR_270_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-09-10","aktenzeichen":"1 StR 270/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF n4>4 008\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 270/74 URTEIL\n10,3, 74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Rigo H CR zus\nPOP (Lanikreis ICE), geboren an EEE 1937\nin REED, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. September 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. GEEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht München II\nvom 13. Dezember 1973\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte des versuchten Totschlags (§§ 212\n\nAbs. 1, 43 Abs. 1 StGB) in Tateinheit (§ 73 StGB)\nmit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB)\nund unerlaubten Waffenführen (§ 26 Abs. 1 Nr. 2\nin Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Waffengesetzes\nvom 18. März 1938 und § 71 Abs. 2 Satz 1\nBayStrBerAnpG vom 31. Juli 1970, BayGVBl 345)\nschuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem\nWaffenführen, und wegen fahrlässiger Körperverletzung,\n\nauch sie rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Waffenführen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte erhebt die Sachbeschwerde. Er wendet\nsich insbesondere dagegen, daß das Schwurgericht angenommen hat, der Totschlagsversuch und die fahrlässige\nKörperverletzung stünden zueinander im Verhältnis der\nTatmehrheit.\n\nDie Revision hat teilweise Erfolg.\n1. Nach dem Sachverhalt verwirklichte der Angeklagte\n\ndie im Schuldspruch angeführten Straftaten. Wegen des\nunerlaubten Waffenführens hätte er jedoch nicht in An-\n\nwendung der §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, 35 Abs. 1\nSatz 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972\n\n(BGB1 I 1797) schuldig gesprochen werden dürfen. Dieses Gesetz trat erst nach der Tatbegehung (am 1. Januar 1973) in Kraft. Zur Zeit der Tat war am Tatort\n\ndas unerlaubte Waffenführen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2\n(1.V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1) des Waffengesetzes vom\n\n18. März 1938 (RGB1 I 265; BayBSErgB Nr. 10) mit Strafe bedroht. Der Strafrahmen dieser Vorschrift, die zu\nLandesrecht geworden war (vgl. Potrykus in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 2. Aufl. Bem. IV\n\nvor W 12), wurde in Bayern durch § 71 Abs. 2 Satz 1\n\ndes Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts und zur\nAnpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das\nBundesrecht (StrBerAnpG) vom 31. Juli 1970 (GVBl 345)\ngeändert. Die angedrohte Höchststrafe wurde auf zwei\nJahre herabgesetzt. Infolgedessen ist die Vorschrift\ndes § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes vom 18.März 1938\ni.V.m,. § 71 Abs. 2 Satz 1 BayStrBerAnpG gegenüber § 53\nAbs. 3 Nr. 1 Buchst. b des Waffengesetzes vom 19. Septenber 1972 das mildere, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuwendende Gesetz (BayObLGSt 1973, 171, 174; BayObLG\nBeschl. vom 30. April 1974 -RReg. 4 St 33/7h-).\n\n2. Das Schwurgericht hat festgestellt:\nDer Angeklagte gab, um sich für Schläge zu rächen, fünf\nSchüsse auf Reinhard WEB ap, der zweimal getroffen\nwurde. Drei Schüsse trafen Rudolf WB der, als er\nseinen Neffen Reinhard WWW zur Seite stieß, um ihn\naus der Schußbahn zu bringen, selbst in die Schußlinie\ngeriet. Der Angeklagte \"war sich im klaren, daß die\nSchüsse den Tod des Reinhard WEB zur Folge haben\n\nkönnen. Diese als möglich vorgestellte Folge nahm er\nbilligend in Kauf. Bei pflichtgemäßer und zumutbarer\nSorgfalt hätte der Angeklagte auch erkennen können,\ndaß in dem engen Lokal durch die Schüsse auch noch\nandere Personen getroffen ...werden können\".\n\na) Nach diesen Feststellungen schoß der Angeklagte mehrfach in Ausführung eines Entschlusses. Er\nwollte auch nur einenErfolg: Reinhard Will sollte getroffen werden, Die Schüsse waren nach Betätigungswillen, Zielvorstellung und dem objektiv erkennbaren\nzeitlichen und räumlichen Zusammenhang gleichgeartete\nAkte einer natürlichen Handlungseinheit, die als eine\nHandlung im Rechtssinne zu werten ist (vgl. BGHSt 10,\n230, 231; BGH GA 1966, 208, 209). Durch diese Handlung\nsind der äußere und innere Tatbestand des versuchten\nTotschlags und der fahrlässigen Körperverletzung zugleich verwirklicht, also mehrere Strafgesetze verletzt worden, Damit sind die Voraussetzungen der Tateinheit (§ 73 Abs. 1 StGB) erfüllt. Sie wird nicht deshalb in Frage gestellt, weil mehrere Erfolge eingetreten sind und der eine dieser Erfolge vorsätzlich, der\nandere fahrlässig (durch eine vorwerfbare aberratio\nictus) herbeigeführt worden ist (BGHSt 1, 20, 21; 1,\n278, 280; 16, 397, 398; RGSt 70, 26, 31).\n\nb) Der Senat kann (wie von der Revision angeregt)\nden Schuldspruch von sich aus ändern. Auf die Möglichkeit einer mit der Auffassung des Revisionsgerichts\nübereinstimmenden rechtlichen Würdigung ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung hingewiesen worden\n(Bl. 635 d.A. = S. 35 des Protokolls).\n\n3. Die Änderung führt zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs. Zwar zwingt die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als einheitliche Handlung nicht\nohne weiteres dazu, daß eine Einheitsstrafe festgesetzt\nwird, die niedriger als die im angefochtenen Urteil\nausgesprochene Gesamtstrafe ist (vgl. RGSt 67, 236, 242;\nBGH LM StPO § 358 Nr. 32 = NJW 1963, 1260). Aber der\nSenat kann nicht ausschließen, daß das Schwurgericht,\nwenn es eine Einheitsstrafe verhängt hätte, zu einer\ndem Angeklagten günstigeren Bestimmung der Strafe gekommen wäre. Es muß deshalb dem Tatrichter überlassen\nwerden, die Strafe auf der Grundlage der geänderten\nrechtlichen Würdigung neu festzusetzen (vgl. dazu\nBGH aa0; RGSt 70, 400, 403). Ein Eingehen auf die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen\ndes Schwurgerichts erübrigt sich.\n\nPfeiffer Mösl. Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-10/1-str-270-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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