{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-09-10_1_StR_262_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-09-10","aktenzeichen":"1 StR 262/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"YS\n\nBUNDESGERICHTSHOF 9424 99\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 262/74 URTEIL\n40.4. 74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Peter vV EEE zus TEE.\ngeboren am EP 1951 in BEMMMFKreis FW ugosiawien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. September 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\nPikart, |\n\nDr. Woesner,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr, 0]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE, WERD,\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt END, EEE,\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten, der\n\nStaatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Schwurge-\n\nrichts beim Landgericht Tübingen vom\nL. Dezember 1973 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte und der Nebenkläger\ntragen die Kosten ihres Rechtsmittels,\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem An-.\ngeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-\n\nkasse auferlegt.\n\n_ Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nTotschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft\nund des Nebenklägers Joven EB Die Revision\ndes Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft\nrügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts, der Nebenkläger erhebt die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch,\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung des Beweisamtrages Nr. 3, der auf die Einholung einer Auskunft des jugoslawischen Konsulats\nin Stuttgart zur Frage der angeblich überstürzten\nMeldung des MED zum Militär gerichtet war.\n\"Überstürzt\" ist eine Wertung und keine bestimmte\nTatsachenbehauptung. Selbst wenn der Antrag mit\nRücksicht auf die in ihm enthaltene Erläuterung als\nformgerechter Beweisamtrag gewertet wird, bleibt\ner doch auf innere Tatsachen gerichtet, Eine überstürzte Meldung zum Militär setzt einen entsprechenden Willen des Dienstpflichtigen voraus. Über ihn\nkann eine konsularische Behörde keine Auskunft erteilen,\n\nDie sonstigen im Beweisamtrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen hat das Schwurgericht als wahr\nunterstellt. Es war nicht verpflichtet, aus ihnen\ndie gleichen Schlüsse zu ziehen wie der Antragsteller (BGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 483/72).\n\n2. Aus den gleichen Erwägungen ist die \"zur\nKlärung des Beweisthemas und möglicher Fragen im\nStreuwinkel des Beweisthemas\" erhobene Aufklärungsrüge unbegründet. Die Ausführung, das Urteil stütze\nsich zu einem erheblichen Teil auf die offenbar 1lUügenhaften Darstellungen des Zeugen David KB,\nstellt einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters dar,\n\n3. Ebensowenig ist die Ablehnung des auf Vernehmung der Frau Se gerichteten Beweisamtrages\nNr. 4 rechtlich zu beanstanden. Auch dieser Antrag\nenthält Wertungen füberstürzt\", \"vertuschen\"), Soweit damit zugleich innere Tatsachen behauptet werden, lassen sie sich durch die Vernehmung der benannten Zeugin nicht nachweisen, |\n\n4, Die damit verbundene Aufklärungsrüge bleibt\naus den gleichen Gründen erfolglos,\n\n5. Der Beweisamtrag Nr. 5, Pero iilD zu\nder Behauptung zu vernehmen, Ratko Ste habe\naußer seiner Gesichtsverletzung noch eine weitere\nVerletzung in der Rippengegend erlitten, ist zu Recht\nals bedeutungslos abgelehnt worden, Das Schwurgericht\ngeht davon aus, daß Tätlichkeiten zwischen den Jugoslawen stattfanden (UA S. 16). Dabei ist es ohne Belang, ob ein Zeuge eine oder mehrere Verletzungen\nerlitt,\n\nDer Angabe des gesetzlichen Ablehnungsgrundes\nbedarf es nicht, wenn dieser für die Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 29,\nJuni 1965 - 5 StR 223/65 -). Das ist hier der Fall,\nBei der Beurteilung der Bedeutungslosigkeit ist das\nGericht nicht verpflichtet, die vom Antragsteller\ngewünschten Schlüsse zu ziehen (BGH, Urteil vom 23,\nAugust 1963 - 2 StR 266/63 -).\n\n6. Der \"Beweisamtrag\" Nr. 6 entspricht mangels\nBestimmtheit der Beweisbehauptungen nicht den rechtlichen Erfordernissen. Offen bleibt zunächst, wann\nund wo die Brüder KB ihre angeblich wahrheitswidrigen Angaben gemacht haben sollen. Die Einzelbehauptungen, die den Obersatz erläutern, sind unklar.\n_ Die Darlegung \"zumindest einer von ihnen\" und \"ein\nanderer\" genügt nicht, wenn drei Zeugen in Betracht\nkommen, Die Ausführung, sie seien \"polizei- und gerichtsbekannt\" besagt nicht, weshalb sie im einzelnen den heimatlichen Behörden bekannt sein sollen,\nDas Schwurgericht durfte danach das Begehren, das als\nBeweisermittlungsamtrag zu werten ist, mit der gegebenen Begründung ablehnen.\n\n7, Die Begründung für die Ablehnung des Beweisamtrages Nr. 7, einen Sachverständigen die vom Angeklagten getragene Kleidung untersuchen zu lassen,\nenthält keinen Rechtsfehler. Das Beweismittel war\nungeeignet, Es hätte nichts zu der Frage erbringen\nkönnen, daß der Angeklagte \"gerade dort und zur Tatzeit\" zu Boden kam. Daß er zu Boden fiel, hat das\nSchwurgericht im übrigen als wahr unterstellt (UA\nSs. 12). |\n\n8. Unrichtig ist, daß der Tatrichter sich nicht\nan die Wahrunterstellung gehalten habe, Sn nabe\nin seiner Heimat unter Tränenausbrüchen erklärt, der\nAngeklagte sitze unschuldig im Gefängnis (UA S, 14).\nDas Gericht ist nicht verpflichtet, aus der Wahrunterstellung, die sich auf eine Wertung bezieht, die\n\nur\n\ngleichen Schlüsse wie der Antragsteller zu ziehen\n(BGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 483/72 -).\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt insoweit nicht vor.\n\n9. Darauf, daß einem vernommenen Zeugen weitere Fragen hätten gestellt werden sollen, kann die\nRevision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126;\nBGH, Urteil vom 7. Februar 1961 - 1 StR 529/60 -).\n\n10. Die Verlesung der Niederschriften über die\nfrühere richterliche Vernehmung der Zeugen Cedo\nFEED und Petar ME war nach § 251 Abs. 1\nNr. 4 StPO zulässig, weil sämtliche Verfahrensbe-\n.teiligten mit der Verlesung einverstanden waren (HA\nBl. 372). Die Verlesung wird nicht dadurch unzulässig, daß ME nicht vereidigt worden ist. Die\nVereidigung ist vielmehr gemäß § 251 Abs, 4 Satz 4\nStPO nachzuholen, wenn sie dem Gericht notwendig\nerscheint und noch ausführbar ist. Daß dies unterblieb, ist nicht gerügt.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält\ndas angefochtene Urteil im Ergebnis stand.\n\n1. Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision des Angeklagten richten sich im wesentlichen\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind\ndeshalb unzulässig.\n\n2. Die auf die Sachrüge von Amts wegen vorzu=\nnehmende Überprüfung des Urteils ergibt folgendes:\nDas Schwurgericht geht von einer Notwehrlage des\nAngeklagten aus. Es stellt fest, das Zustechen mit\ndem Messer könne durch \"einen nicht erwarteten,\nvielleicht auch schmerzhaften bösartigen Griff oder\nSchlag\" des Getöteten Dip hervorgerufen worden\nsein (UA S, 15). Der Angeklagte und Ep gerieten vor dem Gebrauch des Messers in Streit, Sie\nschoben oder zogen sich und drehten sich umeinander im Kreise. Möglicherweise schlugen sie auch\naufeinander ein, beschimpften und beleidigten sich,\nWie es zu dem Streit kam und was dabei geschah,\nblieb unklar. Schließlich zog der Angeklagte sein\n\nKlapptaschenmesser heraus und versetzte DB in\n| der Absicht, ihn zu töten, kurz nacheinander sieben\nStiche und Schnitte in Brust, Bauch und Rücken, von\ndenen einer tödlich war. Der Tatrichter schließt\nnicht aus, daß DEE als erster den Angeklagten\ngeschlagen oder sonst mißhandelt hat (UA S. 16).\n\n3, Das Schwurgericht verneint die Erforderlichkeit der Verteidigung mit der Begründung, der Einsatz eines Messers gegen Bubotic sei ein unangemessenes, viel zu gefährliches Mittel gewesen, weil\nEEE kein Messer oder sonstiges gefährliches\nWerkzeug bei sich geführt und der Angeklagte dies\ngewußt habe. Der Angeklagte hätte notfalls Beistand\nvon seinen anwesenden Landsleuten erhalten können\n(UA S. 16, 17).\n\n4, Diese Erwägungen sind an sich rechtlich bedenklich, Der Angeklagte war nach § 53 StGB berechtigt, sich gegen den vom Schwurgericht unterstellten\nAngriff des BEP mit den erforderlichen Mitteln\nzur Wehr zu setzen. Art und Ausmaß des Angriffs, die\nzur Verfügung stehenden Abwehrmittel und das Maß der\nVerteidigung, das aufgewendet werden muß, um den Angriff schnell und wirksam zu beenden, bestimmen die\nArt der Abwehr (BGH, Urteil vom 25. Januar 1972\n- 1 StR 628/71 -).\n\nDie kurze Darlegung, das Messer sei ein viel zu\ngefährliches Mittel der Verteidigung gewesen, trägt\ndanach die Verneinung der Notwehr für sich allein\nnicht. Auch das Verweisen auf den Beistand der anwesenden Landsleute geht fehl.\n\n5. Die Feststellungen ergaben aber, daß der Angeklagte ohne Verteidigungswillen und in Tötungsabsicht auf seinen Gegner einstach,\n\nDamit sind die Voraussetzungen der Notwehr\nnicht erfüllt (BGHSt 2, 111, 114; 5, 245, 247). Das\nsiebenmalige, von Tötungsabsicht geleitete Zustechen\nin Brust, Bauch und Rücken des unbewaffneten Gegners\nwäre nur zu rechtfertigen, wenn ED seinen An-\n\ngriff fortgesetzt hätte und der Angeklagte sich dessen\n\nhätte erwehren wollen. Dafür findet sich jedoch kein\nAnhaltspunkt. Der Angeklagte stach vielmehr \"kurz\n\nnacheinander\" siebenmal zu (UA S. 3), er wurde\"auf der\n\nStelle zur Tat hingerissen\" (UA S, 19) und handelte\n\"in wilder Entschlossenheit\" (UA S. 20). Diese heftigen spontanen Handlungen waren nicht von Verteidigungswillen getragen. |\n\n- 10 -\n\n6. Ein Irrtum darüber, daß auch eine weniger\nheftige Reaktion ausgereicht hätte (Irrtum über\neinen Tatumstand im Sinne des § 59 StGB), und eine\nÜberschreitung des Notwehrrechts in Bestürzung,\n\nFurcht oder Schrecken (§ 53 Abs. 3 StGB) sind rechts- .\nirrtumsfrei verneint,\n\n7. Die Strafzumessungserwägungen bieten keine\nVeranlassung zu rechtlicher Beanstandung.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist\ngleichfalls unbegründet,\n\nI. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Der Sachbeschwerde ist, auch soweit sie nach\n§ 301 StPO zugunsten des Angeklagten wirkt, der Erfolg zu versagen. Das angefochtene Urteil enthält\nkeine Widersprüche oder Unklarheiten, die zu seiner\nAufhebung zwingen.\n\n- 11 -\n\n1. Die Feststellung, die Jugoslawen hätten die\nUnterhaltung vor dem Gebäude noch etwas fortgeführt\n(UA S. 3), ist vereinbar mit der Darlegung, keiner\nder Zeugen habe bei der erheblichen Lautstärke des\nGeschreis der Jugoslawen mitanhören können, was der\nAngeklagte und EEE vor den Messerstichen gesprochen hätten (UA S. 15). Es ist möglich, daß zunächst eine Unterhaltung stattfand, die danach in\nGeschrei Üüberging. Das Schwurgericht stellt nicht\nfest, daß David KB hören konnte, was EIN\nzum Angeklagten sagte, sondern gibt insoweit nur\ndie Aussage des Zeugen in indirekter Rede wieder\n(UA S, 5). Die Ausführung steht deshalb gleichfalls\nnicht im Gegensatz zur Feststellung Über das Geschrei,\n\n2. Ebensowenig besteht ein Widerspruch zwischen\nder Wiedergabe der Aussage des Zeugen David Kim\n(UA S. 5) und der Annahme, der Angeklagte und Dis\nhätten möglicherweise aufeinander eingeschlagen (UA.\nSs. 3) und DB habe möglicherweise einen schmerzhaften, bösartigen Griff oder Schlag gegen den Angeklagten geführt (UA S. 15). Das Schwurgericht wilt\nmit, was David KB ausgesagt hat. Es geht aber\nnicht davon aus, daß dieser Zeuge alles, was geschah,\nvollständig wahrnahm und in der Erinnerung behielt.\nEs stellt vielmehr ausdrücklich fest, David Ks\nhabe in der Dunkelheit nicht alle Einzelheiten erfassen können (UA S. 15). Die Möglichkeit, daß wesentliches geschah, ohne daß der Zeuge es wahrnahnm, ist\ndanach nicht ausgeschlossen, Es ist deshalb unzutreffend, daß nach der Aussage des David KEEEEEEp für die\nUnterstellungen des Schwurgerichts kein Raum mehr geblieben sei. Die Beweiswürdigung genügt insoweit auch\nden rechtlichen Erfordernissen. Daß keine Anhaltspunkte für die Unterstellungen vorliegen, ergeben die\nAusführungen des angefochtenen Urteils nicht,\n\n- 12 -\n\n3. Mit der Verneinung der Widersprüche entfallen die an sie geknüpften Schlußfolgerungen der\nStaatsanwaltschaft zu den Mordmerkmalen der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke,\n\nC. Die Revision des Nebenklägers\n\nAuch die Sachbeschwerde des Nebenklägers deckt\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\nDie Annahme der Mordmerkmale der Heimtücke und\nder niedrigen Beweggründe findet in den Feststellungen keine hinreichende Stütze, Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind nicht erkennbar.\n\nDaß EEE etwas unternahm, was der Angeklagte\nals bösartige, gemeine Tätlichkeit oder Beleidigung\nempfand, schließt das Schwurgericht aus dem Geschehensablauf, insbesondere aus der plötzlichen Reaktion\ndes Angeklagten nach dem vorher friedlichen Beisammensein (UA S. 15). Dieser Schluß ist möglich und kein\nProdukt der \"Dichtkunst\",\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-10/1-str-262-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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