{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-09-10_1_StR_206_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-09-10","aktenzeichen":"1 StR 206/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF °*7* 1°0\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 206/74 URTEIL .\nAd «g „rr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Organisationsleiter Friedrich H gW aus\n\nZU, zeboren or GE 1927 in CE,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. September 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MEER in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 2. November 1973\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (§§ 266, 267, 73 StGB) zur Freiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und zur Geldstrafe von 2.500,-- DM verurteilt\nund die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rlgt vergeblich die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet, daß der Angeklagte\nauch in den Fällen IV 6 und 15 der Urteilsgründe wegen\nUrkundenfälschung verurteilt worden ist, obwohl er\ninsoweit weder angeklagt noch durch einen Hinweis nach\n§ 265 StPO belehrt worden sei.\n\nEs trifft zu, daß diese beiden Fälle in die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung einbezogen worden sind, obwohl wegen dieses\nDelikts neben der in diesen Fällen begangenen Untreue\nweder Anklage erhoben noch ein Hinweis gemäß § 265 StPO\ngegeben worden ist. Das Urteil beruht jedoch nicht auf\ndiesem Verfahrensverstoß. Der Angeklagte ist auch in\nden Fällen IV 2 i bis p, 3, 7, 9, 12 und 18 für schuldig\nbefunden worden, die Unterschrift seiner \"Seniorchefin\"\nFrieda IWW fortgesetzt gefälscht zu haben; im Rahmen\nder Beweiswürdigung ist zudem festgestellt worden, daß\ner die Unterschrift der Frau IWW in insgesamt 1034\nFällen gefälscht hat. Bei dieser Sachlage kann es der\nSenat ausschließen, daß sich der Angeklagte in den hier\nin Rede stehenden beiden Fällen, die weitere Teilakte\neiner fortgesetzten Handlung bilden, anders hätte verteidigen können als dies in den übrigen Fällen geschehen\nist,\n\n2. Die Strafkammer hat von der Beeidigung der\nFrau [lllWabgesehen, weil sie ihrer vorher überreichten schriftlichen Erklärung, sie lehne den Eid\naus Gewissensgründen ab, geglaubt hat. Das ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden (BVerfGE 33, 23\n= NJW 1972, 1183). Im übrigen hätte die Zeugin auch\nals Verletzte unbeeidigt bleiben können.\n\n3. Der Antrag auf Beschlagnahme der sogenannten\nSchmierbücher war kein Beweisamtrag, sondern eine Be- -\nweisanregung, auf deren Nichtbescheidung die Revision\nnicht gestützt werden kann. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge kann keinen Erfolg haben, weil angesichts\nder Tatsache, daß die Buchführung der Fa. LM rekonstruiert (vgl. S. 64 UA) und durch den Sachverständigen Fleischmann begutachtet worden ist, durch\ndie Revision konkret hätte dargetan werden müssen, welche angeblichen zusätzlichen Ausgaben durch die \"Schmierbücher\" hätten aufgedeckt werden sollen. Im übrigen sind\ndie Kassenführer, die das Schmierbuch oder den \"Glöckner-Streifen\" und später den sogenannten Additions-Streifen\ngeführt haben, als Zeugen vernommen worden und haben offenbar keine Angaben über zusätzliche Geldausgaben machen\nkönnen (S. 6, 50 UA).\n\n4, Zu Unrecht sieht die Revision ferner die Aufklärungspflicht als verletzt an, weil das Gericht über\ndas Gutachten Fleischmann hinaus nicht sämtliche Bankausgaben und -einnahmen der Firma Hut-Ig8 (in folgenden \"die Firma\" genannt) überprüft habe. Angesichts des\nUmstandes,daß nach den Urteilsgründen sowohl Bankausgaben\nals auch Bankeinnahmen der Firma geprüft worden sind, ist\ndie Rüge zu allgemein gehalten. Auch ist nach den schriftlichen Urteilsgründen davon auszugehen, daß sich die\n\nStrafkammer bei der Frage nach dem Verbleib der von\ndem Angeklagten einbehaltenen Gelder nicht auf Einzelheiten, sondern auf eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Lage der Firma ebenso gestützt hat wie\nauf die Würdigung der gesamten Einnahmen und Ausgaben\ndes Angeklagten selbst (vgl. S. 16/17 UA).\n\nII. Die Sachrüge, die nicht näher ausgeführt ist,\ndeckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Daß der Angeklagte zur Firma in einem Treueverhältnis stand, kann\nnach seiner Stellung in der Firma und seinen Befugnissen\n(S. 11 bis 13 UA) und angesichts seiner eigenen Äußerung,\ner habe \"alle Fäden in der Hand\"gehabt (S. 13 UA), nicht\nzweifelhaft sein.\n\nDer Erörterung bedarf allenfalls die Wendung des\nangefochtenen Urteils, der Firma seien Vermögensnachteile ferner insoweit entstanden, als der Angeklagte es\nin Kenntnis der Geschäftsvorgänge zu Zahlungs- und Vollstreckungsbefehlen, ja sogar zu Versäumnisurteilen kommen\nließ (S. 57 UA). Die Bundesanwaltschaft meint, daß sich\ndie Strafkammer in den insoweit allein in Betracht\nkommenden Fällen IV 15 und 16 der Urteilsgründe nicht\ndamit auseinandergesetzt habe, warum der Angeklagte, der\nin anderen Fällen Maßnahmen zur Vermeidung von Klagen\noder Zahlungs- und Vollstreckungsbefehlen ergriffen habe, in den hier in Rede stehenden Fällen untätig geblieben sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß bei der Firma für den Bürobetrieb stets in\nausreichendem Maße Arbeitskräfte eingestellt gewesen\nseien (S. 5 UA), daß dem Angeklagten aber die Arbeit\nüber den Kopf gewachsen sei, weshalb bei ihm auch eine\ngroße Zahl unerledigter Geschäftsvorgänge gefunden worden\n\nsei (S. 13 - 15 UA). Es hätte daher, so meint sie,\ngeprüft werden müssen, warum der Angeklagte es jeweils\nso weit habe kommen lassen, daß die Firma verklagt wurde\noder daß Zwangs- und Vollstreckungsbefehle erlassen wurden. Die Tatsache, daß er solche Maßnahmen in anderen\nFällen rechtzeitig abgewendet habe, spreche dafür, daß\ner möglicherweise zumindest in einem Teil dieser Fälle\naus Arbeitsüberlastung untätig geblieben sei, ihm also\ninsoweit nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne.\n\nDer Senat teilt diese Bedenken nicht.\n\nIm Falle IV 15 der Urteilsgründe hat der Angeklagte\nbei Arbeitnehmern der Firma, gegen die Lohnabtretungen\noder Lohnpfändungen vorlagen, Teile vom Lohn einbehalten,\nhat aber diese Beträge nicht an die Gläubiger abgeführt,\nsondern für sich behalten und verbraucht. Soweit die\nGläubiger wegen solcher Beträge die Firma in Anspruch\ngenommen haben, liegt deren Schädigung nicht erst darin,\ndaß es zu Zahlungs- und Vollstreckungsbefehlen oder zu\nVersäumnisurteilen kam, sondern der der Firma zugefügte\nNachteil bestand in Form einer Vermögensgefährdung bereits\ndarin, daß sie - objektiv zu Unrecht - als Drittschuldnerin\nwegen Beträgen in Anspruch genommen wurde, die der Angeklagte namens der Firma von deren Arbeitnehmern einbehalten hatte und an die Gläubiger abzuführen verpflichtet\ngewesen wäre. Die weitere Erwägung, ob der Angeklagte\nin der Folgezeit pflichtwidrig nichts gegen gerichtliche\nMaßnahmen unternommen hat, wäre also rechtlich unerheblich,\nda die Untreuehandlung bereits mit der Nichtabführung der\neinbehaltenen Beträge vollendet war; daß der Angeklagte\ninsoweit auch vorsätzlich gehandelt hat, unterliegt nach\nden Feststellungen keinem Zweifel.\n\nIm Falle IV 16 der Urteilsgründe dagegen handelt\nes sich um die Abtretung der eigenen gegen die Firma\ngerichteten Gehaltsansprüche des Angeklagten an die WKV-Bank NEED, aus der diese Bank die Lohnpfändung betrieben sowie einen Zahlungs- und einen Vollstreckungsbefehl gegen die Firma erwirkt hat. Hier geht das Landgericht offensichtlich davon aus, daß dem Angeklagten\ndiese sein eigenes Gehalt betreffenden Vorgänge auch\nnicht wegen Arbeitsüberlastung verborgen geblieben sein\nkönnen, so daß er auch insoweit vorsätzlich gehandelt hat.\nDas ist rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nIII. Nach allem ist, da die umfassende Nachprüfung\ndes Urteils auch im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben\nhat, die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner | Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-10/1-str-206-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-10/1-str-206-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.207288+00:00"}}