{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-09-10_1_StR_196_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-09-10","aktenzeichen":"1 StR 196/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR AE/T BESCHLUSS\n40]9, 7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgermeister und Gebrauchtwagenhändler\n\nAlbert r OD zus KO, geboren\nam ED 191. in AENSiczkreis,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. &.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 10. September\n1974 beschlossen:\n\nAuf den Antrag des Angeklagten wird der\nBeschluß des Landgerichts Stuttgart vom\n9. Januar 1974, mit dem die Revision des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 1973 verworfen worden ist, aufgehoben,\n\nGründe:\n\nZutreffend geht der angefochtene Beschluß davon\naus, daß das Urteil dem Verteidiger des Angeklagten\nnicht wirksam zugestellt worden ist, Dabei kann offen\nbleiben, ob die Zustellung schon deshalb unwirksam\nist, weil das Empfangsbekenntnis nicht von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt KW unterzeichnet worden\nist, sondern von dem mit ihm in Bürogemeinschaft befindlichen Rechtsanwalt HB der für die Zeit der\nUrlaubsabwesenheit von Rechtsanwalt FW nicht ausdrücklich zu dessen Vertreter bestellt war. Denn jedenfalls hat Rechtsanwalt HW zugleich mit der\nÜbersendung des Empfangsbekenntnisses erklärt, daß\ner das Urteil nicht mit Wirkung für und gegen den\nPflichtverteidiger entgegengenommen habe (Bd. VIII\nBl. 441 d.A.), und hat damit dem Empfangsbekenntnis\ndie rechtliche Wirkung genommen; dieses ist daher zu\nbehandeln als wenn es nicht unterzeichnet worden wäre.\n\nAber auch dem Angeklagten selbst ist das Urteil\nnicht wirksam zugestellt worden. Die förmliche Zustellung durch die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft (Bd. VIII Bl. 439 a d.A.) geschah entgegen\nder ausdrücklichen Anordnung des Staatsanwalts (Bd.\nVIII Bl. 440 d.A.) und ist daher rechtlich ohne Wirkung, da die Zustellung gemäß § 36 Abs. 1 StPO von\nder Staatsanwaltschaft veranlaßt wird (vgl. RGSt 47,\n114; BayObLG St 1958, 249).\n\nDa nach allem eine wirksame Urteilszustellung\n\"nicht vorliegt, ist auch die Revisionsbegründungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden (§ 345 Abs. 1\nStPO).\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-10/1-str-196-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-10/1-str-196-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.189525+00:00"}}